Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Die Drudarbeiten der Staatsdruderei für die Bundes-Truppen und Militair- Aöminiftrationen 
lönnen unter diefen Umftänden für die Folge von hier aus niht mehr portofrei befördert, die Porto- 
beträge für alle diefjeitige Sendungen, ohne alle Ausnahme, müflen vielmehr von den gedadten Empfän- 
gern: getragen werden. 
Alle dieffeitige Sendungen werden daher vom 1. Januar f. ab unfranlirt mit der Bezeihnung 
„portopflichtige Dienftfache” abgelafien werden, während die Truppen und Militair» Wdminiftrationen alle 
ihre Sendungen der Staatsdruderei ohne Bortobelaftung zuftellen müflen. Mit Borto behaftete Sen- 
dungen kann die Staatsdruderei nicht annehmen und wirt Polhe daher ohne Weiteres zurüdfenden, oder 
das audgelegte Porto von den Abfendern wieder einziehen. 
Um die Bortotoften für größere Sendungen möglichft zu ermäßigen, wird übrigens dielleit8 darauf 
Bedadht genommen werden, in derartigen Tällen Tale Sendungen al8 Fradtftüde per Eifenbahn zu verla- 
den und werden die geehrten Beteller erfucht, hinfichtlih der Zujendung ihrer Aufträge gleich event. beftimmte 
Anweilungen zu ertheilen. 
Königlihe Staats-Druderei.