Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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2) ein Delegirter des Kultus, Minifteriums, 
3) der Kommandeur des Kadetten-Sorps (zugleich ausführendes Mitglied der Kommifflon), 
4) der Kommandeur des Berliner Kadettenhaufes. 
.T. 
Aufnahme. 
Die Aufnahme von Knaben in die einzelnen Kategorien der etatsmäßigen Stellen des Kadetten- 
Korps, fomwie die etrwaige ehung aus einer Zahlungs-Kategorie in eine andere, erfolgt, auf Grund der 
Borfchläge der Aufnahme-Fommilfion, duch Allerhöchfte Entfcheidung. 
Die Einberufung der Erpeltanten in die neu zu befegenden Stellen gefchieht durdh den Komman- 
deur des SKadetten-Korps in der Regel aljährlih nur einmal, und zwar zum Beginn des Kurfus zu Anfang 
des Monats Mai, aus der Zahl derjenigen notirten Pnaben, deren Aufnahme in die etatsmäßigen Stellen 
Allerhöhften Drts genehmigt worden, nad Maßgabe der entftehenden Balanzen, wobei der Grad der’ An- 
wartichaft entfcheidend wird. 
Die aufzunehmenden Zöglinge millen bei der Aufnahme das zehnte Lebensjahr vollendet und das 
fünfzehnte noch nicht Überfhritten haben, au die zus Aufnahme erforderliche Lörperlihe und geiflige Ent- 
widelung, fowie die erforderlihe wifjenfhaftlihe Ausbildung befigen. 
Erpeltanten, die bi8 zum vollendeten fünfzehnten Febensjahre wegen Dlangel® an valanten Stellen 
nicht einberufen werden lonuten, werden von der Lifte geftrichen. 
II. Zenfionaire. 
8. 8. 
Anmeldung. 
Die Anmeldung derjenigen Sinaben, welhe nur als Benflonaire aufgenommen werden können, erfolgt 
ebenfalls bei dem Kommando des Kadetten-Korps zu Berlin. 
Da aud die Aufnabme von Knaben ul Penfionaire nur zwifchen dem vollendeten zehnten und 
fünfzehnten Xebensjahre zuläffig ift, und ihre Zahl durch die vorhandenen Räumlichkeiten bedingt wird, fo 
lann die Anmeldung erft von dem vollendeten neunten Lebensjahre ab erfolgen. 
Dem die Anmeldung betreffenden Anfchreiben an das Kommando des Kadetten:Korps ift für jeden 
Knaben ein Nationale nad Anlage B., deren Nubrilen mit Genauigkeit anszufüllen find, und das Fauf- 
zeugniß (ftempelfrei) beizulegen. 
Diejenigen Offiziere des ftehenden Heeres (Randarmee und Marine), fowie der Gendarmerie, melden 
nad dem Sclußfage des 8. 5. die Anmwartfchaft auf eine etatsmäßige Stelle nicht hat verliehen werden 
fönnen, die jedoh die Aufnahme eines Sohnes in eine Benflonairftelle wänjhen und eine Ermäßigung der 
Benfton von 260 auf 150 Thaler beantragen, müflen Behufs Präfung ihrer Einnahmen den Anfchreiben 
für jeden angemeldeten Knaben, ftatt de8 hier bezeichneten, ein Nationale nah dem Schema der Anlage A. 
beifäigen. und foldhes von ihrer zuftändigen Behörde atteftiren laffen. 
Auch find von ihnen alle nad erfolgter Anmeldung in ihren oder den Vermögensverbältniffen der 
Snaben eingetretenen Veränderungen dem Kommandeur de8 Kadetten-Forps anzuzeigen (cf. $, 6b.) 
S. 9. 
Aufnahme. 
Zur Aufnahme in die Penftonairftellen des Kadetten-Korps können alle legitimen Söhne der Staats. 
angebörigen fämmtliher Staaten des Norddeutfchen Bundes und, für die Dauer der am 7. April 1867 mit 
dem Großherzogthum Heilen abgefchloffenen Militair » Konvention, auch die Söhne derjenigen Angehörigen 
diefes Staates, welhe nit zum Norddeuifhen Bunde gehören, gelangen. 
Die Einberufung der dazu notirten Erpeltanten in die valanten Stellen erfolgt dur den Komman- 
deur des Kadetten »Rorps im Namen der Aufnahme - Kommiffion, und zwar der Regel nad aljährlid zum 
Beginn des Kurfus, Anfang des Monats Mai. 
Die Bertheilung der Benfionaire auf die verfhiedenen Inftitute bleibt dem Kommandeur des Kadetten- 
Korps vorbehalten, wobei im Allgemeinen die Rüdfiht auf die Yage des Wohnortes der Eltern maßgebend ift. 
8. 10. 
Hospitanten. 
Zur Theilnahme an dem mwiffenfhaftlichen Unterrichte der verfchiedenen Provinzial-Rabdettenhäufer 
können, foweit dies die Räumlichkeiten geftatten, auch Hospitanten zugelaffen werden, infofern diefelben das 10.
	        
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