Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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4. 
Der Bund ift berehtigt, gegen Gewährung der im $. 3, begiehungemeife im beigefügten Tarif be- 
ftimmten Entfhädigung die Befchaffung der Quartierleiftungen zu verlangen und dazu alle benusbaren Baus 
lihleiten in Anjprud zu nehmen, foweit dadurdh der Quartiergeber in der Benugung der für feine Woh- 
nungs-, Wirtbichafte- und Gewerbebetrieb8-Bedürfniffe unentbehrlihen Räumlichkeiten nicht behindert wird. 
Befreit hiervon find nur: 
1) die Gebäude, melde 
a) fi im Befipe der Mitglieder regierender Yamilien befinden, 
b) zu den Standeöherrfhaften der vormals reihsftändifcden oder derjenigen Häufer gehören, 
benem ee Befreiung dur Verträge zugefihert ift oder auf Grund befonderer Redtö- 
titel zufteht, 
infofern diefe Gebäude für immer oder zeitweife zum Wohnflge ihrer Eigenthämer beftimmt find; 
2) die Wohnungen der Gefandten und des Gefandtichaftsperfonal® fremder Mächte; ferner, in 
Borausjegung der Oegenfeitigkeit, die Wohnungen der Berufslonfuln fremder Mächte, fofern fie 
Angehörige des entjendenden Staates find und in ihrem Wohnort lein Gewerbe betreiben oder 
leine Grundftüde befigen; 
3) diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, melde zu einem öffentlihen Dienft oder Gebraud be- 
flimmt find, ohne Rüdfiht auf deren Kigenthums-Berhältniffe; infonderheit alfo die zum Ge- 
braud von Behörden beftimmten, fowie die zum Betriebe der Eifenbahnen erforderlihen Gebäude 
und Gebäudetheile; 
4) Duett und andere zum öffentlihen Unterricht beftimmte Gebäude, Bibliothelen und 
ufeen; | 
5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienfte gewidmete Gebäude, fomwie die gottes- 
dienftliben Gebäude der mit Korporationsrechten verfehenen Religionsgefellichaften; 
6) Arınen-, Waifen, und Kranlenhäufer, Bellerungs-, Aufbemwahrungs- und ©efängnißanftalten, 
fowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zmede unmittelbar benutt 
werden. 
7) nen erbaute oder vom runde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalender- 
jahre nad dem Stalenderjahre, in weldhem fte bewohnbar, beziehungsweife nutbar geworden find. 
Zu neuen, einen Koftenaufmand verurfahenden Herftellungen können die Berpflidteten ohne Ge 
währung volftändiger Entfhädigung Seitens bes Bundes nit angehalten werden. 
Die örtliche Bertheilung der Duartierleiftung erfolgt auf die Genteindes rvefp. felbftftändigen Guts- 
bezirke im Ganzen. 
Die weitere Untervertbeilung gefchicht duch die Gemeindevorftände refp. die Befiger der felbft- 
ftändigen Gutsbezirte, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung dev Duartierleiftungen zu forgen haben. 
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einguartierungs » Angelegenheiten einer aus 
Mitgliedern des Gemeindevorftandes md der Gemeindevertretung, oder aus leßteren und aus von der Ges 
meindevertretung gewählten Gemeindemitgliedern gebildeten Deputation übertragen werden. 
In allen Ortfchaften, welhe mit Sarnifon belegt werden follen, wird der Umfang, in weldem die 
Duartierleiftungen gefordert werden können, durch Satafter beftimmt, weldhe ale zur Einquartierung benuß- 
baren Gebäude unter Angabe ihrer Leiftungsfähigkeit enthalten müljen und von dem Gemeindevorftand, be- 
ziehungsmeife der Servisdeputation alljährlich aufgeftellt werden. 
Die von den OGentinden in Gemäßheit eines mit der Militairverwaltung getroffenen Ueberein- 
Ionmmens, Behufs Kafernirung der Truppen, hergerichteten Gebäude bleiben außer Anlab, 
Nach gefchehener Aufftellung ift das Katafter während 14 Lage öffentlid) auszulegen und dies bes 
Yannt zu machen. 
| Erinnerungen gegen die Katafter find fomohl Seitens der Militairbehörde, als auch Seitens der 
übrigen Interefienten innerhalb einer Prälfufivfrift von 21 Tagen nad) beendeter Offenlegung in den Städten 
bei dem ber in allen übrigen Drtfchaften bei der vorgejegten Kommunal. Auffichtsbehörbe ans 
zubringen. Ueber diejelben entjcheidet endgültig die obere Bermaltungsbehörde. 
Nacdı erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Katafter von den mit ihrer Aufftellung 
beauftragten Behörden definitiv abgefchlofien und darüber öffentlihe Bekanntmachungen erlaffen.
	        
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