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Nr. 226.
Betrifft die Reauifition don Marjchrouten im Herzogthum Braunfhweig.
" Berlin den 11. November 1869.
Mad Mittheilung des Derzoglich Braunfehteig- “üneburgifäen Staatsminifteriums find die Requifitionen
wegen Ertheilung von Marfchrouten bei dem Marfhe von Truppentheilen und Kommandos dur die Her-
zoglihen Lande bis jet fletS an das genannte Staatsminifterium gerichtet worden.
In Bolge deifen wird darauf aufmerkfiam gemacht, daß nad Beilage B. der Inftrultion zur Aus-
führung des Gefeges, betreffend die Quartierleiftung für die bewaffnete Macht während der fFriedengzeit, vom
31. Dezember 1868 (Armee-BerordnungssBlatt Nr. 3 pro 1869) die Austellung von Marfchrouten im Her-
zogthum Braunjhmeig durd die Herzoglihen Kreis- Direktionen zu Braunfhwerg, Wolfenbüttel, Helmftedt,
Gandersheim, Holzminden und Blankenburg erfolgt und daß daher die desfalljigen Requifitionen direlt an
diefe Behörden und nit am das Herzoglihe Staatsminifterium zu richten find.
Kriege Mi niferium. Militair-Defonomie- Departement.
v. Bonin. Roellner.
No. 108/11. M. 0. D. 2.
Nr. 227.
Betrifft die Angabe der Eifenbahntour in den Requifitionsscheinen.
Berlin, den 17. November 1869.
Nac einer Mittheilung des Direltoriums der Berlin Potsdam Magdeburger Eifenbahn-Gefelfhaft find in
feßterer Zeit bei der Beförderung von Militair-Perfonen nah Stationen der mweitlihen Anfhlußbahnen viel:
fach Unregelmäßigfeiten dadurch hervorgerufen, daß in den Requifitionsfcheinen, auf Grund deren die Be
förderung gegen Stundung der Tahrgelder zu erfolgen hat, niemal8 amgegeben ift, über welhe Route die
Beförderung ftattzufinden bat
Die Truppentheile 2c. werden hierdurch veranlaßt, in den Fallen, wo die Beförderung über verfdie:
dene Routen erfolgen kann, wie 3. B. von Berlin nad Yaden, wohin 4 Wege führen, und zwar
über Kine — Mühlheim a/R. — Cöln,
über Holzminden — Düffeldorf — Neuß,
über Hannover — Cöln, und
über Ruhrort — Erefeld — Olabbadh,
‚in den Reauifitionsfcheinen ftets anzugeben, über welde Route die betreffenden Militairperfonen zu erpediren
find. Im Allgemeinen gilt als Grundfag, daß die Beförderung auf dem billigften Wege ftattfinden muß.
put aus dienftlihen Gründen hiervon abgewichen werden mäüjjen, jo ift derjenigen Intendantur, welcher die
nweifung der ifenbahnfahrloften obliegt, unter Angabe der Gründe Dittheilung davon zu mahen. Den
Eifenbahn- Verwaltungen müflen unter. allen Umftänden die Wahrloften für diejenige Tour newährt werden,
auf welder die Beförderung wirklich ftattgefunden hat. Sind durd Nichtbeachtung der vorftehenden Beftim-
mung Mebrloften entftanden, fo find diefelben von dem betreffenden ZTruppentheil 2c. wieder einzuziehen.
Kriegs-Minifterium. Militair-Defonomie-Departement.
I. 8 3. 38
v. Bonin. Barrepli.
No. 568/10. M. O.D. 3.
Nr. 228.
Betrifft die Bejeguug der Unterbenmienfiellen, bei. veriiedenen Privat- Eifenbahnen durh Milttair-
nwärter.
Berlin, den 18. November 1869.
Es wird ierdurch zur allgemeinen Senntniß gebracht, daß nad einer Mittheilung des Herrn Handels: Mi:
nifters die Verpflichtung,