Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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c) in den Unterfuhungen gegen Militairbeamte: ein Dffizier nad dem Militairrange des Ange 
an oder wenn diefer Feinen beftimmten Militairrang hat, nad) deflen bürgerlihen Rang- 
verhältnifjen. 
8. 10. 
Die Unterfuhungen bei den Gerichten der mobilen Armee-Korps müfjen möglihft furz fein umd fo 
fchnell als irgend thunlich, erledigt werden. 
a) Der Thatbericht (species facti) ift von dem Tiruppentheil, weldem der Angefchuldigte angehört, 
dem Lunpetenten Gerihtsheren direkt einzureihen, und der Swilhen-Inflanz davon Meldung 
zu machen. 
b) Eine Borunterfuhung findet in der Regel nidt ftatt. 
ec) Die Unterfuhung hat fih auf diejenigen Thatfahen zu befhränfen, deren Klarftellung erfor- 
derlih ift, um dem ertennenden Gerichte darüber binreihende Gemwißheit zu verfchaffen, daß die 
den ©egenftand der Unterfuhung bildende That begangen ift, und daß, und unter weldhen Um 
ftänden der Ungefchuldigte diefelbe begangen hat. 
Die Erörterung unerheblider Umftände ift hierbei forgfältig zu vermeiden. 
d) N Beihleunigung der G©eftelung der zu vernehmenden Perjonen ift möglihft Bebadt zu 
nehmen. 
e) It der Angefchuldigte der Verübuug mehrerer ftrafborer Handlungen bezüdtigt, welde nicht mit 
einander im unmittelbaren Zufammenhange fiehen, fo bat fidy die ra: auf das fchwerfte 
Berbrechen oder Vergehen zu befchränten. Bom Uusfalle des Erkenntnijjes bleibt alddann die 
Einleitung einer befonderen Unterfuhung wegen der Übrigen ftrafbaren Handlungen abhängig. 
f) Zur Bernehmung von Perfonen, welche der deutfhen Spradhe nicht mädtig find, & nur dont 
ein Dolmerfcher zuguziehen, wenn den Mitgliedern des Unterfuhungs-Geridts die Sprade der 
zu Bernehmenden nidt geläufig ift. 
g) Dem Angefhuldigten ift geftatiet, fich felbft zu vertheidigen oder durch einen Anderen fid ver- 
theidigen zu laflen, die Bertheidigung darf jedodh nur zum gerichtlihen Protololl oder mündlid 
vor dem Sprucgeridht erfolgen. Auch darf der Bertheidiger nur eine zur Stelle befindlihe Mi. 
litairperfon fein. 
h) Das Sprudgeriht muß fofort nah Abfchluß der Unterfuhung angeordnet werden. 
i) Wenn nah dem Thatbericht die Führung der Unterfuhung vorausfihtlih feine Scwierigleit 
darbietet und fomohl der Angeichuldigte, als die Beweismittel für die Anklage und die Vertheidi- 
gung zur Hand find, fo lann der Gcerihteherr mit der Verfügung der Unterfuhung die Anord- 
nung des Sprucgerichtö verbinden. Im dielen Fällen ift die ganze Unterfuhungsjadhe dor ver 
fammeltem Sprudgerichte zu verhandeln. Die VBernehmungen erfolgen aledann durch den In 
quirenten, unter Zuzichung eines Militairgerihts-Altumius oder cined don dem Ingquirenten 
durh Handfcdlag an Eideeftatt zu verpflichtenden ProtolvüUführers, und an die Unterfuchunge: 
a ungen Schließt nady deren Beendigung die VBertheidigung und die Aburtheilung unmiltels 
ar ih an. 
8. 11. 
Bei den Kriegsgerichten find die Nichterflaffen des Officierftandes, abgefehen von dem Bräfes, fletd 
nur mit zwei Perfonen zu bejegen. 
An die Stelle fhhrifiliher Referate tritt der mündliche Vortrag des Auditeure. 
8. 12. 
Die Ausfertigungen der bei den Gerichten der mobilen ArmeeSlorps ergebenden Triegsgerichtligen 
Ertenntniffe find nur von dem Präfes und tem Referenten unter Beifügung des Gerichtöfiegels gu unter- 
zeichnen. 
$. 13. 
Hinfihtlih der Berechtigung der Diviflons Koınmandeure und des Kommandeurs der Referne-Ar- 
tillerie bei einem jeden mobilen Armeesflorps zur Beftätigung Friegsredtlier Erlenntniffe verbleibt «4 bei 
den Beftimmungen des 8. 160 Theil II. des Militair-Strafgetegbude,
	        
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