Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Den Söhnen der Unterthanen des Herzogthuns Braunfchmeig wird nah Maßgabe der 88. 2. und 
3. diefer Beftimmungen Anwartichaft auf eine verhältnignäßige Zahl etatsmäßiger Stellen und auf Stellen 
mit einer ermäßigten PBenflon von jährlich 150 Thlrn. im Sadetten-Sorps verliehen. 
$. 5. 
Für alle aufzunehmenden Zöglinge befteht die Bedingung, daß fie einer legitimen Ehe-entfproffen, 
find, und für die Söhne der Dffiziere des ftehenden Heeres (Randarınce und Marine), der Oendarmerie und 
des Penflionsjtandes außerden: die Dedingung, daß diefe Ehe fhon während der aktiven Dienflzeit der Väter 
beitanden hat; bei den Dffizieren des Beurlaubtenftandes und den Unteroffizieren aber, daß die Söhne zu 
derjenigen Zeit bereit8 geboren waren, als die Väter ihre Anmwartfchäft auf die Aufnahme erworben haben. 
Das Dienftverhältnig in den Invalidenhäufern und Invaliden-Kompagnien, welhes al8 Verforgung' 
betrachtet wird, konımt bei TFeftftellung der Anmwartfchaft nicht in Anrehnung. 
Bei Verleihung der Anmwartfhaft auf etatsmäßige Stellen wird das Einlommen der Eltern refp. 
da8 Bermögen der Kinder in Betracht gezogen. 
  
| 8,6. 
Anneldung zur Aufnahme in das Kadetten-Rorps. 
a) AnneldesTermin. 
Die Anmeldung zu den etatsmäßigen Stellen des Kadetten-Sorps erfolgt zwifchen dem 8. und 9. 
Lebensjahre der Knaben. Ä 
Da der Andrang zır diefen Stellen groß, der jährliche Abgang aus ihnen aber verhältnigmäßig nur 
gering zu fein pflegt, fo ıft ed vathfam, den bezeichneten Termin genan einzuhalten, weil in dem entgegen- 
efetsten Falle, bei fonft gleichen Berhältniffen, zu fpät angemeldete alfen zur vorgefchriebenen Zeit notirten 
rpeltanten nadhftehen und dadurch in den Fall fommen Lönnen, ganz unberüdfichtigt bleiben zu müffen. 
b) Behörde, bei welher die Anmeldung ftattfindet. 
Alle Anmeldungen von Rnaben, deren Aufnahme in das Kadetten-.Korps gewünfcht wird, find an 
das Kommando des Kadetten-Korps zu Berlin zu richten. 
Diefelben erfolgen mittelft einfachen portopflihtigen Aufchreibens unter Beifügung de8 Zaufzeug> 
nifjes (ftempelfrei) umd eines National nad Anlage A:, deren Aubrilen zur Vermeidung von Rüdfragen 
und fonftigen Weiterungen mit der größten Genauigkeit auszufüllen find. Unrichtige Angaben haben die 
Nitberädjihtigung des Antrages zur Yolge. 
Die cinzureichenden Nationale ımüjfen von fompetenter Seite atteftirt und von denjenigen amtlichen 
Zeugnijen begleitet fein, melde die Anmartfchaft zur Aufnahme begründen. Da nad den, auf diefen Pa- 
pieren erfichtlihen Einnahmen der Eltern vefp. dem Vermögen der Kinder der Erziehungsbeitrag feftgefeßt, 
ermäßigt oder erhöht wird, fo ift e8 erforderlich, daß Veränderungen, melde in den angegebenen Einkünften 
nad Einfendung des Nationales eintreten, von der Zeit ab, wo der angemeldete Knabe 9 Jahre alt wird, 
bis zu deifen Eintritt in die Armee fofort dem Kommando des Kadetten-Klorps miitgetheilt werden. Die 
Unterlafjung diefer Mittheilungen kann unter Umftänden den VBerluft der Anwartichaft auf etatgmäßige 
Stellen bemirken. 
Befinden fih gleichzeitig mehrere Brüder in etatsmäßigen Stellen oder in Penftonairftellen mit 
150 Thlen. jährlihem Erziehungsbeitrage, fo kann für jeden folgenden Sohn die Herabfegung auf einen Er- 
ziebungsbeitrag niederer Sfufe beantragt werden, falls der Antragfteller befondere Gründe für Gewährung 
diefer Wohlthat geltend machen lanır. 
c) Kommiffion zur Prüfung der Anmeldungen. 
Zur Prüfung und Feltftclung der Anwartichaft, fowie zur Vertheilung der einzuberufenden angemel- 
deten Erpeltanten in die einzelnen Zahlungs-Sategorien ift die „Kommiffion zur Aufnahme von Knaben in 
das KadettensStorps‘ eingefebt. 
Ihr Borfitender ift der jedesmalige General» Infpelteur des Militair - Erziehungs- und Bil: 
Dungs-Wejene. 
Meitglieder find: 
1) ein Delegirter des Kriegs. Minifteriums und ,
	        
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