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Armee-Verordnungs- Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs» Minifterium.
4. Sahrgang. Berlin, den 11. Iannar 1870. Nr.
Gedrudt und in Kommiffion bei &. S. Mittler & Sohn, Königlide Hofbuhhandlung, Kocdftraße 69.
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zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Syr. 4 Bf. berechnet, falls nicht für einzelne
Nummern noch befonders eine PBreisermäßigung feftgefegt if.
Nr. 1
Betrifft das Berfahren mit den nah dem 1. IJaunar 1870 in das militairpflihtige Alter tretenden
Studirenden der Theologie ze. bezüglich Ableitung ihrer Militairdienftpflicht
Berlin, den 31. Dezember 1869.
Unter Bezugnahme auf Pallus 3 der Verordnung zur Ausführung der Militair-Erfaß-Inftrultion für den
Norddeutihen Bund vom 26. März 1868 wird hiermit beftimmt, daß die Über Zurüdftelung und eventuelle
Befreiung der Theologen vom Militairdienft in Anlage 3 bezeichneter Inftrultion zufammengeftellten Beftint-
mungen. vom 1. Sanuar 1870 ab nur noch auf diejenigen Studirenden der evangelifhen und Fatholifchen
Theologie bez. Latholifchen Priefter-Amts- Kandidaten zur Anmendung gelangen dürfen, melde bereits vor
gedadhtem Zermin in das militairpflichtige Alter getreten find.
Dagegen darf eine Zurüdftelung folher Iudividuen in Mede ftehender Kategorieen, deren Militair-
pfliht erfi mit dem 1. Januar 1870 oder fpäter beginnt, Seitens der Erfaßs Behörden nur auf Grund der
. 44° be3. 1592 der Militair- Erfaß- Initrultion ftattfinden, während weiter gehende Anträge auf Zurüd-
ellung refp. Befreiung vom Dienft gemäß $$. 42 und 1593 1. c. der Entfheidung der Minifterial-Inftanz
vorbehalten bleiben.
Der Kriegs. und Marine-Minifter. : Der Kanzler des Norbdeutfhen Yundes.
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I.%8.
dv. Moon. Delbrüd.
Kr. Min. 364/12. A. IL a. Bundes-.-Amt 15971.
Nr. 2.
Betrifft das Kommando zum nachftjährigen Unterritschturfus für Unteroffiziere auf der Gentral-
Turn-Anfalt.
Berlin, den 28. Dezember 1869.
Pezügtig ded Kommandos zum nädhftjährigen dreimonatlihen Unterrichts-Kurfus fur Unteroffiziere auf der
Gentral-Zurn-Unftalt wird hierdurch Yolgendes feftgefekt:
88 haben zu lommandiren:
1) jedes Infanterie-Regt. des Garde-Sorps, 1. bis incl. 11. ArmeesKorps einen Unteroffizier 114 Unteroffiziere,
2) jede der vier Unteroffizier-Schulen mi . . . 8 do.
3) da8 Garde - Jäger- und das Garde - Schügen - Bataillon
Bataillone Nr. 1 bis 11 und Nr. 14, zufammen
fowie die Linien - Jäger»
Latus 127 Unteroffiziere,