Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Nr. 214. 
Betrifft daS Tragen des fcwarzen Heberrods Seitens der Zengfeldiwebel. 
Berlin, den 21. Dezember 1869. 
&; ift der Antrag geftellt worden, über da8 Tragen des fchwarzen Ueberrodes Seitens der Zeugfeldwebel 
eine allgemeine Beitimmung zu treffen, um mißbräudlihe Gewohnheiten abzuftellen. 
In Folge dejlen wird bierdurd zur Nahachtung allgemein befannt gemadt, daß die Zeugfeldiwebel 
dom ef at 1871 ab den fchmwarzen Ueberrod auf der Straße und an öffentliden Orten nicht mehr tra: 
en dürfen. 
’ Während des Yahres 1870 wird das Auftragen des qu. Belleidungaftüdes auf der Straße zc., über 
dba® Yahr 1870 hinaus aber nur noh im Büreau geftattet. 
Kriegs-Wtinifterium. 
No. 191/11. A. II. a, v. Roon. 
ga 245. 
Betrifft Die Zeitfgrift „SRriegerheil.“ 
! tert! aerd Berlin, den 25. Dezember 1869. 
Das Kriege Minifterium bat auch pro 1870 auf 100 Eremplare der Zeitfhrift „Kriegerheil? — Organ der 
deutfhen Vereine zur Pflege im Felde vermundeter und erfrankter Krieger — abonnirt und deranlaßt, da& 
davon wieder wie In den beiden Vorjahren, 
jedem Königlichen General.Rommando, 
den militawärztlihen Bildungs-Anftalten, 
jeder Korps: Intendantur, 
jedem Sorps-Geueral:Arzte und 
jedem der größeren Militair-Razarethe 
ein Eremplar, und zwar jegt durd das Zeitungs: Debits-Somtoir, unentgeldlich zugeht. 
ies wird hierdurch zur Renntniß der betheiligten Vchörden ac. gebradt. 
Kriegs - Diinijterium. 
No. 1572/11. K.M. v. Roon. 
Nr. 246. 
Betrifft Reife-Kompetenzen derfester Porteperfähnrice. 
Berlin, den 3. Dezember 1869 
Die friegsminifteriele Verfügung vom 12. September 1867, nad) welder Offizieren und Yerzten, welde bei 
Berfegungen zit anderen Zruppentheilen fid) zunädft in da® Negiments-Stabsquartier zu begeben und dem 
Ronmtandeur des neuen Truppentheils vorzuitellen haben, um bei der Meloung die weitere Bellimmung über 
ihre Barnifon entgegen nehmen zu können, für den etwa nöthigen Ummeg, wenn die Verjegung nicht auf eigenen 
Antrag erfolgt it, die reguiativmäßigen Reifekoiten gu gewähren find, findet auch auf Portepeefähnriche, weldhen 
bei ıhıer Verfegung ihre tünitige Sarnifon nicht bekannt ift, allgemeine AUnmendung. 
Krieger Nuneiterium. Dilitair-Delonomie- Departement, 
  
No. 27,12. M.O D.8. dv. Bonin Barrepfi. 
Nr. 247 
Betrifft die GeRellung don Borfpann-Reitpferden für einjährig freiwillige refp. Unter-Xerzte bei 
Beriretung don Stabsärzien. 
Berlin, den 7. Dezember 1869. 
Den einjäbrig freimilligen refp. Unters Werzten darf bei Vertretung von Stabsärzten ebenfo wie diefen ein 
BorfpaunsKespferd auf Märfhen gewährt werden. 
striegs- Ninifterium. Dilitair-Dekonomies Departement. 
No. 105/12. M. 0. D. &. Oeride. Barregii. 
 
	        
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