— 244 —
8. 2.
Die Militair» Verwaltung trägt die ©efahr der im $. 1 bezeichneten Transporte von
Pulver, Pulver- Munition und fonftigen militairifhen Munitions -Gegenftänden, und erfegt allen
nicht ermeislih durd ein grobe8 Berfehen der leitenden Eifenbahn-Bermaltung felbft entfichen-
en, welcher der Eifenbahn-Bermwaltung oder anderen Perfonen durdy diefe Transporte
ermädhft.
8. 3,
Die Bahnhofds und Yahrbeamten haben darauf zu achten, daß die Beftimmungen diefes
Reglemente, fomeit joldhe ihre Thätigkeit und Mitwirkung angehen, zur pünltlihen Ausführung
gelangen.
i Unterlaffungen und Zumiderhandlungen, melde von ihnen auf der Seite der Militair-
behörden und Truppen wahrgenommen werden möchten, haben fie zu melden.
4
Bevor Truppen und Munitiond- Gegenftände eines fremden Staats zur Beförderung
angenommen werden, muß den betreffenden Eifenbahn- Beamten durd ihre vorgefegte Behörde
erft befannt gemadht worden fein, daß die betreffende Staatsverwaltung fih ein für alle Dale
damit einverftanden erklärt habe, die Beftiumungen diefes Reglements befolgen zu Lafien.
5
Zraneportc Damit von der Eijenbahn-Berwaltung die für bie Deiöroerung, ihrerfeits erforderlichen
un er Moßregeln getroffen werden Zonnen, haben die abfendenden Militair- Behörden oder Truppen:
Runition. teile die Requifition zum Zransport von Truppen, Kriegsfahrzeugen oder Padgefäßen mit Puls
Überhaupt, ver oder Pulver-Munition auf der Eifenbahn ftet8 zeitig und zwar fchriftlih zu bewirken und
darın ausdrüdlih die Worte „mit Pulver refp: Pulver» Munition” anzugeben, fowie ob diefe
Öegenftände von Mannichaften in Tafhen oder Torniftern felbft mitgeführt werden, oder im
Reiegöfahrgeugen oder Padgefäßen zur Berfendung gelangen.
uch die Worte „mit Pulver refp. Pulver- Munition” will die Militair- Berwaltung
bezeugen laffen, daß nicht nur bei der VBerpadung derfelben in die Kriegsfahrzeuge oder Badge»
fäße die vorgefchriebenen Borfihtsmaßregeln angewendet worden feien, rejp. bei der Beladung
der Eifenbahnmagen, fomwie beim Wbladen werden beachtet werden, fondern auch ihre Behörden
und Truppen angemwiefen find, den Beftimmungen diefes Meglements zu folgen.
’. 6
In Betreff der zei der Abfendung der Pulver und Pulver - Munitions- Transporte ha-
ben fih die abfendenden Militair- Behörden oder Truppentheile mit der Eifenbahn» Berwaltung,
auf deren Linie die Abfendung erfolgt, in Verbindung zu feßen.
Kriegäfahrzeuge und Padgefähe, welche Bulver: und Bulver- Munition enthalten, dürfen
nicht eher auf den Bahnhöfen zugelaffen werden, biß mit ihrer Berladung auf die Eifenbahn-
wagen der Anfang gemacht werden fann. Diefer Anfang der Verladung darf nur dann vor fid
gen, wenn unmittelbar nad ihrer Beendigung aud der UÜbgang des Zuges, mit welden die
eförderung gefchehen fol, erfolgen kann.
. 7
Das Beladen der Eifenbahnmagen a Pulver oder Pulver» Munition, fowie das Ent-
laden, gefchieht durd; Militair- Mannfchaften refp. unter militairifher Leitung; der Transport
diefer Wagen von und nad den Zügen dagegen durch die Urbeitskräfte der Eifenbahn « Berwal.
tungen. Beim Auf» und Abloden der Kriegsfahrzeuge refp. beim Ein» und Ausladen der Bul:
ver» oder PBulver-Munitions-Collis ift die Hülfe der damit vertrauten Beamten und Leute der
Eifenbahnen nit von der Hand zu meifen.
. E8 darf das BVerladen des Pulverd und der Bulver- Munition niemal® von den Güter.
boden oder Güterperrond aus gefchehen, vielmehr muß baffelbe ebenfo mie das Abladen auf
moöglichft abgelegenen Seitenfträngen bewirkt werden.
Bis zur Vollendung der Berladung und bis zum Abgange de3 Zuges follen die be»
trefienden Fahrzeuge durh Militairpoften bemadt werben.
8
Der Transport der Eifenbahnwagen nit Pulver oder Pulver- Munition von und nad
den Zügen, wie Überhaupt das Nangiren der Züge mit Bulver- und Pulver: Munitions » Wagen
darf mittelft der Kocomotivfraft nur dann gefchehen, wenn zwifchen Focomotive und Pulver» oder
PBulvder- Munition» Wagen fih) mindeftene 4 andere Wagen befinden. ährt eine Locomotive
bei Wagen vorüber, die mit Bulver oder Bulver- Munition beladen find, jo müflen an derfelben
die Feuerthär und die Afchllappe gefchloffen aud darf das Blaferofr nicht derengt fein.