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1) Die Erften und Zmeiten Kommandeure der GardesLandwehr-Bataillone tragen den Helm mit dem
Sarbe-Ahler gut einem weißen Stern auf der Bruft deffelben und auf diefem das Tandmehrkreuz von
gelbem Dietall.
2) Die Erften und Zweiten Kommandeure der Garde-Örenadier-LandmwehrsBataillone tragen den Helm mit
en inter der Garde-Örenadier-Regimenter mit dem Landmehrkreuz von weißem Metall auf der Brufl
effelben.
3) Die Chefs der ‚Rrodinzial- Sandioehr - Infanterie Hegimenter und die Bezirld- Kommandeure tragen den
Helm mit dem Wappenadler mit dem Namendzuge F. R. und dem Landmwehrkreuz auf dem Möler, aber
unterhalb des Namenszuges, fo daß legterer nıdht verdedt wird.
4) Die Offiziere des Beurlaubtenftandes der Gardestandwehr und Garde-Grenadier-Randmwehr-Infanterie
haben, wenn fie bei der Einziehung zu einem Linien Regiment oder zu einem Erfag-Truppentheil den
Helm tragen, zu diefem die ad 1. und 2. gedachte Dekoration anzulegen, während die DDffiziere
ent Provinzial-Randwehr-Infanterie in diefem Falle den Wappen-Adler mit den ad 3. bezeichneten Abzeichen
ren.
5) Die Sardestandmwehr-Kavallerie-DOffiziere tragen an dem Helm den Garde-Adler mit einem weißen Stern
auf der Bruft deffelben und auf diefem das Yandmehrkreuz von gelbem Metall, die Provinzialstandmehr:
Kavallerie-Dffiziere den Adler der Linien-Dragoner-Regimenter mit dem weißen Randwehrkreuz auf der
Bruft deffelben nad den beitommenden Proben.
6) Das für die Kopfbededungen der Linientruppen vorgefchriebene. Band mit der Infhrift: „Mit Gott
für König und Baterland” wird in den vorgedadten Fällen Überall nicht angelegt.
Das Kriegs-Minifterium hat hiernah das Weitere zu veranlaffen.
Berlin, den 6. April 1869.
gez. Wilhelm.
gge3. dv. Koon.
Berlin, den 10. April 1869.
Borftehende Allerhöchite Kabinet3-Drdre wird mit dem Bemerlen zur Kenntniß der Armee gebradt,
dag Proben der erwähnten Helm»Delorationen in Lürzefter Yrift an die Königlihen General-Kommandos zur
Berausgabung gelangen werden.
An das Kriegs, Minifterium.
Kriegs - Minifterium.
Im Auftrage:
v. Stofd.
No, 123/4. 69. M. 0. D. 3.
Nr. 77.
Die Belleidung der Neferne-Offiziere betreffend.
Sndem Ih den Kriege: Minifterium die beifolgenden Proben der mit dem LRandroehr-Abzeihen verfehenen
Dekorationen zu den Kopfbededungen der Nejerve-Dffiziere zugehen laffe, beftimme Ich in Vetreff der An-
bringung diefe® Abzeichens Folgendes:
1) Bei denjenigen Zruppentheilen, welche den Wdler mit dem Ordens-Stern oder mit dem Königlihen Na-
mensdzuge refp. &, F. R., oder mit einem Wappen auf der Bruft des Adlers, an der Kopfbededung führen,
tragen die Neferve-Dffiziere da8 Landwehrkreug auf dem Adler, aber unterhalb diefer Abzeichen, fo daß
lestere nicht verdedt werden. — Die Referve-Offiziere der Gardes-GrenadiersRegimenter und der Linien
Dragonersftegimenter führen das Tandmwehrkreuz auf der Bruft des Adlers.
2) Bei denjenigen Garde-Truppen, weldhe allein den Gardeftern an der Kopfbededung führen, ift das Land»
wehrteeug auf den Stern oberhalb der Infchrift suum ceuique in der Weife anzubringen, daß die Strah-
len des Sterns hervorragen.
3) Die Referve-Dffiziere des 1. Leib-Hufaren-Regiments Nr. 1 und des 2. Leib-Hufaren- Regiments Nr. 2