Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Nr. 29. 
Beirifft den Arbeitödienfk der Truppen. 
Berlin, den 23. Januar 1868. 
&; ift im Berlauf der legten Zeit mehrfad zur Sprache gebracht, daß die Truppen, und zwar fpeziell dies 
jenigen, welde in Orten garnifoniren, in denen fid) Artillerie-Depots befinden, dur Arbeitödienft in einem 
die Iriegemäßige Ausbildung behindernden Umfange in Anfprud genommen worden find. 
. Wenngleid) nicht zu verfennen, daß die Anforderungen, melde, zumal in dem verfloffenen Jahre, 
an die Artillerie-Depots haben geftellt werden müffen, unverhältnigmäßig hoc waren, fo ift dad Kriege-Mi- 
nifterium dennod, der Anfiht, daß bie beregten Webelftände nicht in dem Maße fidy geltend gemadıt haben 
würden, wenn bei Anordnung der begüglihen Arbeiten immer die erforderlihe Rüdfihtnahme auf den Dienft 
der Zruppen beobadhtet und gleichzeitig bei der Nepartition vieler Ürbeiten auf die Infanterie und Artillerie 
aud der Umftand hinreichend berüdfihtigt worden wäre, daß der Infanterie faft allein die Ausübung und 
Loft des Oarnifonmadtdienftes obliegt. 
Das Kriege-Minifterium nimmt beshalb Beranlaffung, die Aufmerkfamleit der Königlichen General. 
Kommandos auf beregten Gegenftand binzulenken, indem c6 Beran das Erfuhen Inüpft, die unterfiellten 
Kommandanturen dielerhalb mit genauer Anmweifung zu verfehen und denfelben e8 namentlich zur firengften 
Pflicht zu madhen, daß fie die Anträge auf Geftellung von Arbeitern einer ftrengen Kontrole unterwerfen und 
bei Vertheilung der zu geftellenden Arbeiter auf die Stärke und fonftigen Dienftverhältniffe der verfchiedenen 
Truppentheile eingehend Rüdficht nehmen. 
Kriegs. Minifterium. 
In Sertrelung: 
v. Podbielsti. 
No. 141/ll. A. 1. a. 
Nr. 30. 
Betrifft die Einritung von Garnifon - Lazarethen. 
Berlin, den 26. Januar 1868. 
Den neuern Erfahrungen auf dem Gebiet der Krankenpflege enifpredend ift befdloffen worben, da8 durch 
den Erlaß vom 3. März 1862 auf 720 Kubilfuß normirte Raumbedürfnifi für die Kranken in ben Militatr- 
Lozarethen Tünftig auf 1200 Kubitfuß für jeden Sranlen zu erhöhen. Zugleich wird aber für zuläfflg erachtet, 
die Normal-Srankenzahl, welche den Lazareth-Eintichtungen zum Grunde zu legen ift umb bisher nad) Ye des 
Lazaretd- Reglementd 1/1, db. i. 6%, Prozent der Garnifonftärke betragen bat, für die Yolge auf 5 Progent 
der Garnifonflärke feftzufegen. 
Diefe Normen, melde in einzelnen fällen bereitd Anwendung gefunden haben, find nunmehr bei 
Hinftigem Neubau oder Umbau von Lazarethen allgemein zum Anhalt zu nehmen. Daburd) wird aber nit 
aus hloffen, daf bei jedem Bauprojelt auf diejenigen Umftände, welde etwa die Zugrundelegung einer 
rößeren Krankenzahl ald 5 Prozent der Truppenftärke erheifhen, — mohin namentlih die Gefundheitd:Ber. 
Bätmmiffe de8 betreffenden Drtes, regelmäßige refp. häufig wieberlchrende Zufemmenbäufungen oder Durd- 
märjhe von Truppen, fowie befonders geeignete Tage für Etablirung eined Meferve-Pazarethö in Kriegözeiten 
gehören, — gebührende Rüdfiht genommen wird. Im Iegtern Yale ift zugleich; die Möglichkeit der Anlage 
von Baraden in Verbindung mit dem betreffenden Referve-Razareth refp. die Erlangung und Referpirung des 
dazu nöthigen Raums ins Auge zu faffen. Die betheiligten Inftangen haben bieje fragen bei jedem vor» 
lommenden Bauprojelt in Betracht zu ziehen und dem lolalen fowie dem allgemeinen Bebirfniß enfpredhend 
zur Erledigung zu bringen. 
Sclieflih wird genehmigt, daß der oben fefigefegte ermeiterte Luftraum bid zu 1200 Rubilfuß pro 
Kopf den Kranten aud in den beftehenden Cozarethen ermährt werden darf, infoweit bie vorhandenen Räum- 
fihleiten und bie Rüdficht auf die nothrendige öftere Püftung und Reinigung der Krankenftuben folde& geftatten, 
Kriegs-Minifterium. 
In Dertvehung: 
v. Bodbielati. 
  
No. 317/1. 68. M. 0.0.4. B.
	        
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