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Nr. 49.
Betrifft die regtzeitige Einfendung der borgefdriebenen namentligen Nahweifungen an die Geheime
Kriegsd- Kanzlei bezügli der- zu Öffizieren des Beurlaubten- Standes reip. zu Portepeefühnrihs bes
fiehenden Heeres beförderten Individuen.
Berlin, den 27. Februar 1869.
&; wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß Behufs Ausfertigung der Patente die durch diesfeitige Ber
fügung vom 5. DOftober pr. — ad Nr. 89/10 A. I. a., Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25 pro 1868 — vor:
geichriebenen namentlihen Nachmweifungen der zu Referve- refp. Landmwehr-Offizieren beförderten Individuen,
der Geheimen SKriegs-Ranzlei unverzüglich nad Ergang der Allerhödften Entfheidung, und zwar Seitens
desjenigen Garde-Landmwehr-Bataillons- refp. Randwehr-Bezirts-Rommandos zu Überfenden find, welches den
Beidrderungd-Borfchlag eingereiht hat.
Hierbei wird gleichzeitig bemerkt, daR die Verleihung von Patenten an Offiziere des Beurlaubten-
ftandes, deren Ernennung bereits vor Erlaß der Verordnung, betreffend die Dienftverhältniffe der Offiziere
nn a vom 4. Yuli pr. erfolgt ift, nad wie vor dur die Gefucheliften Allerhöchften Orts
nadhazufudhen bleibt.
j Terner werden die Zruppentheile des ftehenden Heeres unter Bezugnahme auf die diesfeitige Ber-
fügung vom 20. Suni 1860 — ad Nr. 39%0/6 A.I. a. — erneut darauf aufmerkfam gemadt, daß die nament-
lichen Liften der zu Dortepeefähnriche Beförderten gleihfals unmittelbar nah Kingang der Allerhöchften
Entfoheidung der Geheimen KriegssKanzlei einzureichen find.
Kriegs: Minifterium. Allgemeines Kriegs: Departement.
v. Bodbielsti. v. Rarczemsti.
No. 633/2. A. I. a.
Ne. 50.
Betrifft die Gehälter der Kührer der Strafabtheilungen.
Berlin, den 1. März 1869.
&; feinen darüber nocd Zweifel zu beftehen, welches Gehalt den Allerhöchften Drts zu Yührern der
Straf-Abtheilungen ernannten Offizieren bei ihrer _Unftellung Tompetire.
Der friegsminifterielle Erlaß vom 10. Ditober 1863 und die alljährlich den Derpflegunge- Etat
beigegebene Anciennetätss und Gehalts-Fifte diefer Offiziere laffen indeffen deutlich erlennen, daß die zur An-
ftellung gelangenden zzührer der StrafsAbtheilungen, ohne Rüdfiht auf ihre Charge, als jüngfte Führer,
mit dem niedrigften ©ehaltsjfat einzutreten haben, und daß bezüglich fpäteren Aufrüdens in das höhere Ges
halt von 600 Thlr. jederzeit befondere Mittheilung Seitens des Allgemeinen KriegssDepartements erfolgt.
Kriegs-Minifterium. Militaiv-Delonomie-Departement.
v. Stofd. Öeride.
No. 19/93. 69. M. 38.
Nr. 51.
Betrifft das Reglement über Die Geldverpflegung Der Armee im Kriege dom 28. Auguf 1868.
Berlin, den 4. März 1869.
Mit Bezug auf das inzwifchen zur Vertheilung gelangte Reglement über die Geldverpflegung der Armee im
Kriege vom 29. Auguft 1868, wird zur Vermeidung don Irrungen darauf befonders aufmerkfam gemadt, daß
1) in Gemäßheit der Beilage 2 zum erften Theil des qu. Reglements der in den KriegssVerpflegungs-Etats
(Beilagen zum Mobilmadhungsplan für das Norddeutfche Bundeeheer refp. zur Organifation des Etappen»
weiend zur Ps des Krieges) zur Einkleidung von Zrainfoldaten vorgefehene Einheitsfat von 31 Thlr.
nunmehr auf 35 Thlr. zu erhößen und dementfpredend aud der desfallfige zahlbare fummarifdhe Betrag
zu berichtigen ift; fowie daß