— 11 —.
Die Truppentheile werden ferner ermächtigt ohne Nüdfiht auf den Etat Individieen, weldhe nicht
erfospflichtig find, als Kapitulanten refp. Freiwillige Für die Dauer des Krieges, demnad, event. zu einer
fürzeren al® ein» oder dreijähriger Dienftzeit anzunehmen und ift bei derartigen Einftellungen das Lebensalter
nicht entfcheidend, dagegen völlige Yelddienftfähigleit unabweisliches Bedürfnif.
Kriegs-Min ifterlum.
v. Roon.
No. 91/7. A. La.
Nr. 128.
Anskondsbewiligung an einjährig Sreiwilfige, fowie Inrüdftelung Militairpflitiger während der
auer ded mobilen Zuftandes der Arme.
Berlin, den 18. Juli 1870.
Mi Bezug auf $. 160 der Militair-Erfag-Inftrultion für den Norddeutfhen Bund,
wonad grundjäglic bei eiutretender Mobilmahung die Ausftands- Bewilligung zum Antritt des
einjährig freimilligen Meilitairdienftes erlifcht, ,
emähtigen wir die Erfag-Behörden dritter Inftanz, zum einjährig freiwilligen Dienft berechtigten jungen
Lenten den während der gewöhnlichen Triedendzeiten nah Maßgabe des 8. 159 a. a. D. ertheilten Ausftand
oud; nach ftattgehabter Mobilmahung als gültig anzuerkennen, jedody nur fall8 die Berhältnifje der Betreffenden
eine derartige Ausnahme genugfam begründen.
Wir genehmigen ferner, daß gedachte Erfat» Behörden Anträge um zeitweilige Zurüdftellung
dom Militairdienft hinfichtlich folder Militairpflichtiger berüdfichtigen dürfen, denen zwar Reklamationsgründe
m Sinne der Militair-Erfaß-Inftrultion vom 26. März 1868 nicht, aber andere beadhtenswerthe Unftände
zur Seite ftehen, beifpielsweife die im $. 44 a. a. D. gedachten. Ueber das dritte Konkurrenzjahr hinaus
wird jedoch nur in ganz erceptionellen fällen die Zurädftellung zu verfügen fein, wie bei den nicht zum einjährig
freiwilligen Militairdienft berechtigten Studirenden der Theologie und BPriefteramts» Sandidaten, melde vor»
onsfihtlih innerhalb Yahresfrift das Eramen pro licentia concionandi ablegen oder die Subdialonats-Weihe
empfongen werden.
Einer Entfheidung in der Minifterial» Inftanz bedarf es in den vorberegten ällen nur, wenn bei
den Erfag- Behörden dritter Inftanzg Meinungs-BVerfchiedenheit Über die Zuläffigkeit der Zurüditellung befteht.
Der Kanzler des Norddeutfchen Bundes. Der Kriegs- und Marine-Minifter.
In Bertretung:
Delbrüd. v. Roon.
Bund.-Ranzl.-Amt. 6784. Kriege-Minift. No. 92/7 A. IL. =
A if Tr. 129, "
eifefoften-Bergütigung.
r Brenn Berlin, den 18. Juli 1870.
(2 wird hierdurch Nachftebendes zur Kenntnig der Armee gebradit:
1) Bei allen Reifen der Offiziere, Aerzte und Beamten zum Antritt einer Feldftelle werden die reglements-
mäßigen Reifeloften und Zagegelder nad) den Sägen der Tseldftelle unter event. Anrechnung der empfan-
genen Yeldaulage gewährt.
Dffiziere, Aerzte und Pharmazeuten des Beurlaubtenftandes erhalten für die Reife nach den
Bataillond-Stabsguartieren feine Entihädigung. Bei einer Einberufung nad einem anderen Orte wird
denjelben bei den Reifen die Entfernung zwifchen ihrem Wohnorte und dem Bataillons-Stabsquartier
lowie an Zagegeldern ein eintägiger Betrag in Abzug gebracht.
2) Während der Dauer des mobilen Verhältniffes Lönnen ReifesKoften und ZTagegelder, Iettere unter An-
rehnung der Weldzulage bei Reifen, weldhe unter außergemöhnlichen Berhältniffen und mit großer Eile
auSgeführt werden müffen, nur mit Genehmigung des fommandirenden Generale, an Wominiftrations-
Beamte nur mit Genehmigung des Tyeld-Intendanten gewährt werden.