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. Dies wird unter Bezugnahme auf den Anhang zu dorberegter Verordnung, Seite LXVII mit dem
Bemerlen belannt gemadt, daß die dort geführten bisherigen Titelbogen al8 entbehrlich wegfallen.
Allgemeines Kriegs» Departement. Armee-Abtheilung A.
v. Karczeweti. v. Brauditfd.
No. 784/11. A. I».
Nr. 240.
Betrifft Haftpflicht des Militair-Fistus bei Transporten don Munitions-Gegenftänden mittelft der
Eijenbahn.
Berlin, den 7. Dezember 1869.
Moe Militair-Behörden und Militair-Inftitute, welche für das Norddeutihe Bundes. Heer Pulver, Pulver:
Munition und fonftige militairiihe Munitions-Gegenftände mittelft der Eijenbahn — gleichviel, ob auf einer
Staatd> oder Privat:Eifenbahn — zu verfenden haben, find ermächtigt worden, den betreffenden Kifenbahn-
Berwaltungen bei eintretender Berfendung refp. auf Verlangen fchon vorher, im Auftrage de& betrefjenden
Kriegs-Minifteriums eine fchriftlihe Erklärung ein für alle Male darüber auszufertigen:
„daß Militaiv- Fiskus die Gefahr des Transports der bezeichneten Munitions-Gegenftände trägt und
fi zum Erfag des, den Eifenbahn-Bermwaltungen oder anderen Perfonen durch folhe Transporte
etwa erwadjenden Schadens verpflichtet, welcher nicht erweislid durd ein grobes DVerfehen der lei-
tenden Eifenbahn-Bermaltung felbit entftcht.“
Dies wird bierduch mit dem Hinzufügen allgemein befannt gemacht, daß — wenn Berfendungen
von Munitions-Gegenftänden direlt durch ZIruppentheile bewirkt werden, — von diefen die vorbezeichnete fchrift»
lihe Erklärung ebenfall® auszufertigen ilt.
Dos Direktorium det Berlin-Stettiner Eifenbahn-Gefellihaft hat auf den in Rede ftchenden Nevers
der verfendenden Militair- Behörden zc. verzichtet, und die demfelben dur das Königlihe Minifterium für
Bandel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten befannt gemadte bezüglihe Erklärung ded Kriegs» Mtinifteriums
für ausreichend eradtet.
Kriegs: Minifterium. Allgemeines Kriegs-‘Departement.
%.8 M. 5. b
v. Karczewsti. Willerding.
No. 672/11. A. II. a.