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Nr. 5.
Betrifft die Dienftverpflidiung der Mannihaften, welhe nad 12jähriger Dienftzeit ans dem aktiven
" Dienft ansfheiden.
Berlin, den 6. Januar 1869.
&; ift zur Sprache gefommen, daß gegenwärtig fhon auf Grund des 8. 7, 2 der Verordnung, betreffend
die Organifation der Landwehr- Behörden zc. vom 5. September 1867, Mannfchaften nad) zwölfjähriger Dienft-
zeit, bei ihrem Ausjcheiden aus dem aktiven Dienft, dem Landfturm übermwielen worden find.
Das Kriegs: Minifterium bemerkt mit Bezug hierauf, dag ein foldhe8 Berfahren, fo lange die Ge-
fammtdienftzeit noch nit auf 12 Jahre reduzirt worden, unridtig ift.
Nachdem dur Allerhöcfte Kabinets-Drdre vom 14. Mai 1868 wiederum zwei Jahrgänge der Land-
wehr zum Landfturm übergeführt worden find, beträgt bi® zum Erlaß weiterer Beitimmung im Sinne des
en 4 der a ungen zur Ausführung der beregten Verordnung vom 5. September 1867 die Gefammt-
ienftzeit ahre.
Dana dürfen gegenwärtig Ueberweifungen von Mannjdaften aus dem altiven Dienft zum Land-
flurm erft nad einer Gefammtdienftzeit von 17 Yahr eintreten.
Kriegs: Minifterium.
Im Auftrage:
v. Bodbielsti.
No. 714/12, 68. A.Ia.
Nr. 6.
Betrifft die Anrechnung der im Benrlaubienftande zurüdgelegten Dienftzeit für Offiziere und Aerzte
des Rehenden Heeres.
Berlin, den 8. Yanuar 1869.
gar Befeitigung angeregter Zweifel wird darauf aufmerffam gemadt, daß die im Pafjus 8 des 8. 29 der
erordnung betreffend die Dienftverhältniffe der Dffiziere des Beurlaubtenftandes vom 4. Juli 1868 ent-
haltenen Beftimmungen nur bei Teftftellung von Penflons- und Verforgungs-Anfprüden der Offiziere 2c. des
Beurlaubtenftandes Anwendung zu finden Babe.
Für Offiziere 2c. des ftehenden Heered dagegen, welche zeitweilig dem Beurlaubtenftande angehört
haben, dürfen aus der Gefammtdauer diefes Berhältnifiee nur diejenigen Abjchnitte ald penftonsfähige Dienft-
zeit in Anrechnung gebradht werden, in melden die betreffenden Offiziere sc. wirklich aktiv Dienft gethan haben.
Dabei madt e8 feinen Unterfchied, ob die Dienftleiftungen freiwillige waren oder nit. Kriegsjahre find nad
den allgemein dafür gültigen Beftimmungen zu berädfichtigen.
Der dieffeitige Erlaß vom 14, Dftober 1851, betreffend die Bereinung der Dienftzeit bei den von
der Taudmwehr zur Line Übergetretenen Offizieren, wird hierdurch aufgehoben.
Kriegs-Mtiniftertum.
In Vertretung:
vd. Bodbielsti.
No. 404/11. 68. A.I a.
Nr. 7.
Die Zeitihrift „Kriegerheil“ betreffend.
Berlin, den 9. Yanuar 1869.
Das Kriegs- Minifterium hat auch für das Jahr 1869 auf 100 Exemplare der Zeitfchrift „Kriegerheil" —
Droan des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrantter Krieger — abonnirt und
veranlaßt, daß davon wieder, wie pro 1868,