Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Zur Erhebung der Beichwerde ift oefugt, in Oarnifonen: der Garnifonältefte oder deffen Beauf- 
tragter; auf Märfchen 2c.: der Zruppenbefehlshaber, beziehungsweife der Fourieroffizier. 
8. 13. 
Befchmerden der Duartierträger find durch die im 8. 11 bezeichneten Behörden in Gemeinfchaft mit 
dem im 8. 12 bezeichneten Offizier zu erledigen. Können fi beide nicht einigen, jo wird die Angelegenheit 
der höheren Berwaltungsbehörde zur endgültigen Entfheidung unter Hugiehung des Zruppenlommandos 
vorgelegt. 
ee Derartige Beichwerden in Einquartierungs-Angelegenheiten find innerhalb vier Wochen ftatthaft. 
8. 14. 
Der Ortsvorftand ann nad Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theilweifen Wechfel 
der Quartiere vornehmen, nad Ablauf einer kürzeren Yrift nur mit Zuftinmung der Militairbehörde. 
8. 15. | 
Die tarifmäßige Entfhädigung (Servis) wird für jeden Einquartierungstag unter Ausfchluß des 
Abgangstages mit !/so de8 Monatsbetrages gewährt. 
Falt Ankunft und Abzug au Einen Tag, fo findet eine Bergügung nicht flatt. Für ganze 
Kalendermonate wird der Gervid auf 30 Tage, ohne Rüdficht auf die Zageszahl des Monats, gezahlt. 
Die Wintermonate umfcließen die Zeit vom 1. Dftober bi8 31. Marz. 
Die lung des Servifes erfolgt an den Drtsvorftand, in Garnifonen allmonatlid. 
Die Befriedigung der einzelnen Duartiergeber ift Sade des Drtsvorftandes. 
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Ueber die Zeit der wirklihen Ouartierleiftung hinaus wird der Servis fortgezahlt: 
a) in der ©arnijon: 
1) für fommandirte, Tranfe, arretirte und beurlaubte Mannfchaften vom eldiwebel abwärts, 
melde im Laufe des nädjften Monats in das Naturalquartier zurüdkehren, fofern daffelbe 
tefervirt und nicht andermweit benugt worden ift; 
2) für die zu eigenen Stuben beredtigten Militairperfonen, forie allgemein für alle Chargen 
in mindeftend auf 50 Mann fafernenmäßig eingerichteten Einquartierungshäufern während 
der Übwefenheit der Truppen zu den Uebungen; 
3) während der Zruppenübungen für die in Privat- oder Kommunalftälen untergebrachten 
Pferde, fofern die Stallungen zum ausfhlieglihen Gebraud) des Militaire beftimmt und 
während der Abmefenheit nicht anderweit benust worden find. 
Daffelbe gilt unter gleihen Vorausfegungen für Kommandos, wenn die Pferde 
im Laufe des nädhften Monats zurüdtehren; 
b) im Santonnement: 
ker die Quartiere der zu Uebungszweden aus den Kantonnements ausgerüdten Truppen, 
ofern Fein Kantonnementöwechfel ftattgefunden bat. 
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Entfhädigungsanfprüde für gewährtes Naturalquartier, fonwie alle Nahforderungen müfjen zur Ber- 
meidung der Verjährung fpäteftens im Laufe des Kalenderjahres, weldes auf dasjenige folgt, in weldiem die 
BZahlungsverpfliditung begründet worden ift, bei dein Ocmeindevorftand, bezichungsweije der vorgefegten Koms 
Aunal-Auffihtsbchörde angemeldet werden. 
Diefe Frift läuft aud gegen Minderjährige und bevormundete, forwie moraliihe Perjonen, denen 
gefetlih die Nechte der Minderjährigen zuftehen, ohne Zulaffung der Wiedereinfegung in den vorigen Stand, 
iedody mit Vorbehalt de8 Regreifes gegen die Bormünder und DBerwalter. 
$. 18. 
Die zu keinem Gemeindeverband gehörigen Güter ftehen in allen durd diefes Gefet berübrten Be: 
ziehungen den felbftftändigen Gutsbezirken gleich. 8 
. 19. 
Das Yundespräfidium wird ermächtigt, unter Zuftimmung de8 Bundesrathes bei herportretendem 
Bedürfnißg die Berfegung einzelner Drte aus einer Ani Servisliafie in eine höhere anzuordnen. 
. 20. 
Alle den Borfriften diefes Gefeßed zumiderlaufenden Landesgejeglihen Beftimmungen werden auf: 
gehoben.
	        
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