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Zur Erhebung der Beichwerde ift oefugt, in Oarnifonen: der Garnifonältefte oder deffen Beauf-
tragter; auf Märfchen 2c.: der Zruppenbefehlshaber, beziehungsweife der Fourieroffizier.
8. 13.
Befchmerden der Duartierträger find durch die im 8. 11 bezeichneten Behörden in Gemeinfchaft mit
dem im 8. 12 bezeichneten Offizier zu erledigen. Können fi beide nicht einigen, jo wird die Angelegenheit
der höheren Berwaltungsbehörde zur endgültigen Entfheidung unter Hugiehung des Zruppenlommandos
vorgelegt.
ee Derartige Beichwerden in Einquartierungs-Angelegenheiten find innerhalb vier Wochen ftatthaft.
8. 14.
Der Ortsvorftand ann nad Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theilweifen Wechfel
der Quartiere vornehmen, nad Ablauf einer kürzeren Yrift nur mit Zuftinmung der Militairbehörde.
8. 15. |
Die tarifmäßige Entfhädigung (Servis) wird für jeden Einquartierungstag unter Ausfchluß des
Abgangstages mit !/so de8 Monatsbetrages gewährt.
Falt Ankunft und Abzug au Einen Tag, fo findet eine Bergügung nicht flatt. Für ganze
Kalendermonate wird der Gervid auf 30 Tage, ohne Rüdficht auf die Zageszahl des Monats, gezahlt.
Die Wintermonate umfcließen die Zeit vom 1. Dftober bi8 31. Marz.
Die lung des Servifes erfolgt an den Drtsvorftand, in Garnifonen allmonatlid.
Die Befriedigung der einzelnen Duartiergeber ift Sade des Drtsvorftandes.
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Ueber die Zeit der wirklihen Ouartierleiftung hinaus wird der Servis fortgezahlt:
a) in der ©arnijon:
1) für fommandirte, Tranfe, arretirte und beurlaubte Mannfchaften vom eldiwebel abwärts,
melde im Laufe des nädjften Monats in das Naturalquartier zurüdkehren, fofern daffelbe
tefervirt und nicht andermweit benugt worden ift;
2) für die zu eigenen Stuben beredtigten Militairperfonen, forie allgemein für alle Chargen
in mindeftend auf 50 Mann fafernenmäßig eingerichteten Einquartierungshäufern während
der Übwefenheit der Truppen zu den Uebungen;
3) während der Zruppenübungen für die in Privat- oder Kommunalftälen untergebrachten
Pferde, fofern die Stallungen zum ausfhlieglihen Gebraud) des Militaire beftimmt und
während der Abmefenheit nicht anderweit benust worden find.
Daffelbe gilt unter gleihen Vorausfegungen für Kommandos, wenn die Pferde
im Laufe des nädhften Monats zurüdtehren;
b) im Santonnement:
ker die Quartiere der zu Uebungszweden aus den Kantonnements ausgerüdten Truppen,
ofern Fein Kantonnementöwechfel ftattgefunden bat.
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Entfhädigungsanfprüde für gewährtes Naturalquartier, fonwie alle Nahforderungen müfjen zur Ber-
meidung der Verjährung fpäteftens im Laufe des Kalenderjahres, weldes auf dasjenige folgt, in weldiem die
BZahlungsverpfliditung begründet worden ift, bei dein Ocmeindevorftand, bezichungsweije der vorgefegten Koms
Aunal-Auffihtsbchörde angemeldet werden.
Diefe Frift läuft aud gegen Minderjährige und bevormundete, forwie moraliihe Perjonen, denen
gefetlih die Nechte der Minderjährigen zuftehen, ohne Zulaffung der Wiedereinfegung in den vorigen Stand,
iedody mit Vorbehalt de8 Regreifes gegen die Bormünder und DBerwalter.
$. 18.
Die zu keinem Gemeindeverband gehörigen Güter ftehen in allen durd diefes Gefet berübrten Be:
ziehungen den felbftftändigen Gutsbezirken gleich. 8
. 19.
Das Yundespräfidium wird ermächtigt, unter Zuftimmung de8 Bundesrathes bei herportretendem
Bedürfnißg die Berfegung einzelner Drte aus einer Ani Servisliafie in eine höhere anzuordnen.
. 20.
Alle den Borfriften diefes Gefeßed zumiderlaufenden Landesgejeglihen Beftimmungen werden auf:
gehoben.