Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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8. 2. 
Die Militair» Verwaltung trägt die ©efahr der im $. 1 bezeichneten Transporte von 
Pulver, Pulver- Munition und fonftigen militairifhen Munitions -Gegenftänden, und erfegt allen 
nicht ermeislih durd ein grobe8 Berfehen der leitenden Eifenbahn-Bermaltung felbft entfichen- 
en, welcher der Eifenbahn-Bermwaltung oder anderen Perfonen durdy diefe Transporte 
ermädhft. 
8. 3, 
Die Bahnhofds und Yahrbeamten haben darauf zu achten, daß die Beftimmungen diefes 
Reglemente, fomeit joldhe ihre Thätigkeit und Mitwirkung angehen, zur pünltlihen Ausführung 
gelangen. 
i Unterlaffungen und Zumiderhandlungen, melde von ihnen auf der Seite der Militair- 
behörden und Truppen wahrgenommen werden möchten, haben fie zu melden. 
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Bevor Truppen und Munitiond- Gegenftände eines fremden Staats zur Beförderung 
angenommen werden, muß den betreffenden Eifenbahn- Beamten durd ihre vorgefegte Behörde 
erft befannt gemadht worden fein, daß die betreffende Staatsverwaltung fih ein für alle Dale 
damit einverftanden erklärt habe, die Beftiumungen diefes Reglements befolgen zu Lafien. 
5 
Zraneportc Damit von der Eijenbahn-Berwaltung die für bie Deiöroerung, ihrerfeits erforderlichen 
un er Moßregeln getroffen werden Zonnen, haben die abfendenden Militair- Behörden oder Truppen: 
Runition. teile die Requifition zum Zransport von Truppen, Kriegsfahrzeugen oder Padgefäßen mit Puls 
Überhaupt, ver oder Pulver-Munition auf der Eifenbahn ftet8 zeitig und zwar fchriftlih zu bewirken und 
darın ausdrüdlih die Worte „mit Pulver refp: Pulver» Munition” anzugeben, fowie ob diefe 
Öegenftände von Mannichaften in Tafhen oder Torniftern felbft mitgeführt werden, oder im 
Reiegöfahrgeugen oder Padgefäßen zur Berfendung gelangen. 
uch die Worte „mit Pulver refp. Pulver- Munition” will die Militair- Berwaltung 
bezeugen laffen, daß nicht nur bei der VBerpadung derfelben in die Kriegsfahrzeuge oder Badge» 
fäße die vorgefchriebenen Borfihtsmaßregeln angewendet worden feien, rejp. bei der Beladung 
der Eifenbahnmagen, fomwie beim Wbladen werden beachtet werden, fondern auch ihre Behörden 
und Truppen angemwiefen find, den Beftimmungen diefes Meglements zu folgen. 
’. 6 
In Betreff der zei der Abfendung der Pulver und Pulver - Munitions- Transporte ha- 
ben fih die abfendenden Militair- Behörden oder Truppentheile mit der Eifenbahn» Berwaltung, 
auf deren Linie die Abfendung erfolgt, in Verbindung zu feßen. 
Kriegäfahrzeuge und Padgefähe, welche Bulver: und Bulver- Munition enthalten, dürfen 
nicht eher auf den Bahnhöfen zugelaffen werden, biß mit ihrer Berladung auf die Eifenbahn- 
wagen der Anfang gemacht werden fann. Diefer Anfang der Verladung darf nur dann vor fid 
gen, wenn unmittelbar nad ihrer Beendigung aud der UÜbgang des Zuges, mit welden die 
eförderung gefchehen fol, erfolgen kann. 
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Das Beladen der Eifenbahnmagen a Pulver oder Pulver» Munition, fowie das Ent- 
laden, gefchieht durd; Militair- Mannfchaften refp. unter militairifher Leitung; der Transport 
diefer Wagen von und nad den Zügen dagegen durch die Urbeitskräfte der Eifenbahn « Berwal. 
tungen. Beim Auf» und Abloden der Kriegsfahrzeuge refp. beim Ein» und Ausladen der Bul: 
ver» oder PBulver-Munitions-Collis ift die Hülfe der damit vertrauten Beamten und Leute der 
Eifenbahnen nit von der Hand zu meifen. 
. E8 darf das BVerladen des Pulverd und der Bulver- Munition niemal® von den Güter. 
boden oder Güterperrond aus gefchehen, vielmehr muß baffelbe ebenfo mie das Abladen auf 
moöglichft abgelegenen Seitenfträngen bewirkt werden. 
Bis zur Vollendung der Berladung und bis zum Abgange de3 Zuges follen die be» 
trefienden Fahrzeuge durh Militairpoften bemadt werben. 
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Der Transport der Eifenbahnwagen nit Pulver oder Pulver- Munition von und nad 
den Zügen, wie Überhaupt das Nangiren der Züge mit Bulver- und Pulver: Munitions » Wagen 
darf mittelft der Kocomotivfraft nur dann gefchehen, wenn zwifchen Focomotive und Pulver» oder 
PBulvder- Munition» Wagen fih) mindeftene 4 andere Wagen befinden. ährt eine Locomotive 
bei Wagen vorüber, die mit Bulver oder Bulver- Munition beladen find, jo müflen an derfelben 
die Feuerthär und die Afchllappe gefchloffen aud darf das Blaferofr nicht derengt fein.
	        
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