Berlin den 2. März 1868,
Borftehende Allerhöchfte Kabinets.Ordre wird hiermit zur Kenntnig der Armee gebracht.
Kriegs -Minifterium. Milltair-Delonomie-Departement.
In Vertretung.
eride Ologan.
No. 721/2. 67. M.O.D.1.
Nr. 62,
Betrifft eine Abänderung der Bekimmung über die Regelung der Anciennetät ber Inhaber des
unbeigränkten Korfkiderfornungsiheines im $. 27 des Htegulativs vom 1. Dezember 1864 über Ausbildung,
Prüfung und Anfellung Fir die unteren Stellen des Forfdienftes in Verbindung mit dem Militair-
dienfte im Iügerlorps.
Berlin, den 3. Januar 1868.
Der 8. 27 des Regulativs Über Ausbildung, Prüfung und Anftelung für die unteren Stellen des Forft-
dienfted in Verbindung mit dem Militairdienfte im Yägerlorps vom 1. Dezember 1864 enthält die Anordnung,
daß die Anciennetät der Inhaber ded unbefchräntten Sorfiverforgungs eines in ben Anmärterliften der
Königlichen Megierungen nad) dem Datum des Cinganges ihrer Meldungen zur Anftellung bei der bezilg-
lihen Regierung beftimmt werden foll.
Bei der Ausführung diefer Borfchrift hat es fich herausgeftellt, daß das Eingehen der Melbungen
häufig durd) Umjtände verzögert wird, deren Befeitigung nicht in der Hand der Jäger liegt, und da fomit
die Neihenfolge derfelben in den Anmärterliften mehr oder weniger von Zufälligfeiten abhängig wird.
Zur Hebung der hieraus erwadhlenden Unzuträgligleiten erachten wir eine Abänderung der gedachten
Anordnung und eine anderweite grundfäglice Kegelung der Unciennetät der forftverforgungsberedhtigten
Anwärter der Jäger-Klafje A. I. für erforderlich und beftimmen demzufolge Nachftehendes:
. Bei der Ausfertigung der „gerftverforgungsfiheine Seitens der Koniglihen Infpeltion der Yäger unb
Schäden wird denfelben, außer der Nummer der Forftverforgungslifte, nod) eine zweite Nummer gegeben, deren,
für jeden Jahrgang wieder mit Nr. 1 beginnende {Folge die Anciennetät derjenigen Yäger zu regeln beftimmt
ift, melde in demfelben Jahre den Sorftoerforgungsfhein erhalten.
Innerhalb der bezüglihen Nunmerreihen wird die Wolge der Korftverforgungs-Berehtigten zunädft
nah der Charge feitgeftellt, I daß die Forfiverforgungsiceine der tyeldimebel und Oberjäger die erfien, die
der Jäger die folgenden Nummern erhalten. Bei gleicher Charge begründet die längere Dienftzeit, bei gleicher
Dienftzeit das höhere Febensalter den Borrang.
Nady der Yolge diefer Nummern haben die Königlichen Regierungen die Notirungen derjenigen
forfiverforgungsberechtigten Jäger in den Anmärterliften zu bewirken, deren ‘Meldungen vor dem, auf das
Datunt de8 Forftverjorgungsfcheines folgenden 1. Januar bei ihnen eingehen, fo daß die niedrigere Nummer
der höheren Ylummer vorgeht.
Für die fpäter eingehenden Meldungen bleibt die bisherige Borfchrift maßgebend, nad) welder bie
Anmärter nad dem Datum des Einganges ihrer Meldungen bei der betreffenden Stoniglichen Hegierung in
der Anmärterlifte rangiren.
In der Nahmeifung des Abganges und Beftandes der forftverforgungäberehtigten Anwärter ber
Jäger:Slaife A. I. (Anlage I. des Megulativs vom 1. Dezember 1864) ift unter dem Datum bes \Forftner-
forgungsfcheines jedesmal auch die demjelben nad) Dbigem ertheilte Iahresnummer zu vernierlen.
Rad) den vorftchenden Beftimmungen ijt vom laufenden Jahre ab zu verfahren
Der Finanz: Minijter. Der Kriegs-Minifter.
Schr. v. d. Hendt, v. Roon.
Nr. 63.
Erweiterung bed 8. 45 der Iukruktion für die Artilierie-Dffigiere ber Plübe dom 25. März 1858.
Berlin, den 20. Februar 1868.
Sn Folge der, mittelft Allerhöchjfter Kabinets-DOrdre vom 16. Juni 1864, Allerhöchft befohlenen veränderten
Drganifation der Artillerie find zmwifchen die Artillerie» Infpelteure und die Regiments» Kommandenre, die
rtillerie-Brigade-R d getreten.