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Nr. 74,
Betrifft Die Berigtigung eines Drudfehlers in dem abgeanderten Serbis-Reglement dom
20, ebruar d. 3.
Berlin, den 26. Februar 1868.
Sn der Beilage 2 zum abgeänberten Servis- Reglement vom 20. d. M. ift Seite 46 in der 6. Zeile von
unten anftatt
„nit gemänfhten Kochheerd”
„mit gemährten Kocheerd.”
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
In Vertretung:
v. Stofd. Barrepli,
zu lefen:
No. 8802. M. 0. D. 4.
Nr. 75.
Die halbjührigen Pferde-Bekands-Rachweijungen betreffend.
Berlin, den 3. März 1868.
Nah ben durh den friegsminifteriellen Erlaß vom 21. Tchruar 1838 gegebenen Erläuterungen zur
Anfertigung der Pferde. Beftands-Nahmeifungen, wie fi folde unter den im Refjort der unterzeichneten
Abtyeilung, beftehenden hauptfählichiten Beflinnmungen, Seite 60 — 62 abgedrudt befinden, ift ad II. Zugang
ad b. durd Selbflanlauf, gefagt worden, daß die felbft angelauften Pferde al! Remonten desjenigen Jahres
zutreten, in twelden: fle angelauft werden.
ur Zeit jenes Krlajjes waren darunter jedoch nur diejenigen Pferde zu verftehen, melde fi die
Truppen aus dem Erlöfe und der Rationsvergätung für zum eigenen Bicdereriage verlaufte, zum SDienfte
nicht eingefhlagenen Remonten felbft anputaufen haben. Sierbei muß es aud für die Yolge fein Bewenden
behalten und ald MRemonten des betreffenden Jahrgangs werden aud nod diejenigen zu rednen fein, melde
Ir die Truppentheite feit dem Jahre 1858 aus den Geldern für Berittenmadhung der einjährigen freiwilligen
elbit anzulaufen berechtigt find, oder wenn ihnen zum eigenen Anlauf fehlender Remonten das Geld bayu
überwiefen wird.
Geliefert erhaltene oder freihändig angelaufte Augmentationspferbe find dagegen nicht — mie «8
mehrfach, gefchehen ift — als MRemonten, fondern als ältere Pferde in den BeftandeNachmweifungen aufju-
nehmen.
Nahdem ferner laut Allerhöchfter Kabinet8-Drdre dom 20. April 1867 beftimmt worden, daß bie
Pferde der einjährigen Freiwilligen bis 5 per Esladron, innerhab der Soll.Stärke an Pferden des etatd-
mäßigen Beftanded eines Megiments geführt werden follen, haben mehrere Zruppentheile jene Pferde in den
Beftands-Nahmeifungen nicht mehr abgefondert, fondern in einer Summe nadgemiefen.
ür die dierfeltige Kontrole iR dies nicht genügend, weshalb die refp. Zruppentheile, weldhe einjäh-
tige Sreimillige beritten gemacht haben, veranlagt werden, deren Pferde, der Zahl nad), in Zu und Abgang
Ka als Beltant, in der vorgejchriebenen Rubril, als „Königlihe“ oder „Eigene“ für die Folge nad»
umeifen.
’ Um eine Einheit in der Einfendbung ber halbjährlichen Diebe. Deftanbe-Dtadweifuingen herbeiguführen,
erfcheint e8 angemefien, daß folde vom 1. Semeiter d. 3. ab, durch die refp. Kavallerie- und Ürtillerie-
Brigaden eingereicht werden.
Das Militair-Reit-Inftitut, das Kommando der Leib»: Gendarmerie, die Artilleri-Scießfähnle und
die Train-Bataillone fenden ihre Nachrveifungen diret hierher ein.
Kriegs» Diinifterium. Abtheilung für das Remonte-Wefen.
v. Schön. dv. Borrieß.
No. 42/3. R. A.