Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

Beilage zu Nr. 5 des Armee-Berordnungs-Blattes. 
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Preis- Berzeichniß 
der für die Lazareth-Berwaltungen bejtimmten Formulare. 
Borbemerktung. 
Die Beftellungen find an das Yormalar-Magazin der Königlihen Stantsdruderei zu richten und darin 
alle diejenigen Formulare, wofür die Koften bei dem Krantenpflege-Fondsliquidirt werden 
follen, hintereinander aufzuführen; ebenfo die bei dem ArzneisBerpflegungstoften- yonds zu 
berehnenden en aber getrennt von einander, damit danadh hier gleich für die betref- 
fenden beiden Bonds gejonderte Rechnungen ausgefchrieben werden können. Bei jedem einzelnen 
Formular muß die Littera und die laufende Nummer diefer Preislifte genau angegeben werden. 
Durd das Refkript des Königlihen Kriegs Minifteriums, Militair-Delonomie-Departement, vom 
11. März 1862 (50. 3. 62. M. O.D. 4) ift angeordnet worden, daß die Tazareth- Verwaltungen ihren Jahres» 
bedarf aller erforderlichen Yormulare möglihft mit einem Male ’und zwar in den Monaten Juni, Juli 
und Auguft entnehmen follen. 
Durd die Berfügung des Königlihen Kriegs: Minifteriums vom 20. Januar 1865 (914/10. 64. 
A. L) cf. Militair-Wocenblatt de 1865 Seite 37) ift ferner beftimmt worden, daß die Anzahl 25 das ge- 
ringfte Quantum bildet, in welhen ormulare überhaupt zu beziehen find, bei größeren Beftellungen aber 
die zu liefernde Anzahl duch 25 theilbar fein muß. Die Stsatsdruderei ift gezwungen, auf die Beadhtung 
diefer Beftimmungen zu halten, und fann namentlich nur dann weniger ald 25 Stüd eines Formulars verab- 
folgen, wenn died Quantum den einjährigen Bedarf üÜberfteigt; die für folhe Fälle zu entnehmende An» 
abl muß aber durd 5 theilbar fein. Unter Stüd werden ganze Bogen verftanden, aud) wenn auf einem 
Bogen mehrere Eremplare des Formulars enthalten find; gehört zu einem Yormulare mehr als ein ganzer 
Bogen, fo wird Iedigli nah der Stüdzahl gerechnet. 
Etwaige Ausftellungen gegen die erfolgte Ausführung der Beftellungen, mögen fich diefelben auf 
die gelieferten Formulare vefp. deren Umtaufch, oder auf die mitgetheilten Koften-Rechnungen beziehen, müffen 
innerhalb aht Zagen nah Empfang der Sendung dem Yormular-Magazin belannt gemadıt 
werden, und Lönnen | päter eingehende Rellamationen unter feinen Umftänden beridjichtigt werden. 
Direlte Geldjendungen an die Staatsdruderei-Kaffe behufs Berichtigung der Koften für ‚ge- 
lieferte Drudfahen follen nad $. 8 des Negulativs über die Porto-Freiheit in Militatr-Staatsdienft-Ange- 
legenheiten vom 21. Yebruar 1862 möglihft unterbleiben; die der Staatödruderei gebührenden Beträge 
werden vielmehr nad der SixtularsBerfügung des Königlichen Sriegs-Dlinifterii vom 30. April 1829 (Beis 
lage 2 zum Reglement über das Kaffenmefen bei den Zruppen) für Rechnung der Empfänger diefjeits von 
der Königlihen General» Militair-Raffe eingezogen. Derartige Erhebungen erfolgen nad dem Schlufie 
jeden Kalender» Duartald. Dlahen unabmweisbare Umftände c8 erforderlid), da8 Geld für empfangene 
Drudfahen fofort zu berichtigen, fo ift die Benugung der Poft-Anmweifungen unter portofreiem Au: 
drum fär diejen A: zu empfehlen, e8 ift aber dabei der Abfender fowie die Littera und Nummer 
der dieffeitigen Koften-Rednung genau anzugeben. Solche Geldjendungen können unter allen Umftänden 
aber nur bis zum Schluffe desjenigen Kalender-QDuartal& angenommen werden, in weldem die 
Lieferung der Drudfahen erfolgt if. Gelder oder Poft-Anmweifungen, in melden die oben bemerkten Angaben 
fehlen refp. unrihtig oder unvollftändig find, oder weldhe nad dem betreffenden Duartalsichluß eingehen, 
werden dem Abfender auf feine Koften zurüdgeicdidt.
	        
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