Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Die Gefchäfte des Inquirenten und Referenten werden von einem Auditenr oder in deflen Erman- 
gelung von einem unterfuchungsführenden Offizier, unter Zugiehung eines Militair « Geridts- Altuars oder 
eines don dem Iuquirenten durch Handfchlag an Eidesitatt zu verpflihtenden PBrotofollführers, wahrgenommen. 
8. 6. 
Die Unterfuhung erfolgt vor verfammeltem Kriegögeriht und befchräntt fi mit Befeitigung der 
Förmlichleiten des ordentlichen Eriegsredhtlidhen Verfahrens auf diejenigen Punkte, deren Klarftellung nöthig 
ift, um die Richter nad) ihrem ©eniffen zu Überzeugen, doß das dem Angeichuldigten zur Laft gelegte Ver» 
breben wirflid von ihm verübt worden fei. Diefer Gefichtspunft ift au für den Fall feftzuhalten, wenn 
der Ungefchuldigte der deutihen Sprache nit mädtig und ein Dolmetfher nicht zu erlangen ift. 
8. 7. 
An die fo fchleunig als möglich zu beendigende Unterfuhung fließt die Bertheidigung und die Ab» 
urtheilung unmittelbar fi an. 
8. 8. 
Das Kriegsgeriht wird ftets, nad Borführung des Angefhuldigten, mit der Bereidigung der 
Richter eröffnet. 
Die Bereidigung gefchieht durch den Inquirenten nad folgender Formel: 
ZH fhmöre zu Gott dem Allmädtigen und Allwiffenden, daß ich, der mir übertragenen Ridhter- 
pfliht eingedent, über 2c. dergeftalt Recht fprechen will, wie e8 nad meiner gemwiflenhaften Uebers 
zjeugung der Lage der Sade gemäß ift :c. 
Sodann wird der Angefhuldigte durch den Inquirenten über die Anklage vernommen und, nahdem 
ber Beweis erhoben worden, zur Bertheidigung verftattet. Auch kann der Angefhufdigte durch einen Andern, 
der jedoh zur Stelle fein muß, fid) vertheidigen laffen. Die Bertheidigung darf ftets nur mündlich erfolgen. 
8. 9. 
‚„ Nah Abführung des Angefchuldigten hat der eferent die Nefultate der Uinterfuhung in einem 
möndlihen Bortrage zufammen zu fallen und gutadtlid fi darüber auszufprehen, ob der Angefchuldigte 
für fhuldig oder für nit fhuldig zu erachten fei. — Hierauf erfolgt fofort der Urtheilsfprud. 
8. 10. 
Die Abftimmung der Richter gefchieht nah umgekehrter Anciennetät im Beifein des Referenten. 
Zur Gültigkeit des Urtheild bedarf es der abjoluten Majorität der Stimmen. 
8. 11. 
et Im Fall der Schuldig-Erklärung darf das Kriegsgericht auf keine andere Strafe ale auf den Tod 
ennen. 
8. 12. 
Dem Urtheilsfpruc folgt fofort, ohne daß e8 einer Begutachtung des Erlenntniffes bedarf, die Bes 
ftätigung durch den Militair-Befehlshaber, welcher dag Kriegsgericht beftellt hat. 
Sodann wird das Erkenntniß, nahdem es von dem Referenten im Beifein eines Dffiziers dem 
Angefchuldigten publicirt worden, unverzüglich vollitredt. - 
8. 13. 
In folgenden Bällen: At die Handf & 
a) wenn da8 Kriegsgericht die Handlungen des Angefchuldigten nicht für folde erachtet, durch welde 
die Lodeöftrofe vermirkt ift und fich deshalb für infompetent a oder 9 “ weid 
b) wenn der betreffende Militair » Befehlshaber ($. 12) die Beftätigung des Urtheilsfpruches bee 
Kriegegerichtes beanjtandet, 
it die Sahe — im Fall Au b, nad von ihm erfolgter Aufhebung des Erkenntniffes — 
zum ordentliden Friegeredhtlihen Verfahren zu vermeifen.
	        
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