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Auf Ihren gemeinfhaftlihen Beriht vom 22. Dezember d. 3. genehmige Ih im Namen bes Norddentfchen
Bundes die anliegende Inftrultion zur Ausführung des Bundesgejetes, betreffend die Duartierleiftung für
die bewaffnete Macht während des |sriedenszuftandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgefegbl. ©. 523. fi.).
Der gegenwärtige Erlaß ift nebft der Inftruftion dur) das Bundesgefegblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 31. Dezember 1868.
Wilhelm.
Gr- v. Bismard-Schönhaufen. v. Roon.
An den Kanzler des Norddeutfhen Bundes und an den Sriegsminifter.
Anftrultion zur Ausführung des Gefehes, betreffend die Quartierleiftung für die be-
waffnete Maht während des Friedenszuftandes, vom 25. Juni 1868.
(Bundesgefegbl. ©. 523. ff.)
.1.
Die Verpflichtung der Bundesangehörigen a Duartierleiftung ift eine fubfidiaire. Sie tritt nur
in dem Tale und nur infomeit in Wirkfanteit, ald das militairifhe Bedürfnig an dem mit Einquartierung
zu belegenden Drte weder durd fislalifhe Kafernen und Stallurigen, noch durd freiwillig geftellte Quartiere
oder Brivatlafernements volftändig gededt wird.
8. 2.
Zur Einquartierung fönnen alle, ihrer Befchaffenheit nach zur Unterbringung von Mannfdaften und
Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nad) 8. 4 des Gefees befteiten, fowie derjenigen
in Anfpruch genommen werden, weldhe für das eigne Wohnungs, Wirtbihafts- und Gewerbebetriebs- Br:
därfniß ded Inhabers unentbehrlid, find. .
Alle bisherigen im 8. 4 des Gefeges nicht genannten landesgefeglihen Befreiungen, gleichviel, ob
fih diefelben auf ganze Diftrifte oder Ortfchaften oder auf einzelne Kategorien von Perfonen oder Grund»
ftüden bezogen, find aufgehoben. |
Inwieweit für den ortfall der Befreiung Entihädigung aus öffentliien Kaffen in Anfprud zu
nehmen ift, bleibt nad) den Yandesgefegen zu beurtheilen.
Alle für die Befreiung bisher an den Stant gezahlten Abgaben u. f. tv. lommen mit dem LIntraft-
treten des Sefeges in Wegfall.
8. 3.
Nah 8. 5 des Gefetes erfolgt die örtlihe Vertheilung der uartierleiftung auf die Gemeinden
“und felbftftändigen Gutsbezirte im Ganzen, und bleibt die Untervertheilung nah Maafgabe des Drts:
ftatuts, beziehungsmeife bi zum Zuftandelommen eines folhen nad Manfgabe der bisher für die betreffende
Gemeinde geltenden Borfchriften (8. 7 des Gefeges) dent Gemeindevorftande oder der Servisdeputation,
beziehentlich den Befigern der feldftjtändigen Gutsbezirte überlaffen, welche fih in Bezug auf die Einquar-
tierung einer Nahbargemeinde nicht angelchloflen haben.
Zft ein folder Anfhluß ($. 7 des Gefees) erfolgt, fo liegt die Unterbertheilung auch innerhalb
des Outsbezirkes dem Borftande der Anfchlußgemeinde, beziehentlid der Servisdeputation ob.
Die mit der Untervertheilung der Quartierleiftung beauftragten Organe find aud für die gehörige
und rechtzeitige Erfüllung der Leiftung verantwortlid).
. 4.
Die Grundfäte für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, beziehungsmeife auf einzelne Dit-
Shaften der Randfreife oder ähnlicher Berbände werden durd die nad) 8. 7 des Geferes zu bildenden
Kommiffionen im Boraus feitgeftellt.
Denfelben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlihen Ortfhaften nad) Maaf-
-gabe des vorhandenen Raumes und der fonft in Betradht kommenden Iolalen Berhältniffe zu ermitteln.
Die Refultate diejer Erinittelungen find von ihnen in befonderen Nahmeifungen zufammenzutragen,
welche der oberen VBerwaltungsbehörde eingereicht werden und zum Anhalte bei Ausftellung der Marlhronten
ar die Beftimmung des Umfanges der Quartierleiftung im befonderen alle dienen ($. 6 diefer In-
rultion).
$. 5.
Die Belegung einer Ortfhaft mit Oarnijon erfolgt in jedem einzelnen Yale auf Grund Aller
höchiter Entfcheidung des Bundesfeldheren, welcher eine Kommunikation des Generallommaudos mit der oberen