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8. 6.
Auf Grund diefer Mittheilung dürfen die im Ausland gemufterten Militairpflichtigen
ans den Stammrollen (Ortsliften) und den alphabetifhen (Bezirts:) Kiften des heimathlihen Aus-
hebungsbezirls nur dann geftrichen werden, wenn fie nad) Ausweis der fraglichen Benadhridtigung
eine definitive Entfheidung über ihr Militairverhältniß empfangen haben. Trifft dies nicht zu,
fo ift nur der Inhalt gedahter Benadhrichtigungen in die Kiften einzutragen, ohue daß die Strei«
hung der Namen flattfinden darf,
In den Liften des Geftelungs- Bezirks erfolgt die Streihung
3) wenn über den Militairpflichtigen definitiv entfchieden ift, fofort;
b) andernfalls, fobald derfelbe erllärt oder auf andere Weile zur Kenntniß gelangt, daß er nicht
beabfichtigt, fi nochmals in dem fraglichen Piel zur Mufterung zu ftellen.
Sf der Militairpflidtige für dienftbrauhbar befunden worden, fo erfolgt feine Heran-
iehbung zum Dienft nad Maßgabe feiner Roosnummer*) beziehungsmweife der fonftigen bezüglidhen
eftimmungen Seitens der heimathlichen Erfags (Aushebungs:) Behörde, nöthigenfalls dur Ber
mittelung derjenigen des Geftellungs-Drtes.
Ableiftung Erflärt der Militairpflitige jedoh im Mufterungs- Termin oder fpäter, aud) von der
ber Militair- im Wrtilel 2 des Vertrages gewährten Berehtiguug Gebraud maden zn wollen, fo wird er
pfliht u. Ber enentuell zur LRoofung im Geftellungsbezirt zugelaflen, bezichungsweife in diefem zum Dienft
nahrigtie Ausgehoben.
ann Mit Behändigung der Einberufungs-Drdre erlifht die Befugniß der Militairpflitigen
an bie bei. Die vorerwähnte Berechtigung in Anfprud zu nehmen,
matblichen Bon der erfolgten Einftelung zum Dienft ift die beimathlide Erfat- (Uushebungs-)
Erfag- (Aus- Behörde durch die des Geftelungsbezirks in Senntniß zu fegen.
bebungs-)Be- ‚9. |
hörden. Die Berechtigung zur Ableiftung der Militairdienftpflicht (Artikel 2 des Bertrages) er-
ftredt fih aud auf den freimilligen Eintritt.
8. 10.
Der Truppentheil hat von der Einftellung eines freiwilligen der heimathlihen Erfat»
(Aushebungs-) Behörde fofort Mittheilung au maden.
Nachweis ber Die von den Bräfungs-Rommiffionen des einen der fontrahirenden Theile ausgeftellten
Berechtigung Berehtigungsfcheine zum einjährigen Dienft gelten aud für da6 Gebiet des anderen heile.
zum einjährig Desgleihen follen die Zeugniffe folder Lehr-Auftalten, weldhen im Gebiet de einen
freiwilligen Theils die Berechtigung zufteht, daß ihre Schüler auf Örund der von denfelben ausgeftellten
Dienft. Jeugniffe die Dualification zum einjährigen Dienft erhalten, auch in dem des anderen Theils
eltung haben und die Brüfungs-Sommiffionen des leuteren gehalten fein, auf Grund jener die
nadgefuhhte Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienft zu ertheilen.
Der Nahmeis der mwiffenfhaftlihen Qualifilation durd Eramen ift nah Maßgabe der
Beitimmungen desjenigen Staates zu führen, dem die betreffende Prüfungs-Kommilfion angehört.
Berfahren bei Bei Entlaffung eines Mannes vor beendeter Dienftzeit zur Dispofition der Erfaß
Entlaffung: (Aushebungss) Behörden Übermweift der Zruppentheil denfelben an das Randwehr- Bezirks - Kom
a. dor been mando, in deifen Bezirk der Betreffende feinen Wohnfl nimmt.
beter Dienft- Lesteres jet das heimathlihe Landwehr. Bezirks. Kommando von der Entlaffung in
zeit. Kenntniß und madt feiner Zeit Über die endgültige Entfheidung der Erfag- (Mushebunge-)
Behörde dorthin Mittheilung.
Anträge auf vorzeitige Entlafjung wegen häuslicher 2c. Berhältniffe find von der heis
mathlihen Behörde an den betreffenden Truppentbeil zu richten, wonädft legterer diefelben der»
jenigen Behörde, welche event. die Entlaffung verfügt, zur Entfcheidung vorzulegen hat.
*) Eventuell ift für ihn nachträglich zu Toofen.