— m —
Nr. 137.
Betrifft das Einläthen von nenen Laufmundfüden bei Zündunbelwaffen.
Berlin, den 19. Juni 1869.
Hnter Hinweis auf \
Seite 77 Alinea 1 de8 Leitfadens zum Unterriht in der Kenntuiß und Behandlung des Zündnabel.
gewehrse m/41, m/60 und m/62,
Seite 58 refp. Seite 60 Wlinea 2 de8 gleichen Leitfaden für den Zündnadel-Karabiner m/57,
Seite 69 Alinea 4 des gleichen Leitfadens für das Zündnadel-Pionier-Gemwehr,
wird darauf aufmerkfam gemadht, daß bei nöthig werdendem KEinlöthen neuer Raufmundftäde in Zündnade.
Waffen, da new einzuftellende Laufmundftäd ftetd von eben folhem Material gefertigt fein muß, wie es der
betreffende Kauf enthält, demnad in ftählerne Läufe Laufmundftäde von Stahl, in eiferne Läufe foldhe von
Eifen einzuftellen find.
Kriegs» Minifterium. Allgemeines Kriens - Departement.
In Bertretung:
v. Bodbielsti, Willerding.
No. 435/6. A.K.D. ILa
Nr. 138,
Betrifft die Kommandirungen zum Militair-Reit-Infitnt.
Berlin, den 18. Juni 1869.
Unter Bezugnahme auf die mittelft diesfeitiger Verfügung vom 3. September 1867 Nr. 640/8 67 A. 1. a.
ousgegebenen „Beftimmungen, betreffend die Kommandirung der Offiziere, Unteroffiziere und DMannfcaften
zum MilitaireReit-Suftitut” vom 26. Auguft 1867 wird Folgendes zur genaueften Nadadtung belfannt gemadt:
1) Den lommandirten Mannfdaften, die Offizier-Burfhen mit eingefchloffen, find gehörig ausgefüllte Marid-
routen mitzugeben. Da die tommandirten Offiziere Reifeloften erhalten, fo find diefelben in den Marc:
routen nicht al8 Kommandoführer anzugeben; dagegen find ihre Pferde in diefelben aufzunehmen.
2) In den Marfhrouten ift der den fommandirten Mannjhaften gezahlte Borfhuß anzugeben, und ift diefer
in nicht höherem Betrage, al8 erforderlich, zu gewähren.
3) Inden Verpflegungsliften ift zu bemerten, bi8 zu mweldem Zage die Kommandirten mit den verfchiede-
nen Kompetenzen beim Zruppentheil abgefunden find, ebenfo die den Kommandirten Seitens des Trap-
pentheils etwa bemilligte befondere Zulage, falls deren Zahlung Seitens des Inftituts für Rechnung
des Truppentheils erfolgen joll.
4) Die Truppentheile haben genaue Maße der Kommandirten mit Rüdfiht auf etwaigen Umtaufch zc. der
Belleidungsftäde zurüdzubehalten.
5) Die den lommandirten Mannfchaften mitgegebene 2te und Ste Garnitur Belleidungsftäde muß durd-
aus gut und brauchbar fein.
6) Die Kommandirten find rechtzeitig in Marfd zu fegen, fo daß fie am 31. Oktober (die Pferdepfleger
am 30. September) beftimmt in Hannover eintreffen.
7) Die Ueberweifungspapiere der lommandirten Offiziere und Mannfcaften mäilen fpäteftens am 15. Ofto-
ber, die der abzugebenden Pferdepfieger ebenfo am 15. September dem Inftitut zugehen.
8) Die nad den Belleidungs-Ueberfihten direkt an das nftitut zu Überfchidenden Belleidungsftüde für lom-
mandirte Mannfchaften müffen am 28. Ditober fpäteftens eingehen.
Kriegs-Minifterium. WUllgemeinee Sriegs-Departement,
$. .
v. Bodbielsti. Bronfart v. Schellendorff.
No. 321/6. A.L a.
Nr. 139.
Betrifft Abünderungen der Drganifation des Etappenweiens zur Zeit des Krieges dom 2. Mai 1867.
Berlin, den 21. Iuni 1869.
Sn Folge einer Allerhöhften Kabinets-Drdre vom 29. April c. find in den Beflimmungen der „Organfation
des Etappenmwefens zur Zeit des Krieges vom 2. Mai 1867" einige Abänderungen nothwendig geworden.