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Die Aufftellung eines Katafter8 unterbfeibt, wenn der Gemeindevorftand und die Gemeindevertretung
dies übereinflimmend bellieken.
8.7.
Für die Landkreife refp analogen Verbände derjenigen Bundesftaaten, welde Kreis- oder ähnliche
Bezirkövertretungen haben, regeln Kommiffionen, weldhe aus dem Landrath, Arntshauptmann u. f. w. und
wei Mitgliedern der Prei@verfammlung beiteben, die Grundfäge und Ausführung der allgemeinen Bertheis
ung der Einquartierung auf den betreffenden Freie.
In den Bundesftaaten, wo derartige Vertretungen nicht beftehen, bleibt der Landesgefeßgebung die
Regulirung vieler Angelegenheit überlaflen.
Die Grundfäge, nad melden die Vertheilung der Quartierleiftungen in jedem Gemeindebezirk erfol-
en fol, werden durch Gemerndebeihluß oder ni ein Ortsftatut beftimmt, für deren Erlaß die für die
Einführung von Gemeindefteuern vorgefchriebenen Tyormen St ebend find, und bis zu deren auflande-
lommen die bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vor Ariften über die Vertheilung der
leiftungen in Sraft bleiben.
Das Statut lan aud Feltfegungen über Aufbringung von Gemeindezufhäffen zu den Duartier-
entfhädigungen oder über fonftige Gelvausgleihung enthalten.
Durh Ortsftatut fann aud) feftgefebt werden, daß in allen oder in beftimmt bezeichneten Yyällen die
einzuguartierenden Truppen in gemietheten Quartieren dur den Gemeindevorftand, bezäglid die Servis-
deputation untergebracht und in weldher Weife die dadurch entftehenden Koften aufgebracht werden follen.
Den Befigern der felbftftändigen Gutsbezirke fteht frei, fi) Behufs Leiftung der Einguartierungslaft
mit einem benachbarten Gemeindeverbande mit defen AZuftimmung zu vereinigen. In folhem Yalle find die
Befiger den Beflimmungen des DOrtsftatuts unterworfen. Für folche felbitftändige Gutsbezirke, die eine Ber-
einigung mit einer Gemeinde nicht abgefchloffen haben, muß in jedem einzelnen alle die zunäcdhft vorgefegte
Kommunal» Auffihtsbehörde den Umfang der Quartierleiftung unter Beobahtung der in den SS. 5 und 6
gegebenen Borfchriften beftimmen.
yartier-
8. 8.
Kamt Die Berpflihtung zur Gewährung der Duartierleiftungen tritt in den einzelnen Tällen in Wirk«
amtleit: |
a) in der Garnifon — durh Requifition der militairifhen Kommandobehörde, beziehungsweife
deren Beauftragten,
b) auf dem Marfche, bei Kommandos und im Kantonnement — durd die von der oberen Verwal»
tungsbehörde ausgefertigte Marfchroute oder Duartieranmweifung.
8. 9.
In den nad ihrer lokalen Befchaffenheit dazu geeigneten Ortichaften Zönnen befondere Duartier-
bezirle gebildet werden. 10
8. 10.
Den Quartierträgern ift geftattet, ihre Verbindlichkeit dur Geftellung anderweiter Ouartiere [zu
erfüllen. Diefelben müfllen jedod allgemein den gefetlihen Anordnungen entfprehen und auf Verlangen der
im 8. 8 bezeichneten Behörden in den im 5. 9 bezeichneten Quartierbezirken belegen fein, bei der das Duar-
tier vertheilenden Behörde angemeldet und von diefer geprüft werden. Erfolgt die Annahme folder Duar-
tiere, fo übernimmt der Inhaber des Duartiers die Obliegenheiten des urfprünglich Verpflichteten.
Gegen die da8 anderweitige Quartier zurüdmweijende Verfügung der da8 Duartier vertheilenden
Behörde findet keine Berufung ftatt.
11.
8.
Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nahlommen, find durch den Gemeindevorftand,
beziehungsweife die vorgefegte Kommunal: Auffihtsbehörde unter Anwendung adminiftrativer Zmangsmittel
hierzu anzubalten.
Zu lettteren gehört aud die Beihaffung andermweiter Duartierräume und der benöthigten Utenftlien
anf Koften der Berpflichteten. Die Koften find in diefem alle von dem Berpflichteten auf dem für die Ein-
ziehung der Gemeindeabgaben vorgefchriebenen Wege beizutreiben.
. 8. 12.
Beichwerden über mangelhafte oder nicht vollftändige Ouartierleiftung find durch die im $. 11 ges
nannten Behörden zur Stelle endgültig zu erledigen.