Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Sind die Gemeinden nad) Belheinigung der Rommunal-Auffihtsbehörbe außer Stande, den 
Vouragebedarf aus eigenen Mitteln berzugeben, jo müflen fte denfelben von der nädten Berab- 
reihungsftelle holen, worüber der Kommandoführer eine Vorfpannguittung auszuftellen, diejen Bors 
jpann alfo nicht zu bezahlen hat. Weber die von den Gemeinden entnommtene ourage, welde nie 
zur Stelle bezahlt wird, ift vom Kommandoführer in vorfchriftsmäßiger Yorm zu quittiren. 
C. Borfpann-Geftellung. 
Nah dem Edilte vom 28. Ditober 1810 find die Gemeinden verpflichtet, den Truppenabtheilungen 
die auf dem Marjche zuftehenden Transportmittel in Vorfpann zu geftellen. E83 find fortzufcaffen: 
auf einem einfpännigen Wagen oder Karren . . . 0... . 7% Bentner, 
auf einem zweifpännigen Wagen oder Karren . . ». 2 20. .10 . 
auf einem vierfpännigen Wagen oder Kam . 2. 2 22... 20 . 
durch jedes Borlegepferd > > > 2 rennen. d . 
Der einfpännige Karren oder Wagen wird den Gemeinden mit 11 Ser. 3 al jedes 
befonder8 geftellte Pferd, e8 möge ald Neite oder Wagenpferd dienen, mit 7 Spr. 6 Pf. für die 
Meile vergütet. Wo die Wagen mit Dchfen befpannt werden, find 3 Ocien gne 2 Pferden zu 
rechnen. Für die geftellten Wagen wird keine bejondere Bergütung gewährt. Bei Berehnung ber 
Dergütung bleibt jowohl der Weg vom Wohnorte des Anfpanners bis zum Geftellungspunfte, als 
auch der Weg von dem Entlaffungsorte zurüd nach dem Wohnorte, außer Betradit. 
. Bezahlung und Dnittung 
Die Vergütung für empfangene Marfchverpflegung und für Borfpann, ausfchlieglih der ad B. 3 
diefer Beftimmungen erwähnten Fälle, muß in jedem Darfchquartier fofort gegen DOuittung der Ge- 
meinden bezahlt werden. Die Zahlung darf nur unter ganz anßergewöhnlihen Berbältniffen bei 
größeren Transporten unterbleiben und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marfchvers 
  
pflegung, fowie über Borfpann vom Kommandoführer vorfhriftsmäßig Duittung geleiftet. 
Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Semeindehaufe denn Gemeindevorftande beziehentlich deffen hierzu legiti- 
mirten Organen, | 
b) auf dem platten Rande dagegen an den Gemeindevorftand beziehentlich den Befiger des ftelbft- 
gt fändigen Gut&bezirle 
gezahlt. 
Auf Anfuhen hat der Kommandofährer im Austanfch gegen die DOuittung eine Bejheinigung über 
die engen und bezahlte Verpflegung, fomwie über den Borfpann. zc. in vorfchriftsmäßiger Yorm 
audzuftellen. 
  
  
Marid> nl Bezeichnung 
und don bis BT | der 
Rubetage. sad. Rreife. 
  
  
  
  
  
 
	        
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