Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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8. 9. 
Mannfhaftsquartiere. 
Von den im $. 1 ad 2 genannten Militairperfonen können zwei defjelben Grades in Ein Zimmer 
gelegt werden. Im der Verpflichtung zu Hergabe der Utenfilien und Geräthe wird hierdurch nihts geändert. 
Die dafelbft ad 4 erwähnten Berfonen müifen, wenn Schlaflammern, Betten oder Deden nicht ge- 
währt werden lönnen, fih mit einer Lagerftätte aus frifhem Stroh, meldes in angemefjenen Zeiträumen 
fpäteftens nad adttägiger Benugung zu erneuern ift, in einem gegen die Witterung geficherten Obdacdhe, und 
init giner Gelegenheit zum Aufhängen oder Niederlegen der Meontirungs » Ausräftungsftüde und Waffen 
egnägen. | 
8. 10. 
Stallungen. 
Für die Stallungen ift an Streuftroh, Stallliht, Stalleinrihtung und Stallgeräth nur das Noth- 
mwendigfte und Hausübliche ji beanfprucden. 
Der Dünger verbleibt dem uartiergeber. 
8.11. 
Gefhäfts., Waht- und Arreftlolalien. 
Geihäftszimmer für die Truppen und Adminiftrationen find mit zweddienlider Einrichtung, mindes 
ftens mit zwei Zifhen umd einigen Stühlen, Wadtlolale mit zwei Bänfen, einem ZTifche, einer Pritfche oder 
Stren zu verfehen. 
Sind disponible Arreftlofale vorhanden, fo find diefe den Truppen auf Exfordern zu überweifen. 
Anderenfalls genügt ein Raum zur Unterbringung der Arreftanten. 
Die Beheizung diefer hier genannten Lolalien und die Erleuhtung der Gefchäfts- und MWacträume 
Iiegt den Ounartiergebern ob. s.12 
. 12. 
II. Allgemeine Befimmungen. 
Stadttheile, die allgemein als der Gefundheit nachtheilig anerkannt find, im Bau begriffene Häufer, 
feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder nicht gehörig gefhägte Räumlichkeiten dürfen mit 
Militairperfonen nicht belegt werden. $ 
. 13. 
Die Quartiere der Offiziere sc., die Gefindeftuben fowie die Burfchen» und Dienergelafje mälfen in 
denfelben Häufern, Stallungen innerhalb der für die Kompagnie oder Esladron ac. beftimmten militairifchen 
Duartierbezirle in möglichfter Nähe der Quartiere gewährt werden. 
iethöquartiere (8. 10 des _Gejeges) müflen innerhalb deffelben militairiihen Duartierbezirts be 
legen fein, weldem der verpflichtete Quartiergeber angehört. 
8. 14. 
Die Zumeifung der Quartiere 2c. an die Truppen erfolgt mittelft Ouartier-Billets, melde von Orts, 
vorjtande ausgefertigt werden. Ä 
Diefelben enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere mit Beiflügung der Charge 
und Kopfzahl der Einzuquartierenden und dienen den Truppen zur Legitimation den einzelnen Ouartiers 
gebern gegenüber, denen fie demnädft gegen Gewährung de8 Uuartierd ausgehändigt werden. 
8. 15. 
Reviflonen belegter Onartiere lönnen durch Organe des DOrtsvorftandes, der vorgefegten Berwals 
tung&behörde, fomwie der Sruppenbefehlshaber jederzeit erfolgen. 
 
	        
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