Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

Bejondere Belimmungen. 
I. Wöniglidde Badetten. 
8. 3. 
Beftimmungen Über die Anmwartfhaft zur Aufnahme in etatsmäßgige Stellen. 
Auf die Wopltyat der Aufnahme in etatsmäßige Stellen haben, die Erfüllung der in nahftehendem 
8. 7 enthaltenen Bedingungen vorausgefett, eine Anmartfchaft: 
A. Im Bereiche des Offizierftandes: 
1) Die Söhne vor dem Feinde gebliebener oder durch eine unmittelbar im Dienft erlittene Beihädigung 
invalide gewordener Dffiziere des ftehenden Heeres (Randarmee und Marine), der Öendarmerie und de 
Beurlaubtenftandes; u 
2) die Söhne altiver Offiziere des ftehenden Heeres (Landarmee und Marine), fowie der Gendarmerie; 
3) die Söhne penfionirter gut gedienter Offiziere des ftehenden Heeres (Tandarmee und Marine), der 
Gendarmerie und des Beurlaubtenftandes; 
4) die Söhne gut gedienter ohne Penflond-Berehtigung verftorbener Offiziere des ftehenden Heeres (Yand- 
armee und Marine), der Gendarmerie und des Beurlaubtenftandes ın dem Falle, daß die Väter einem 
Teldauge beigemohnt haben; 
5) die Söhne nur mit dem Offizier-Charakter beliehener, nicht patentirter Offiziere, wenn legtere eine 
Dienftgeit von 25 Jahren im Kchenben Heere erreicht haben. - 
emnädft, infofern Stellen offen find: 
B. Im Bereiche des Unteroffizierftandes: 
1) Die Söhne folcher Unteroffiziere des ftehenden Heeres (Yandarmee und Marine) und ded Beurlaubten- 
ftandes, welde entweder vor dem fyeinde geblieben, oder in olge von Berwundungen, welche fie im 
Dar len „haben, auf Grund des $. 13 des Gefeßes vom 6. Juli 1865 eine Derftimmelungse- 
ulage beziehen ”); 
2) die Söhne von Unteroffizieren, welche mindeftens 25 Jahre im ftehenden Heere (Tandarmee und Marine) 
gut gedient haben. 
C. Im Bereihe des Eivilftandes: 
die Söhne derjenigen Preußen, welche fi) dur befondere, mit perfönlicher Gefahr verbundene Einzelhand» 
lungen Berdienfte um den Staat erworben haben. 
8. 4. 
Die Angehörigen derjenigen Bundesftaaten, mit welden Preußen befondere Militair- Konventionen 
abgefchlofien hat, namlich: der Gropherzogthümer Medlenburg- Schwerin, Medlenburg-Strelig, Sahjen-Weimar 
und Dfdenburg, der Herzogthümer Sadhjen-Meiningen, Sadjfen-Koburg-Sotha, Sadjjen-Altenburg und An- 
halt, der Fürftenthämer SchwarzburgsKudolftadt, Schwarzburg-Sondershaufen, Walded, Reuß älterer und 
jüngerer Linie, Lippe und Schaumburg-Tippe, fowie der freien Hanfeftädte Lübeck, Bremen und Hamburg, 
werden für die Dauer des Beftehens diejer Konventionen bezüglih der Anmartihaft auf Aufnahme ihrer 
Söhne in etatsmäßige Stellen des Kadetten-Korps, den Preußifhen Staatsangehörigen gleichgeftellt. 
  
Bundes des Großherzogthbums Helfen, Ietitere für die Dauer des BVeftebens der Milttair- Konvention vom 
7. Apri 1. 
Für die Aufnahme einer Anzahl junger Badener in das Königlich Preußifche Kabetten-Korps if bie auf 
Weiteres Tediglich die Konvention vom 6. März; 1868 maßgebend. 
*, Anmerlung: $. 13. des Gefetes vom 6. Yuli 1865, betreffend die Verforgung ber Invaliden, Tautet im 
Audzuge: 
Invaliven erhalten, ohne Unterfhied der Charge, eine Penfions- Zulage, wenn fie erblinbet find, einen ber 
peiben Arme, Hände oder Füße verloren haben, oder an gänzliher Lähmung eines ber bezeichneten Slieber 
eiben.
	        
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