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Armee-Derordnungs- Dlatt.
Herausgegeben vom Krieg3-Minifterium.
3. Sahrgang. Berlin, den 29. September 1869. Nr.16.
Gedrudt und in Kommifflon bei &. S. Mittler & Sohn, Königlihe Hofbuchhandlung, Kohfkraße 69.
En III II GGG
Der vierteljährliche Pränumerationspreis diefes Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Poftanftalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpedition, Kocftraße 69.
Bei Lebtterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Nummern diefes Blattes; der Preis derfelben richtet fih nach ber An-
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Ser. 4 Pf. berechnet.
Für die da8 Quartierleiftungs-Gefeg enthaltende Nr. 3 de 1869 ift jedoch der Preis pro Eremplar auf 5 Sgr. ermäßigt.
Nr. 186.
Betrifft den Amts-Charalter der Latholiihen Militairgeiklichen.
Auf Ihren Beriht vom 27. d. Mts. will Ich Hiermit genehmigen, daß für die ein felbftftändiges Seelforger-
amt belleidenden Tatholifhen Militairgeiftlihen der Amts-Charafter als „Divifionspfarrer“ 1chh, „Sarnifon-
pfarrer” fortan in Anwendung gebradt, für die bloßen Hülfsfeelforger aber ihre bisherige Bezeihnung als
Militairlapläne beibehalten werde.
Berlin, den 31. Auguft 1869.
Wilhelm.
YAr den Minifter der geiftlihen 2c. Angelegenheiten:
v. Roon. Leonhardt.
An den Friegs-Minifter und den Minifter der geiftlihen zc. Angelegenheiten.
Berlin, den 11. September 1869.
Borftehende Allerhöchfte Kabinet3-Drdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradt.
Der Kriegs-Minifter.
v. Roon.
No. 1499. A.L b.
Nr. 187.
Betrifft die eiederberleipung aberfannter, reip. in Folge gerihtliher Berurtheilung berloren gegangener
iegd-Dentmünzen und fonftiger Delorationen.
Au den Beriht vom 31. Juli d. I. beftimme Id:
1) daß die in der Drdre vom 18. März 1839, fo wie im $. 39 Theil I des Strafgefegbuches für das Heer
enthaltenen Beftimmungen in Betreff der Wiederverleihung aberlannter refp. in Yolge gerihtliher Ber-
urtheilung verloren gegangener Dekorationen auf
die Krönungs- Medaille,
die Kriegs Dentmünze von 1864,
das Düppeler Sturmireuz,
das Alfener Sreuz jo wie
das Erinnerungskreuz für den Feldzug 1866
nit Anwendung finden.
2) daß Anträge auf Wiederverleihung diefer Ehrenzeihen nur dann geftellt werden dürfen, wenn die betref-
fende Perfon fi) während eines Zeitraums, doppelt fo lang, al8 die erkannte Freiheitsftrafe, mindeftens