Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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belieben worden find, die Zeit jener Dienftleiftung behufs fpäterer Teftftellung etwaiger Penflons - Anfprüd: 
ald Dienftzeit refp. Kriegsjahr angerechnet werden darf, aud wenn diejelben demnäct nad Beendigung des 
Geldzugs ges Vollendung ihrer Studien wieder aus dem aktiven Dienft ausgefchieden find. 
nabbängig hiervon ift der Beginn reip. die Dauer der von gedadten Eleven abzuleiftenden all 
gemeinen beziehungsmeife befonderen Dienft-Berpflidtung nad Daafgabe der bezüglihen allgemeinen Beftim- 
mungen zu berechnen. ILL 
Kriegs - Minifterium. 
Im Auftrage. 
v. Bodbielsti. 
Nr. 197/77. A. Is 
  
"Nr. 142. 
Eintritt auf Beförderung wahrend des mobilen Berhaltnifies der Armee. 
Berlin, den 28. Juli 1870. 
Unter den gegenwärtigen Berhältnifien werden mit Allerhöchfter Genehmigung in Bezug auf den Erfag reip. 
die Ergänzung des Offizier-Gorps der Armee folgende Beftimmungen vorläufig getroffen: 
1) Die ablegung der als Bedingung zum GCintritt auf Beförderung in da® Heer vorgejchriebenen 
Portepeefähnrihs- Prüfung bleibt audy während des mobilen Zuftandes der Armee bis auf Wei: 
tere® zu fordern, und hat für diefen Zwed die Ober-Militair-&raminations-Commijflon vom 
len Anguft d. 3. ab die Prüfungstermine nah Bedärfniß, event. ohne Unterbrehung an- 
zujeßen. 
2) Die Anmeldungen erfolgen in gewöhnlicher Weife von den Erfat- event. auch von den Yeld- 
ruppen. 
3) Die Eraminanden erhalten unmittelbar nad; abgelegter Prüfung ein von der Ober-Militair-Cr 
aminationd- Commiffton auszuftellendes Zeugniß Über das befriedigende Ergebniß der Prüfung, 
die zur Anmeldung gelommenen Abiturienten und Studirenden aber eine Anerlennung über die 
Sültigkeit der von ihnen vorgelegten betreffenden Zeugniffe. 
4) Die in der Prüfung beftandenen jungen Leute, fo wie diejenigen Abiturienten und Studirenden, 
deren Zeugnifle als vorgätig anerlannt worden find, können, nahdem ihre militairifche Aut: 
bildung bei den Erfag-LXruppen beendigt ift, und wenn fie fi bei ihren Zruppentbeilen der 
Beförderung würdig gezeigt haben, auf Orund des sub 3 gedachten an anifies und des ihnen 
vom Tiruppentheil auszuftellenden Dienftapplilationszeugniffes ohne 
zum BPortepeefähnrich in Vorfchlag gebradt werden. 
5) Die Beförderung zum Bortepeefähnrih ohne vorhergegangenen Nachweis wiflenfhhaftlicher Bildung, 
und lediglih auf Grund von Auszeihnung vor dem Feinde wird hierdurch nicht ausgefchlofien, 
Kriegs: Minifterium. 
v. Roon. 
eitere® zur Beförderung 
Nr. 1008/77. A.Ib. 
  
Nr. 143. 
Kompletirung der Eriay-Truppentheile. 
Berlin, den 28. Juli 1870. 
ur Behebung etwaiger Zweifel wird hiermit ausdrüdlicd bemerkt, daß gegenmärtig außer Freiwilligen in 
die Srjag-En pentheile nur die beftimmungsmäßige Zahl von Erfag-Referviften erfter Klafie eingeftellt werden 
darf. ine Aushebung Militairpflichtiger, melde beim Erfatgefhäft des laufenden Jahres Kir brauchbar 
au a ngofäbie befunden worden find, rvefp. deren Einftellung in die Erfag- Truppentheile ift demnad 
unftatthaft. 
  
Kriege Tinifterium. 
Auftrage. 
Rlop. 
No. 937/7. A.I. ®. M. 
 
	        
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