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a) die in Berlin, Potsdam und Spandau garnifonirenden Garbde-Infanterie-Negimenter aus den Bezirken
des 2ten, Iten und 4ten Armeesflorps, |
b) das 3. Garde-Regiment zu Fuß aus dem Bezirk des 7Tten und 10ten Armee-Korps,
c) das 3. Garde-Örenadier-Regiment Königin Elifabeth aus dem Bezirk des 5ten und Gten Armec-Korps,
d) das 4. Garde-Örenadier-Regiment Königin aus dem Bezirk des Sten und 11ten ArmeesSorps,
e) die Provinzial-Infanterie-Reginenter, mit alleiniger Ausnahme des Dftpreußifchen Füfllier-Regiments
Nr. 33, weldhes durd, Referven des Tten Armee-Korps zu kompletiren ift, aus den Bezirken derjenigen
Armee:Korps, welchen fie nah der Ordre de bataille zugehören.
Rüdfihtli Kompletirung der Übrigen Waffen, Poinie der Tägers zc. Bataillone haben diefelben
Grundfüge Plag au greifen. Eine Ausnahme hiervon mahen nur das Lauenburgifche Jäger-Bataillon Nr. 9,
weldhem die zu Übenden Neferven zu gleichen Theilen aus den Bezirken des ten und Aten Armee-Korps zu
übermweifen find, und die Heffifche Feftungs-Abtpeilung Nr. 11, melde fih durch Referven des Aten Armee-
Korps zu lompletiren hat.
Bezüglih Auswahl zc. der zur Uebung zu beordernden Referviften wird auf die SS. 50 und 52
bis 54 der Verordnung, betreffend die Drganijation der Randmwehr:Behörden und die Dienftverhältnifie der
Mannfhaften des Beurlaubtenftandes vom 5. September 1867, Bezug genommen. E8 find jedod ausnahme-
weife die im verfloffenen Winter geübten Neferven auf die Hebungsftärle der in Nede ftehenden Mannjdaf-
ten nit in Anzemung Au bringen.
An Uebungs- Munition und Scheibengeldern bewilligt das Kriegs. Minifterium' pro Kopf der ein-
gezogenen Infanterie-Neferven 15 Zündnadel-Patronen und 10 Zündnadel-Plag-Patronen refp. 2 Sr.
ad 7. Die Spezial-Beftimmungen binfitlid der Hebungen der Landmwehrsänfanterie find im Sinne
der 88. 52 bis 55 der vorallegirten Verordnung zu treffen, e8 bat jedoch aud hier eine Anrecdinung der im
Winter geübten Wehrleute in diefem Jahre ausnahınamweife nicht ftattzufinden.
Wegen Ueberweifung des Bedarfs an Waffen haben fi die Landmehr-VBezirks-Komnandos mit den
betreffenden ArtillerieeDepots in Verbindung zu fegen, melden bezüglihe Weifung zugehen wird.
An Uebungs-Munition und Scheibengeldern werden der Yandmwehr diefelben Säte bemilligt, tie
folhe ad 6 für die Hebungen der Referven feftgefeßt worden find. .
ad 8. Die Mebungen der zum Srankenträgerdienft ausgebildeten Neferve-Mannfchaften find mit der
10tägigen theoretifch-praltifhen Uebung der? Mannfcaften des Dienftftandes derart zn vereinigen, daß diefe
an den zehn letten Uebungs-Tagen der Referven abgehalten wird.
Die vorgefchriebenen Entwürfe zu den diesjährigen Herbft-Uebungen, fowie die bezüglichen Koften-
Anfchläge find f. 3. an das Kriegs-Minifterium einzureichen.
Kriegs - Vrinifterium.
v. Roon.
No. 465/93. A.Loe.
Nr. 46.
Minifterial-Erlaß, betreffend eine Abanderung und Erganzung der Betimmungen in den SS. 26, 30
nnd 43 des Negulativs dom 1. Dezember 1864 über Ausbildung, Prüfung und Anftellung für Die
unteren Stellen des Forfdienftes in Verbindung mit dem Militairdienfte im IJager-Korps und in dem
8. VIH. der lgbergangs-Befimmungen vom 1. Februar 1865 I diefem Regulativ.
Berlin, den 10. Februar 1869.
Die Inhaber des unbefhräntten Worftverforgungsfcheines find nad der Beltimmung in dem $. 30 des Re»
gulativs vom 1. Dezember 1864 bei Bermeidung der Abjegung von der Forftverforgungslifte verpflichtet,
jede ihnen offerirte K orfifelle im Kommunal» und InftitutensForftdienfte mit mindeftens 220 Thlr. jährlichen”
Dienfteinlommen (incl. des Werth8 etwaiger Emolumente) unmeigerlih anzunehmen, und fi dadurd mit
allen ihren Berforgungsanfprüdhen für abgefunden zu erllären. Nah $. 26 diefes egulativs follen ferner
die Inhaber des unbefhräntten Horftverforgungsfheing und in deren Ermangelung die Hefervejäger der Stlaffe
A. I einen ausfchlieglihen Aniprudh auf ale Kommunal» und Inftituten = Forftftellen mit einem Ein-
fommen von unter 220 Thlr. bi8 120 Thlr. haben, wenn fie fih um eine diefer Stellen mit der Erklärung
beiwerben, mit einer definitiven Afiellung auf derjelben ihre Anfprüce als erlofchen betrahhten zu wollen.
Jener Berpflidtung gegenüber läßt fi nun aber die Öehalts renze von 220 ZThlr. ohne Härte für
die DBetheiligten nicht weiter aufrecht erhalten, nachdem in Folge der Aufbefferung der Gehälter der Stönig-