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Berwaltungsbehörde Über die Zuläffigkeit der Belegung und die Garnifonftärke voranzugehen hat.
Nah erfolgter Entfheidung wird die Belegung durch Requifition der militairifhen Kommandobe-
börde beziehentlich deren Beauftragte an den Gemeindevorftand oder die fonftigen Organe für die Unterver-
theilung der Kinquartierung ($. 3 diefer Inftrultion) zur Ausführung gebradt.
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Fir Kantonnements und Märfce tritt die Verpflichtung zur Ouartierleiftung auf Orund der
von der oberen Bermwaltungsbehörde ausgefertigten Marfchroute in Wirkfamleit, weldhe die Zahl der unter-
zubringenden Militairperfonen und Dienftpferde, fowie die zur Aufnahme beftimmten Drtfchaften anzugeben hat.
Die Marfchroute, deren Original das Kommando der marfchirenden Truppe erhält, wird von der
ausftellenden Behörde der Kommunal-Auffihtsbehörde des mit Einquarticrung zu belegenden Bezirts (Landrath,
Amtshauptmann, Amtmann u. f. mw.) in Abfchrift mitgetheilt, welche letere die in Antbruc zu nehmenden Ges
meinden oder Befiger felbitftändiger Gutsbezirke fofort mit Nachricht verfieht und dabei über den Umfang
und die Vertheilung der Ouartierleiftung nähere Beftimmung trifft.
Oemeindevorftände, weldhe in fommunaler und polizeilicher Sinfidt der unmittelbaren Auffiht der
oberen Bermwaltungsbehörde unterliegen, empfangen die Abfchrift der Marfchroute durd dicfe letere direlt.
If die rechtzeitige Benadrihtigung durd die Kommunal -Auffichtsbehörde unthunlih, fo tritt die
Berpflihtung zur Ouartierleiftung [bon durch die Borzeigung der Marfhroute Seitens des Truppenlom-
mando® oder der TFouriere in Wirkfamleit.
Machen die Rolalverhältniffe oder außerordentlihe Umftände Abweichungen von der Marfchroute er-
forderlih, fo werden diefelben im Einverftändnig mit dem Truppenlommando oder dem Fourieroffizier durd)
die KommunalsAuffihtsbehörde angeordnet. Eine derartige Anordnung, von welder in erbeblicheren Fällen
der oberen Bermwaltungsbehörde Anzeige zu machen ift, begründet die Verpflichtung zur Ouartierleiftung in
gleiher Weife, wie die Mearfchroute.
8. 7.
Pinfihttid der Einquartierungslatafter in den Öarnifonorten (8. 6 des Gefeges) gelten
die nachfolgenden Borfchriften:
1) die Aufftelung erfolgt alljährlich durch den Gemeindevorftand refp. die Servisdeputation;
2) in das Katafter find alle zur Einguartierung benugbaren Gebäude des Gemeindebezirtd und der etwa
angefchlofienen felbfiftändigen Gutsbezirte unter Angabe der Ortönummer, fowie der Namen der Eigen-
thämer und der Inhaber einzelner Gebäudetheile einzutragen;
3) bei jedem einzelnen Gebäudetheile ift unter Berkdfihtigung des eignen, auf das Manf des Unentbehr-
Iihen befhräntten Wohnungs-, Wirthfchafts: und Gewerbebetriebe-Bedürfniffes des Inhabers in einer
befonderen Kolonne die hödfte Zahl der Mannfchaften vom ?Feldwebel abwärts beziehungsweife der
Dienftpferde zu dvernerken, welde darin untergebradjt werden kann;
4) bei ganzen Gebäuden oder einzelnen ZTheilen derfelben, denen Befreinngen nad 8. A des Gefees zu:
ftehen, bedarf e8 des Vermerkes zu 3 nicht, vielmehr ift an Stelle deffelben der Grund der Befreiungen
einzutragen;
HR ume melde Behufs Unterbringung von Militairperfonen vom teldwebel abwärts oder von Dienft-
pferden vermiethet find, bleiben für die Dauer des Miethöverhältniffes von der Einquartierung frei, und
ift dies entjprechend wie bei 4 zu vermerken.
8. 8.
Die nah Maafgabe des Vorftehenden angefertigten und nad) Vorfhrift dee 8. 6 des Gejeges end-
afiltig feftgeftellten und veröffentlichten Katafter beftimmen den Umfang, in welhem die garnifonmäßigen
Duartierleiftungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleid die Grund»
lage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Kataftern verzeichneten Marimaljäge nicht
äberfchritten werden dürfen.
ft die Aufftellung eines Katafterd in Folge Übereinftimmenden Befchluffes des Gemeindevorftandes
und der Gemeindevertretung unterblieben (8. 6 des ÖejegeB), jo hat der Gemeindevorftand beziehungsmeife
die Servisdeputation für die Befriedigung des garnijonmäßigen Diartierbedürfniffes lediglih nah Manfgabe
der 8S. 1 biß 4 des Gefened und ded Ortsflatutes Sorge zu tragen.
Die Aufftellung eines Ortsftatutes, beziehentlich ein Gemeindebefhluß über die Grundfäge, nad)
welchen die Beriheilung der Duartierleiftungen gejhehen jol, muß für jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleich-
viel ob derfelbe mit Garnifon belegt ift oder nicht ($. 7 Alinea 3 des Gefeges). Die KommunalsAuflichtd-