Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Nr. 190. 
Betrifft die Borjhüffe zur Verpflegung der Refruten- und Nejerbiften- Transporte. 
Berlin, den 4. September 1869. 
Qıurd die 8$. 124 u. f. des Neglements Über Verpflegung der Relruten, Referviften zc. ift zwar beftimmt 
worden, wie bei Ueberweifung der nöthigen Gelder an die Führer der Rekruten- und Referviften-Transporte 
verfahren werden jolle. 
Die Erfahrungen der legten Jahre haben indeflen hinreihende Bemeife dafür geliefert, daR bei der 
qu. Ueberweifung wicht mit der erforderlihen Genauigkeit und Sorgfalt zu Werke gegangen, und daß e8 
namentlih aud zu häufig unterlaffen worden ift, die Führer zur fofortigen tbtieferung der nicht verwendeten 
Geldbeftände und zur Ihleunigen Rechnungslegung refp. zur Abgabe der Ausgabe-Beläge an den rehnungs- 
legenden Truppentheil anzubalten, wodurd die Staatslafje nicht unerheblihe Verlufte erlitten bat. 
E8 wird deshalb den Truppentheilen, welche dergleihen Kommandos entjenden, fowie den Inten» 
danturen, welde eventualiter die Vorfhüfle anzumeifen haben, erneut zur Pflicht gemadt, den Geldbedarf, 
welcher fi) Übrigens gegenwärtig nad allgemeiner Stundung der Eifenbahn-ahrloften erheblich geringer ftellen 
wird, aufs Genauefte zu berechnen und fo die Mitgabe Überfchießender Gelder nad Möglichkeit zu vermeiden, 
fodann aber den Zransportführern anzubefehlen, die nad) Ausführung des Kommandos etwa doc nod erübrig- 
ten Geldbeftände und, falls fie nicht jelbit Rechnung zu legen baben, ebenfo die fämmtlichen Beläge fofort 
und fpäteftend binnen 24 Stunden nad ihrer Rüdtehr an den Truppentheil abzuliefern, demnächft aber un- 
gefaumt Rechnung zu legen. 
Die Intendanturen haben ihrerfeitE mehr, al® bisher gefchehen, auf die prompte Abwidelung der 
offen ftehenden Borfchäfle zu halten und nöthigenfalls die BVermittelung der vorgelegten Militairbehorden 
dafür in Anfprucd zu nehmen, daß dergleihen Vorfchäffe nicht monatelang offen bleiben und in den Kaflen- 
Abjchlüffen wiederholt al8 foldhe nahgemiefen werden. 
Kriegs » Mintfterium. Miltair-Defonomie-Departement, 
GSeride. 
No. 530/8. M. 0. D. 3. 
  
Nr. 191. 
Betrifft die Gewährung don Reifekoften refp. Tanegeldern an Offiziere des Benrlaubtenftandes für 
Dienftlleiftungen beim Kontrol- reip. Rreis-Crfag-Gefgäft. 
Berlin, den 14. September 1869. 
ur Behebung von Zweifeln Hinfichtlid der Gewährung von Weifekoften refp. Zagegeldern an Sffiiere 
des Beurlanbtenflande® für Dienftleiftungen beim Kontrol- refp. Kreis-Erfag-Gefchäft wird hierdurd Tyolgen- 
des beftimmt: 
1) Mit Ausnahme der Landwehr» Kompagnieführer find die Dffiziere des Beurlaubtenflandes nur an den- 
jenigen Orten, an melden fie fi beftimmungsmäßig zur Kontrole zu geftellen haben, verpflichtet, Kon- 
trol-Berfammlungen ohne Gewährung von Tage: reip. Neifegeldern abzuhalten. 
Werden gedachte Offiziere dagegen zur Abhaltung von KontrolsBerfammlungen an anderen 
al8 den vorbezeichneten Drten, refp. Randmwehr-Dffiziere zur Abhaltung von Yrühjahrs-Kontrol-Berfamm- 
lungen der Neferven fommandirt, fo gebühren ihnen für die Dauer des Kommandos die hargenmäßigen 
Tagegelder und für fämmtlicde während defielben zurädgelegte Entfernungen die regulativmäßtigen 
Neifeloften, wobei e8 gleihgältig ift, ob fle den qu. Dienft innerhalb ihres eigenen oder eined anderen 
Kompagnie-Bezirts thun. 
2) Werden Offiziere des Beurlaubtenftandes zu Dienftleiftungen beim Kreis:Erfag-Gefhäft herangezogen, 
was nad $. 68.1. der Militair-Erfap-Inftrultion nur gefchehen darf, wenn Linien-Offiziere nit ver» 
fügbar find, fo lompetiren denfelben gleihfalls die regulativmäßigen Tagegelder refp. Keifeloften, die 
erfteren au amı Wohuorte. 
Kriegs: Minifterium. Militair-Defonomie- Departement. 
In Vertretung: In Bertretung: 
v. Bonin. Barregli. 
No. 492/8. M. 0. D. 3. 
 
	        
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