Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

— MN — 
Nr. 188. 
Betrifft die Aufnahme eines Bermerts in die ig Por oder Dnartal- ze. Liquidationen Kinfidt- 
ih des PBenfions- Besnges der zur Beichaftigung herangezogenen reip. defintiin angeftellten Anbaber 
bon Gidil-Berjorgungs- Scheinen. 
Potsdam, den 2. Auguft 1869. 
Sur Erleichterung der diefjeitigen Controle forwie zur Vermeidung der fonft bei der Nehnungs-Revifion in 
jedem einzelnen bezüglichen Falle dieferhalb erforderlid werdenden Küdfrage erfcheint es mwünfhensiwerth, daß, 
gleihmwie dies bereits für das Reffort der Bundes» Poft» und Xelegraphen»Berwaltung unter 2e Seite 12 
der Inftrultion Über die Rechnungslegung der Ober Poft:Kaffen im Norddeutfchen Poftgebiete angeordnet ift, 
fortan aud bin der bei allen übrigen auf dem Haushalts- Etat des Norddeutihen Bundes ftehenden 
Behörden oder FKajlen ze. zur Beihäftigung herangezogenen ze definitiv ongelteiten Inhabern von Berfor- 
ungs.Sceinen, in welchen denfelben zugleich der eventuelle Genuß einer Militair-InvalidensPenfion zuge- 
hert ift, ftets im Tert der betreffenden Rechnungen oder Quartals zc. Fiquidationen felbft und zwar da, 
ivo jum eriten Male jur Yuftificirung des, derartigen Militair-Invaliden zu gewährenden veafglichen Dienft- 
Einfommens die Borlegung des Civil-Berforgungs-Scheins ald Rechnungsbelag erfolgt (8. 22 der Aller 
hödften Inftrultion für die Preußifhe Ober-Rehnungs.Kammer vom 18. Dezember 1824) — nad, vorgän- 
Higer genauer Information — eine Angabe darüber aufgenommen wird, ob und event. aus welder Kaffe, bis 
je ln Zeitpuntte und in welhem Betrage der Berforgungsberedhtigte eine Militair » Invaliden- Benflon 
ezogen hat. 
Euer Ercellenz erlauben wir uns demzufolge ganz ergebenft zu erfuchen, biernad fomoh! in Betreff 
der bei den Königlichen Minifterien des Krieges und der Marine felbft, als au binfichtlid aller bei den 
zum Refiort der Militair» und der Marine-Berwaltung gehörigen Behörden und SKaflen zc. zur Annahme 
rejp. Anjtellung gelangenden Militair-Invaliden in Aufunft geneigteft verfahren Laflen zu wollen. 
Rechnungshof des Norddeutihen YWundes. 
Stünzner. 
An des Königlihen Staats, Kriegs: und Marine-Minifters, General der Infanterie, 
Herrn von Roon Ereellenz zu Berlin. 
  
Berlin, den 8. September 1869. 
Borftehendes Schreiben wird bierdurd) zur allgemeinen Kenntniß gebraht, um danad in den be- 
treffenden Fällen zu verfahren. 
Kriegs - Minifterium, 
Im Auftrage: 
v. Stofd. 
No. 457/8&. M.O.D. 4. 
  
Nr. 189. 
Betrifft die zur Militair-Medizinal-Abtheilung im Kriegd-Minifterium Tommandirten Lazareih-Gehülfen 
und deren Berpflegung. 
Berlin, den 25. Auguft 1869. 
G; wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die Stellen der zur Dienftleiftung bei der Militair-Medizinals 
Abtheilung im Kriegs-Minifterium kommandirten Lazareth-Gehülfen bei den vejp. ZTruppentheilen andermeit 
bejegt werden dürfen. 
Beregte Lazaretb> Gchülfen verbleiben jedoh in der Berpflegung ihrer Zruppentheile und rüden, 
nnd Maßgabe inet Dienftzeit, in die höheren Gehälter und Chargen au 
Ihre erpflegung beim Tiruppentheil hat Über den Etat Anttaufinden. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriege Departement, 
3.8 .® 
v. Rarczewsli. v. Brauditfd. 
No. 8698. A.Loa. 
 
	        
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