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Ä 8. 3.
Die Beförderung darf nur in folder Weile ftatifinden, daß dadurdy die fahrplanmäßigen, für ben
Perfonen-Zransport beftimmten Züge nicht verzögert oder unterbroden merden
Dur diefe Beltimmung wird jedoh dem Artikel 47 der Bundesverfaffung nicht derogirt, nach wel-
hem die EifenbahnsBermwaltungen den Anforderungen der Bundesbehörden zum Zmede der Bertheidigung des
Bundeögebiets unmeigerlid) Folge zu leiften haben.
Die Eifenbahn-Berwaltung hat darüber, wann die Beförderung ftattfinden kann, allein zu beflimmen,
in Gent ME ob, die bezüglihen Anträge der Militair-Befehlshaber und Truppenführer hierbei thun-
ichft zu berüdfichtigen.
Die eförderung in Rourier-, Eil- und Schnellgügen Tann nicht gefordert werden, und ift nur aus
nahmsweife in ganz dringliden Fällen für einzelne Diilitair-Berfonen und kleine Kommandos zuläffig, foweit
der disponible Kaum und die Stärke der Züge c8 geftatten. Im diefen Bällen find aber die für die Übrigen
Reifenden geltenden tarifmäßigen Yahıpreife und zwar fogleich bei Löfung des Fahrbillets zu entrichten.
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Der Beurtheilung der EifenbahnBermwaltung bleibt überlafien, ob die Beförderung mit den fahrplan-
mäßigen Zügen oder mit Ertrazügen ftattfinden fol. Gradtet jedody der Führer eines Truppen-Kommandos,
fei e8 nad eigener Unfiht oder auf Anmweifung feines Vorgefegten aus militairifhen Gründen die Beförderung
mit einem Ertrazuge für nothiwendig, fo muß die Eifenbahn-Vermaltung diefem Verlangen Folge geben, indem
alsdann der Führer des Zruppen-Kommandos feinen Borgefegten gegenüber die Nothwendigkeit feines Ber
langen® zu vertreten hat.
8. 6.
Das Ein- und Ansladen der Pferde, Fahrzeuge, Gefüge, Effelten zc. gefchieht unter Leitung ber
Bahnhof3-Berwaltung durh Militaiv:Mannfcaften; die zu diefem Bincd. erforderlien baulihen Anlagen und
Betriebö-Beräthe hat die Eifenbahn- Verwaltung auf ihre Koften herftellen zn lafien.
Die Anmeldung der Militair-Transporte muß fo zeitig gefchehen, daß es möglich ift, die zum Xrand»
port erforderlihen Fahrzeuge nad) der Abgangs:Station zu befördern.
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Die für den Transport au Militairfonds zu zahlende Vergütigung beträgt:
1) für Offiziere und in gleichem ange ftchende Militair-:Beamten:
pro Mann und Meile. . . . . 23,7 Sur. Ä
2) für Mannfchaften vom fFeldiwebel abwärts refp. Unterbeamten incl. Gendarmen, Relruten, Referviften
und Landwehrmänner, Beurlaubte und endlich für die Zöglinge des Militair-Hnaben- Erziehungs» Inftituts
u Annaburg und die auf Rechnung diefes Inftituts dem Fatholifhen Waifenhaufe zu Erfurt üÜberwielenen
atholifhen Militairtnaben, fowie für die Zöglinge der Königlihen Kadetten-Anftalten für alle Reifen
zur Aufnahme in diefe Anftalten und Inftitute, bei iyrer@ntlajfung aus denfelben und bei den Urlaubgreifen:
pro Mann und Meile. . . . . 1 Sour.
(Die Zöglinge des Königlihen großen Militair-Waifenhaufes zu Potsdam und der Tilialen
deilelben haben vollig etc Tahrt auf allen deutfhen KEifenbahnen).
3) für vermundete oder kranke Militair-Berfonen auf von dem Militair geftellte Matragen in bededten Güter
wagen einjchließlich der in diefen mitbeförderten Begleiter:
15 Sgr. pro Adhfe und Meile.
4) für ein Pferd 10 Sor. pro Meile und Pferd,
’ zivei Pferde a 7 + dito
s drei :» 286 > dito
s bier s und
darüber a4ı, » dito
wenn von der EifenbahnsBerwaltung gewöhnliche Bieh- oder Güterwagen zum Transport geftellt werben.
Wird die Gejtellung folder Fahrzeuge, melde mit Einrichtungen zum Transporte von Luruss
Pierden verfehen find, verlangt, fo kommen die im Übrigen Berlchr für Pferdes Transporte geltenden tarif-
mäßigen Säge zur Erhebung.
5) für jeden Arädrigen beladenen oder umnbeladenen Bagane- oder Munitionsmwagen, fomie für jedes beladene
oder unbeladene Hader und fonftige Yahrzeug der Bonton- und der leichten Feldbrüden, Train: und
Schhanzzeug-Kolonne und für jeden Wagen der Feldequipage der PBionir-Bataillone, fomwie für jeden Xele-
graphen- Stations- und Requifiten-Wagen:
20 Sgr. pro Meile,