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und dürfen diefelben deshalb möglihft wenig. burd) anderweitigen Dienft ihrer Thätigleit im Layareth
entzogen werben.
4) Der Wadı- und Tagesbienft in den Oarnifon-Rozarethen wird aud fernerhin nach den beftehenden Be-
fiimmungen gehandhabt.
5) Razarethgehü fen und Warte-Perfonal werden nad Bebärfniß den einzelnen Stationen zugetheilt. ,
6) Die Spezial-Rranten-Fiften und Diätzettel werden ftationsmweife geführt. Bezüglich der Iegtern verbleibt
es im Uebrigen bei dem Erlaß vom 10. April 1865.
7) Im Hauptlrantenbude ift bei der Aufnahme eines Kranken oder event. am folgenden Tage in der Ru:
brit „Bemerlungen“ die Station zu notiren, welder derfelbe zugetheilt worden ift,
8) Wenn fi während des Aufenthalte des Kranken im Layareth bei demjelben eine andere Krankheit aus»
bilden follte, weldhe einen Wechjel der Station bedingt (8. 167 des Pazareth-Reglements), fo veranlagt
der ordinirende Urzt die Ueberführung des Kranken in die andere Station unter Mitgabe des unter:
eihneten Kranten- Journald und unter fhriftliher Anzeige an das Lazareth-Büreau behufs «eines ent-
! prechenden Vermerts im Hauptlrantenbudhe über die ftattgehabte Verlegung. Die Relonvalescenten ver-
bleiben bei ihren Stationen bis zur Entlofung aus dem azareth.
Die monatlihen Rapporte, wie die vierteljährlihen Medizinal-Berichte werden von allen Dber, Miilitair-
Kersten für ihre refp. Zruppentheile eingereicht.
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Jeder Stationgarzt liefert einen vierteljährlihen Bericht Die über die Kranken feiner Station; bie
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Jerihte werden von dem Arzt der Lazaret-Kommifflon ge
ammelt, und mit beffen eigenem Bericht dem
fe nid. eingereicht, worüber der General-Stab8-Arzt der Armee no belonbere Verfügung
treffen wird.
11) Die
Truppen» &erzte find wie biöher verpflichtet, die Unbraudbarleits. refp. Imvaliditäts - Erflärungen
von Kranken ihre® Erappentheils auszuführen, aud fid in fortdauernder allgemeiner Kenntniß über das
Befinden der Razarethkranten Ihres Truppentheils zu erhalten.
Alle dem Dbigen zumider laufenden früheren Beftimmungen werden aufgehoben.
Kriegs: Minifterium.
In Bertretun
v. Bodbieleli.
No. 244/1. M.0.D.4.B.
Nr. 28.
Betrifft Die unerlaubte Vornahme ärztliger Zunktionen Seitens der Militeisperfonen.
Berlin, den 23. Januar 1868.
Ay Grund der Veftimmung bes 8. 199 des Strafgefegbuhs für die Preußifhen Staaten, melde lautet:
„Wer ohne vorfhriftsmäßig approbirt zu fein, gegen Belohnung oder einem befonderen, an ihn
erlaffenen polipeilichen Derbote zuwider, die Heilung einer inneren oder äußeren Krankheit oder
eine geburtshülfliche Handlung unternimmt, wird mit Geldbuße von fünf Bid zu funfzig Thalern
oder mit Sefängnif bis zu jeh® Monaten beftraft,”
wird hiermit fämmtliden Mitaigperfonen der Armee und der Kriege-Dlarine, melden die ärztlihe Appro-
bation nicht erteilt ift, unterfogt, ärztliche Berrichtungen der im Gefege bezeichneten Art vorzunehmen, wenn
diefe nn in jedem einzelnen alle nicht ausdrüdlich dienftlich Zur Vornahme derartiger Verrichtungen
angemiefen find.
& Der, diefem Verbote Zumwiderhandelnde bat bie in dem vorftehenden 8. 199 des Strafgefegbudhe
angedrohte Strafe verwirkt, wobei e# dem Wortlaut des bezglichen 8. entfprechend, einflußlos ift, ob die be-
treffende ärzlihe et gegen Entgeld oder unentgeldli vorgenommen worden ift.
ndem jolhes zur Kenntniß der Armee und der Sriegs-Dlarine gebracht wird, werden die Rom-
mandobehörden zugleich erfucht, diefes Verbot ihren Untergebenen im geeigneter Weife eröffnen und bdiefe
Eröffnung von delt zu Zeit roiederholen zu laffen.
Kriegs. Minifterium. Marine-Minijteriunn.
In Bertretung: In Vertretung.
v. Bopdbielgfi. ahmann.
No. 28/1. A. I.b. Mar. Min. 528. C. A.