Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers), wie umftehenb näher 
angegeben ift, von ........ über .. 2.2.2... nad ....2.2.. wobei auf der Strede von .... 
Bid... >... die Eifenbahn (das Dampffciff 2c.) zu benugen ift. 
Yür die Marfchirenden ift erforderlih und unter Beachtung der umftehend abgedrudten Beftim- 
mungen prompt zu berabreichen: 
1) Quartier (Dbdad, Gelegenheit zum Kochen und Lagerftroh); 
2) nen pfegung für die Mannfdaften, fofern diefelbe (mad der obigen Angabe) überhaupt zu ge- 
währen ift; 
3) An Berpflegung für die Pferde nah Preußifhen Maß und Gewidt: 
\-reereen Dafr (..... Meken) 
(Zahl) Nationen zu ı . .. . Pfund Heu 
.... 00. Stroh 
ren offer l..... Meken) 
(Zahl) Nationen zu | 0. . Bfund Heu 
"or. dM troh 
Ä errnne Hafer C.... . Meten) 
(Zahl) Rationeu zu | 02. Pfund Heu 
.. do. Stroh 
4) An Transportmitteln zue Fortfhaffung 200 eoere een . 
(Zahl) angefchirrte Vorlegepferde 
se  einfpännige 
zweifpännige ) Borfpannmagen 
zerlbännige 
Boripann-Weitpferde 
5) Gefchäfts-, Arreft- und Wachtlolale. 
rt und Datum. 
Tirma der ausftellenden Behörde. 
(Unterjchrift). 
ua 
  
Beftimmungen. 
  
A. Berpflegung der Mannfdaften. 
1) Die Verpflegung des Soldaten auf den Marfche liegt dem Duartiergeber ob. Im Allgemeinen foll 
fi) der Soldat nit der Mahlzeit des legteren begnügen; um jedod Beeinträdtigungen, fowie über- 
mäßigen Forderungen vorzubeugen, wird die täglich zu verabreihende Verpflegung auf 
Ya Pfund Fleifh — Gewicht des rohen Fleiihes — zugemdfe und Salz, foviel zu einer Mit- 
ne und Abendmahlzeit gehört, und das für einen Zag erforderliche Brod (bis zu 1 Pfund 
26 Yoth) 
feftgefegt. 
: Frühftäcd und Getränt hat der Soldat von feinem Wirthe nicht zu fordern. Die vollftändige 
Belöftigung nıug dem Soldaten aber felbft dann verabreicht werden, wenn er zu jpäter Lageszeit im 
Duartier eintrifft. Die Marfchverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn fie fein 
Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. I Pf. vergütet. . 
2) Die Berabreihung von Marfchverpflegung an Dffiziere, Uerzte und Zahlmeifter erfolgt, wenn keine 
anderweite Einigung zu Stande fonımt, nad dem unter 1 enthaltenen orfchriften. 
B. Berpflegung der Pferde. 
3) Können die Nationen nicht durch Anftalten des Bundes befchafft werden, fo haben die Genieinden 
nad dem Edikte vom 30. Dktober 1810 die Verpflichtung den durchmarfchirenden Zruppen den erfor- 
derlihen Bedarf auf Grund der Marjchrouten zu gewähren.
	        
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