— 121830 —
Nr. 107,
Betrifft die Anwellung und Transferirung der Penfionen don Offizieren, Militair-Werzten und
Militeir-Beamten.
Berlin, den 8. Mai 1869.
&; ift in neuerer Zeit mehrfadh vorgelommen, daß mit Penfion aus dem Dienft gefchiedenen Offizieren und
Militair-Uerzten nicht belannt gewefen, wohin fie fi behufs Erlangung der Benfion zu wenden haben.
In Folge defjen wird wiederholt darauf aufmerkfam gemacht, daß die Anweifung der den ausgejchie»
denen Offizieren 2c. bewilligten Penfionen ftets Seitens der untergeichneten Abtheilung erfolgt und Dieter da-
her von den Eingangs gedadhten Militair-Berfonen bald nah ihrem Ausfceiden aus dem Dienft anzuzeigen
ift, an weldhem Orte fie die Penfion zu beziehen mwünfchen.
Einer gleihen Anzeige an die unterzeichnete Abtheilung bedarf c& ferner, wenn in Berlin wohnbafte,
ausgefchiedene Offiziere, Militair- Aerzte und DlilitaireBeamte ihren Wohnfiß verlegen und daher die Penfion nad)
einem anderen Drt beziehen wollen; wogegen die nicht in Berlin mohnbaften, bereits im PBenfions-Oenuffe befind-
lihen Offiziere 2c. bei eintretendem Wohnortswecfel mit den Anträgen um Zrangferirung der Penfion fid
immer an diejenige Regierung zu wenden haben, aus deren Haupt:Kafje ihre Penfion bisher gezahlt worden ift.
Die Königlihen KommandosBehörden werden ergebenft erfucht, bei erfolgenden Penfionirungen die
DBetheiligten auf vorftehende Anordnung gefälligft hinmweifen zu wollen.
Kriegs-Diinifterium. Abtheilung für das Anvalidenmwefen.
Duedenfelbdt. v. Kirhbad,.
No. 844/58. A. f. I.
Nr. 108.
Betrifft die Einreihung der Nadweilungen don den bei der Militair-Bevölterung borlommenden
Geburten, Tranungen und Sterbefällen.
Berlin, den 12. Mai 1869.
Im Unihluß an die Verfügung des Allgemeinen Kriegs: Departements vom 21. April 1867 und den Baflus
10 des Erlafjes der Minifterien des Krieges und der geiftlichen 2c. Angelegenheiten vom 29. Oktober 1868
— ArmeesBerordnungs-Blatt Nr. 4 pro 1867 Nr. 44 reip. Nr. 27 pro 1868 Nr. 269 — wird Behufs Verein
fahung des Berfahrens bei Einreihung der Nachrichten von den bei der Militair-Bevölterung vorlommenden
Geburten, Zrauungen und Sterbefällen beftimmt, daß in denjenigen Sarnifonen, in weldhen Truppentheile
verfchiedener Urmee-Korps dislocirt find, die bezüglihen Nachmeifungen einheitlich für die gefammte Garnifon
en Pr allein demjenigen General-Rommando einzureihen find, zu defjen Korpsbezitk die betreffende
arnifon gehört.
Ebendahin gelangen aud die bezüglihen Nahmeifungen für diejenigen Individuen, melde nicht der
evangelifchen oder römifch-latholifchen Kirche angehören und von den Truppentheilen felbft aufgeftellt werden.
Kriege-Minifterium. Allgemeines Kriegs-‘Departement.
I.8.
v. Bodbielst:. v. Buddenbrod.
No, 376/4. A.I.b.
Nr. 109,
Betrifft die praktifche Dienkleiftung des Dffizgier-Berfonals der 4 alteren Sriegsichulen.
Berlin, den 15. Mai 1869.
Ar Grund der Allerhöhften Kabinet8-Drdre vom 12. März 1868 und mit Rüdficht auf die aus den abge.
Lürzten Lehrlurfen hervorgegangenen erhöhten Anftrengungen wird das Offizier-Berfonal der Kriegefchulen zu