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Eintreffen® ab bis zum erften Tage des nächften Monats erclufive, noch mit den dKargenmäßigen Kom:
petenzen verpflegt werden.
J Es fommt hierbei, wie zur Befeitigung rege gewordener Zweifel bemerkt wird, nicht darauf an, ob
die Invaliden nad der tarifmäßigen Berehnung für jenen Tag bereitd das ihnen zuftändige Neifegeld er-
halten haben, da diefes Lediglich zur Erreihung der Heimath beftimmt ift und in vielen Fällen bei Beitrei-
tung der Eifenbahn-Fahrkloften aufgewendet werden muß.
Ebenfowenig fchließt bei den marfchunfähigen Invaliden der Empfang der ZTagegelder den Bezu
ae nn fenben Kompetenz aus, da diefelben jederzeit neben dem Gehalte beziehungsweife der Töhnung zahl:
ar find.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Etofd. Beride.
No. 67/2. M. 0.D. 3.
Ä Nr. 40.
Weberfiäten über das Ergebnik der Sciffer-Mufterungen find fortan nicht mehr einzureichen.
Berlin, den 5. Februar 1869.
Die durch diefjeitige Verfügung vom 4. Januar 1866 (Nr. 105 1. 66. A. I. a.) bis auf Weiteres ange-
ordnete Einfendung von Weberfichten, betreffend das Ergebniß der Sciffer-Mufterungen, hat fortan zu unter-
bleiben.
Das Ergebniß der vorberegten Schiffer-Mufterungen ift in den nah 8. 111, 2 der Militair-Erfags
Inftruftion für den Norddeutihen Bund alljährli einzureihenden Weberfihten der Nefultate des Erjap-
Sehhäfts des Vorjahres entfprehend zu berüdfichtigen.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs- Departement.
v. Bodbielsti. v. Karczeweti.
No. 141/2. A.I a.
Nr. 4.
Betrifft die Realfgule erfier Ordnung zu Goslar, Provinz Hannover.
Berlin, den 8. Yebruar 1869.
Mad einer Mittheilung des Herrn Minifters der geiftlihen 2c. Angelegenheiten ift das bisherige Progym«-
naflum zu Goslar unter dem 11. November 1868 al8 Realfchule erfter Ordnung anerlannt worden.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Bodbielsti. dv. Sartmann.
No. 71/2. A. 1. b. ’ v
. Nr. 42.
Betrifft die Nahweilungen der zur Landwehr-Dienfttauszeihnung 1. reip. 2. Klafie in Borflag zu
bringenden Offiziere 2.
Berlin, den 12. Februar 1869.
Die pro 1868 eingereichten Nachmeifungen der zur Landmwehr-Dienftauszeihnung 1. refp. 2. Klaffe in VBor-
fhlag zu bringenden Sffigiere ıc. geben zu den nachfolgenden Bemerkungen Deranlaflung:
1) Die vorberegten Nahmeifungen find entiprehend pafl. 2 der Iriegsminifteriellen Verfügung vom
16. Juli pr. a. — 382,7. A. I. a (UrmeesBerordnungsblatt Nr. 19 pro 1868) Seitens der König»
lihen ©eneral-ommandos, GeneralsInfpeltionen sc. zufammenzuftellen.