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belieben worden find, die Zeit jener Dienftleiftung behufs fpäterer Teftftellung etwaiger Penflons - Anfprüd:
ald Dienftzeit refp. Kriegsjahr angerechnet werden darf, aud wenn diejelben demnäct nad Beendigung des
Geldzugs ges Vollendung ihrer Studien wieder aus dem aktiven Dienft ausgefchieden find.
nabbängig hiervon ift der Beginn reip. die Dauer der von gedadten Eleven abzuleiftenden all
gemeinen beziehungsmeife befonderen Dienft-Berpflidtung nad Daafgabe der bezüglihen allgemeinen Beftim-
mungen zu berechnen. ILL
Kriegs - Minifterium.
Im Auftrage.
v. Bodbielsti.
Nr. 197/77. A. Is
"Nr. 142.
Eintritt auf Beförderung wahrend des mobilen Berhaltnifies der Armee.
Berlin, den 28. Juli 1870.
Unter den gegenwärtigen Berhältnifien werden mit Allerhöchfter Genehmigung in Bezug auf den Erfag reip.
die Ergänzung des Offizier-Gorps der Armee folgende Beftimmungen vorläufig getroffen:
1) Die ablegung der als Bedingung zum GCintritt auf Beförderung in da® Heer vorgejchriebenen
Portepeefähnrihs- Prüfung bleibt audy während des mobilen Zuftandes der Armee bis auf Wei:
tere® zu fordern, und hat für diefen Zwed die Ober-Militair-&raminations-Commijflon vom
len Anguft d. 3. ab die Prüfungstermine nah Bedärfniß, event. ohne Unterbrehung an-
zujeßen.
2) Die Anmeldungen erfolgen in gewöhnlicher Weife von den Erfat- event. auch von den Yeld-
ruppen.
3) Die Eraminanden erhalten unmittelbar nad; abgelegter Prüfung ein von der Ober-Militair-Cr
aminationd- Commiffton auszuftellendes Zeugniß Über das befriedigende Ergebniß der Prüfung,
die zur Anmeldung gelommenen Abiturienten und Studirenden aber eine Anerlennung über die
Sültigkeit der von ihnen vorgelegten betreffenden Zeugniffe.
4) Die in der Prüfung beftandenen jungen Leute, fo wie diejenigen Abiturienten und Studirenden,
deren Zeugnifle als vorgätig anerlannt worden find, können, nahdem ihre militairifche Aut:
bildung bei den Erfag-LXruppen beendigt ift, und wenn fie fi bei ihren Zruppentbeilen der
Beförderung würdig gezeigt haben, auf Orund des sub 3 gedachten an anifies und des ihnen
vom Tiruppentheil auszuftellenden Dienftapplilationszeugniffes ohne
zum BPortepeefähnrich in Vorfchlag gebradt werden.
5) Die Beförderung zum Bortepeefähnrih ohne vorhergegangenen Nachweis wiflenfhhaftlicher Bildung,
und lediglih auf Grund von Auszeihnung vor dem Feinde wird hierdurch nicht ausgefchlofien,
Kriegs: Minifterium.
v. Roon.
eitere® zur Beförderung
Nr. 1008/77. A.Ib.
Nr. 143.
Kompletirung der Eriay-Truppentheile.
Berlin, den 28. Juli 1870.
ur Behebung etwaiger Zweifel wird hiermit ausdrüdlicd bemerkt, daß gegenmärtig außer Freiwilligen in
die Srjag-En pentheile nur die beftimmungsmäßige Zahl von Erfag-Referviften erfter Klafie eingeftellt werden
darf. ine Aushebung Militairpflichtiger, melde beim Erfatgefhäft des laufenden Jahres Kir brauchbar
au a ngofäbie befunden worden find, rvefp. deren Einftellung in die Erfag- Truppentheile ift demnad
unftatthaft.
Kriege Tinifterium.
Auftrage.
Rlop.
No. 937/7. A.I. ®. M.