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durhMilitairezu vermeiden, folhe Mannfhaften mit anderen Reifenden in demfelben Raume zufammenzufegen,
Mannidaften jo darf weder von den Eoldaten, noch von diefen Reifenden geraucht werden, audh dürfen fie
jelbft in ben nicht während des Transports zu irgend einem Zwed Feuerfhwamm, Reibzündgegenftände oder
Zeigen und fonftigen Zündftoff anzünden.
Torniftern 8. 16
ahreugen Die Militair- Behörden refp. Truppentheile haben dafür zu forgen, daß die mit Pulver
und Bulver » Munition beladenen Sriegsfahrzenge, ftets forgfältig verfchlofien find. .
Die aufgeladenen Fahrzeuge find unter Beitüllfe der Eifenbahn» Beamten auf den
Eifenbahnwagen gut und fiher zu befeftigen, die Mäder durd vorgelegtes Kreuzholz zu hemmen
und die Deichfeln — wenn fie weiter als für Eifenbahn- Transporte zuläffig Über die Kopffläde
des Wagens hervorftehen — abzunchmen.
Auf unbededten Eifenbahnwagen find Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle Leicht
Feuer fangenden Öegenftände von den Kriegsfahrzeugen zu entfernen und in bededten Güterwagen
unterzubringen, wenn zum Bededen der Kriegsfahrzeuge nicht brandfichere Deden vorhanden find.
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Yedem mit Bulver oder Bulver-Munition in Kriegsfahrzeugen beladenen Eijenbahnivagen
wird ein Dann des Begleit- Kommandos zur Beauffichtigung zugetheilt und demjelben auf offe-
nen Wagen ein Eimer mit Wajfer beigegeben, um etwa auf den Wagen fallende Funken fofort
löfhen zu lönnen.
Die bei den zu befördernden, niit Pulver und Pulver- Munition beladenen Kriegefahr:
zeugen befindlihen Soldaten dürfen während des Zransportes auf der Eifenbahn nicht rauden,
audı nicht zu irgend einem Zwede Keuerfhwamm, Reibzündgegenftände oder fonftigen Zündftoff
anzlinden.
| Die Eijenbahnbeamten haben ihre Aufmerkfamkeit darauf zu ridten, daß diefes WBerbot
beachtet werde. Wenn fie eine Verbotwidrigkeit wahrnehmen, haben fie dem militairifhen VBorge
festen der Mannfhaoften davon Anzeige zu machen.
Die Eifendahn»Breamten, weldhe fih bei den mit Pulver oder Pulver- Munition im
Kriegsfahrzeugen beladenen Kifenbahnmwagen befinden, dürfen ebenfall8 nicht rauden.
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Transporte Korn» Pulver muß in leinenen, Mehl» Pulver in ledernen Säden verpadt fein und fid
von Pulver mit denfelben in Pulvertonnen befinden. Prismatifhes Pulver wird in den für daffelbe befon-
und Puldere ders eingerichteten Kaften verfendet. Die Pulver» Munition muß ebenfals in Tonnen oder in
Munition in geeigneten Kijten oder Kaften verpadt fein.
Padgefüßen. „ Die abfendenden Militair- Behörden oder Truppentheile haben mit aller Strenge und
unter eigener Berantwortlichfeit darauf zu halten, daß die verwendeten Padgefüße — Bulver-
tonnen, PBulverfäde, PBatronenlaften, Zraneportlaften ıc. — von vorfhriftsmäßiger Belchaffen-
beit, dicht, feit und dauerhaft find, jowie daß die Gegenftände feft und mit der äußerften Sorg-
falt verpadt werden. Das Gewicht eines Pulver» oder Pulver: Dlunitions:Collis darf 2%, Cents
ner nicht Überfteigen. Nedes Coli muß mit dem Zeihen oder Stempel der abjendenden Militairs
Behörde oder des betreffenden Truppentheils serjchen fein, welcher die VBerpadung bewirkt Hat.
%. 19.
Zur Beförderung von Bulver und Bulver-Munition in Badgefäßen werden nur geichloffene
Berbedmagen mit elaftiihen Stoß» und Zugapparaten und feuerficherer Berdadhung gewählt, deren
Thüren, fo wie die etwa vorhandenen Yenfter verfchließbar find.
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Auf den Boden der Eifenbahnmwagen, fo wie zmifchen jede Lage der Kollis werden Haar-
deden gelent, jo dap niemals Holz auf Holz oder auf Metoll zu liegen kommt.
ie zum XZransport von Pulver und Pulver-Dunition verwendeten Tonnen dürfen in
den Eifenbahnmwagen nicht aufredt geftellt, müfjen vielmehr gelegt und durdy Holzunterlagen, welde
unter den, im Uebrigen ausjhließlid zur feften Pagerung der Pulvere und Fulver-Munitione-
Kolis zu verwendenden Haardeden anzubringen find, gegen jede rollende Bewegung gejhügt werden.
tt De Hanrdeden und Holzunterlagen liejert die Militair-Berwaltung und empfängt die-
elben zurüd.
E38 dürfen niemals mehr wie drei Lagen Pulver» und Pulver-Dlunitions-Kolli überein.
andergelegt, und die Eifenbahnwagen nur bi8 zu zwei Drittheil ihrer normirten Tragfähigkeit
belaftet werden. \
In den mit Pulver oder PBulver- Munition in Padgefäßen beladenen Wagen dürfen
andere Ladungen niemald aufgenommen werden.