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Nr. 15.
Betrifft die Ausgeignungs-Schnur für diejenigen Interoffiziere, weldhe auf der Eentral-Turn-Unftalt
rüdfigtlih Der Dunlifilation als Rehrergebälfen das Brabikat „jehr gut“ erlangt Baben.
Berlin, den 18. Sanuar 1869.
Sur Behebung don Zweifeln wird hierdurch bemerkt, daß die durch Allerhöcfte Kabinets-:Drdre vom 21. März
1861 genehmigte Auszeihnungs- Schnur für diejenigen Unteroffiziere, melde auf der an den.
rüdfihrlid ihrer Dualifilation ol8 Lchrergehülfen das Prädilat „jehr gut“ erhalten haben (Militair-Wochen-
blatt pro 1861 Nr. 15 Seite 102), allen denjenigen Unteroffizieren zu gewähren ift, welden bei ihrer Ent-
laffung von der GentralsTurn-Anftalt rüdfichtlih der „Durhfchnittlihen Dualifilation als Rehrergehülfen“
das Präditat „Sehr gut” ertheilt worden ift, reip. fünftig ertheilt werden wird. Ks ift demnah nidt Er-
forderniß, daß die Betreffenden in jeder’ einzelnen Disciplin das Prädikat „jeher gut” fi erworben haben.
Kriegs-Minifterium.
v. Roon.
No, 867/l. A. I a
Nr. 16.
Betrifft die Iuftifilation der don den Stantslafien an Privntempfänger im Wege des Poftauweifungs-
Bertepeß, beisirkten Zahlungen.
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ad St. M. No. 1682.
Mit Rüdfiht darauf, daß bereits in einzelnen Berwaltungszmweigen bei Ueberfendung von Zahlungen gerin-
geren Betrages an auswärtige Empfänger dur die Poft der der abfendenden Kaffe ertheilte Poftihein als
genügende Yuftifitation der Ausgabe angefehen wird, hat das Königlihe Staats-Dliniftertum zur Herbeifüh-
rung eines gleihmäßigen Verfahrens in allen Refforts Folgendes befchloffen:
1) &8 Lönnen fortan von allen Staatslaffen Zahlungen an Brivatempfänger (nit an andere öffentliche
Kaflen) bi8 zum Betrage von Funfzig Thalern eintölichlic im Wege des Boftanweilungs-BVBerlehrs be-
wirkt werden, ohne daß eine Quittung des Empfängers vorliegt oder erfordert wird. Der Bofteinliefe-
rungsfhein genügt in diefen Tyällen zur enungsnäßigen Yufifilation der geleifteten Zahlung.
2) Den Zahlungen der Stantölaffen felbft find in der gedachten Beziehung foldhe Zahlungen gleich zu achten,
welche einzelne Beamte oder Behörden aus eifernen Borfchäffen oder commiffariich feiffen und fpäter aus
einer Stantslafje erftattet erhalten.
3) Infomweit die Lebermittelung des Betrages im Wege des PoftanweifungssBerkchrs nicht unentgeltlich er-
folgen muß, ift die nad den Zahlungsmandaten abzufendende Summe um den Betrag der Sofanmei-
fungsgebühr zu kürzen, fo daß der an die Poft baar eingezahlte Betrag und die gedadhte Gebühr zu«-
fammen die Überhaupt zu leiftende und durd) den Boftfcein zu juftifizirende Zahlung darftellt.
4) Um die Intereffenten in den Stand zu fegen, im {falle einer Verzögerung oder bei etwa eintretendem
Berluft der Sendung ihre Anfprüde rechtzeitig zur Geltung zu bringen, ift der Empfangsberechtigte von
der erfolgten Abjendung lets dur ein befonderes Schreiben in Senntniß zu jeßen.
Berlin, den 8. Ianuer 1869.
Königlihes Staats - Minifterium.
(ge3.) Graf dv. Bismard. Fıhe. m d.Heydt dv. Roon. Graf v. Ipenplig.
Zugleich für den Minifter des Innern.
v. Mäbler. vd. Seldom. Reonhardt.
Berlin, den 20. Sannar 1869.
Borjtehender Befhlug des Königlichen Staats-Minifteriums veiud hiermit zur Kenntniß der Armee
gebradit.
Kriegs-Miniftertum.
v. Roon.
No. 313/1. 69. 4. 0.D.1.