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Nr. 218,
Betrifft Heberlaffung von Hebungs-Munition gegen Bezahlung.
" Berlin, den 25. Dltober 1869.
Em Snterefle der mnebirdung ber refp. Truppentheile im elddienft wird genehmigt, daß fortan aud Zünd-
nadel»Plagpatronen oder die Materialien dazu von den Artillerie Depots an die Truppentbeile gegen Bezab-
lung oder gegen Ablieferung von wiedergefundenen Bleigefhofien — unter analogen Bedingungen und Nüd-
fihten, welche Hinfihtlih der Ueberlafjung von fharfen Patronen oder Materialien zu dıiefen im Ctat für
die jährlihe Uebungs- Munition, Baffus 8a der Allgemeinen Beftimmungen ad A vorgefchrieben find, — verab-
folgt werden dürfen.
Bei der Koften-Berehnung find folgende Preisfäte maßgebend:
ündnadel-Plaßpatronen . . . 3 Thlr. 20 Ser. — Pf. pro 1000 Städ,
gerzier-Zündfpiegell. . ». . ».. 1. 21 « s 100 «
rothe Batronendälfe . . x 2. — + 13 -: 9 -:- :» IWW +
Pulver der minder guten Sorte . 6 » — * — : s Centner.
Bär 1 Er. wiedergefundene Bleigefchofle (4/2 Thle.) werden al8 Wequivalent gewährt:
1227 Zündnadel»-Blagpatronen.
Empfangen die Truppentbeile gegen Abgabe von Blei an Stelle von fertigen Plagpatronen Materialien
zu Fe Leichen, fo find bei der Berechnung der bezüglihen uantitäten die vorftehenden Preisfäge ebenfalls
maßgebend.
Aändi Der erwähnte Paffus 8a fowie Paffus B. 6. des Uebungs-Munitiong-Etats ift hiernad zu vervoll»
ndigen.
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Kriegs: Minifterium. Allgemeines Kriegs- Departement.
In Vertretung:
v. Podbielsti. Willerding.
No. 477110 A. II a.
Nr. 219,
Betrifft die Neife-Sompeienzen der bei einer Mobilmahung in die Armee verfehten Kadetten.
Berlin, den 28. Ditober 1869.
Den Kadetten, welche bei einer Mobilmahung in’die Armee verfegt werden, gebühren die regulativmäßigen
Neifeloften und Zagegelder, und zwar nad der ihnen ertheilten Charge, fobald die Reife während der Kriegs:
bereitichaft, d. i. in der Zeit vom Tage der befohlenen Mobilmahung bis zu dem Allerhödhft beftimmten Xage
des Eintritts des Feldetats ausgeführt wird. Erfolgt der Lebertritt der Kadetten in die Armee nad dem zuleßt
gedadıten gehpuntte, fo erhalten diefelben nur die wirklich entftandenen Yahrloften vergätigt.
ie® wird hierdurch zur Kenntnig der Armee gebradtt.
Kriege» MeniRerium. Milltair-DetonomirsDepartement,
v. Bonin. v. Barresi.
No. 487/10. M. 3.
Nr. 220.
Betrifft die Erfasubedarfs-Nahweljungen.
Berlin, den 1. November 1869.
Sn ne der nah Schema 1 zu 8. 16 der Militair-Erfag-Inftrultion dem Kriegs; Minifterium einzurei-
chenden Erjagbedarf3-Nahreifungen wird das Nachftehende bemerkt: