Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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8. 15. 
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, fomweit dafjelbe nicht durch da8 gegenwärtige Gefet 
feftgeftellt worden ift, durch ein einheitliches, für da8 ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement. 
Daffelbe Tann nur unter Zuftimmung des Reihotagee abgeändert werden. 
1 
Die Koften für die Drudjormulare zu den Wahlprototollen und für die Srmittelung des Wahl- 
ergebnifjes in. den Wahlkreifen werden von den Bundesftaaten, alle Übrigen Koften werden von den Gemein« 
den getragen. 17 
5 
Die Wahlberechtigten haben das Hecht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegen- 
heiten Bereine zu bilden und in gefchloffenen Ränmen unbewoffnet öffentliche Berfammlungen zu veranftalten. 
Die Beftimmungen der Landesgefege Über die Anzeige der Berfammlungen und Vereine, fowie über 
die Ueberwahung derjelben bleiben unberührt. 18 
Das gegenwärtige Gefet tritt bei der erfan nad defien Berfändigung flattfindenden Neumahl bes 
Reihstages in Kraft. Bon dem nämlidhen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgefetze für den Reichs» 
tag nebft den bonn erlafjenen Ansführungsgefegen, Verordnungen und Reglemente ihre Gültigkeit. 
Urkundlih unter Unferer Höcfteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Bundes Inflegel. 
Gegeben Schloß Babeläberg, den 31. Mai 1869. 
(2.8) Wilhelm. 
Gr. v. Bismard»Schönhanfen. 
Berlin, den 18. Juni 1869. 
Das vorftehende Wahlgefeg wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradit. 
Kriegs - Diinifterium. 
Im Auftrage: 
v. Bodbielsti. 
No. 442/06. A.I.b. 
  
Ä Nr. 130. 
"Gefeg, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddentihen Bundes: Bom 5. Sunt 1860. 
Berlin, den 19. Juni 1869. 
N anftchender Auszug aus dem — in Nr. 16 pro 1869 des Bunde8-Gefeublattes des Norddeutfihen Bundes 
publizierten — Oefege vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norbdeutihen Bundes 
wird hiermit noch befonders zur Kenntniß der Armee ebradit: 
Yn reinen Bundesdienft- Angelegenheiten werden Poftiendungen jeder Art innerhalb des Nord. 
deutfchen Poftgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeidhidt oder 
an eine Bundesbehörde gerichtet find und die äußere Beichaffenheit, fomwie das Gewicht der Sendungen 
den von der Bundes-Poflverwaltung in diefer Beziehung zu erlaffenden befonderen Beftimmungen entipricht. 
Alle in Bundesrathsfadhen, fowie in Diilitair- und DarinesAngelegenheiten, als reinen Bunbdes- 
ah ae enheiten, im Norddeutfchen Poftgebiete bisher allgemein beftandenen PBortofreiheiten werden 
aufrecht erhalten. 
8. 3. 
Auf Fahrpoftfendbungen zwifchen den Hobenzolleenfhen Landen und den Übrigen Theilen des 
Norddeutichen PBoftgebietes finden die vorfteyenden Beftimmungen ($. 2) keine Anwendung; die Porto- 
freiheit diefeer Sendungen richtet fi) nach den betreffenden Boftverträgen. 
Auf Stadtpoftfendungen erftredt fich die Portofreiheit nidt. 
Die Porto-Bergänftigungen, welche den Berfonen des Militairftande® und denen der Bundes 
Kriegsmarine bewilligt find, werden einftweilen aufrecht erhalten. Dem Bundespräfidium bleibt es 
vorbehalten, diefe Borto-Bergüänftigungen aufzuheben oder einzufchränten.
	        
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