Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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militairifchen Intereffen zu befchädigen, er zieht auch die privaten Intereffen der Offiziere und Mannfcaften, 
[mie deren Angehörigen in Mitleidenschaft, wie die dem General-Poft-Amte zugehenden Befhwerden bereits 
artbun. 
Zur Befeitigung diefer Uebelftände, wird in Yolge bezüglihen Antrages des General Boft- Amts 
hierdurch beftimmt, daß der Poft-Berwaltung beim Abrüden von Iruppentheilen aus ihren Standorten burdy 
die Defehldhaber der betreffenden Zruppentheile ftet8 der neue Standort, Divifionsverband zc. anzugeben 
if. Diele une find an die Poftanftalten der bisherigen Standorte der Truppen zu richten, twelde 
an die erforderlichen meiteren Meldungen an die mit der Spedition der Feldpofl- Sendungen betranten 
oft-Sammelftellen, fowie an das General-Poft-Amt veranlafien werden. 
Kriegs Minifterium. 
In Bertretung. 
Kloß. 
No. 517/8. 70. A.ILa.M. 
  
Nr. 165. 
Etatifirung eines Delonomie-Dffiziers bei Der Erfay-Abtheilung eines Train-Bataillons. 
Berlin, den 24. Augufi 1870. 
Nür die Handwerker» Abtheilung der Erfag-Abtheilung eines Train-Bataillons — Beilage 75 des Mobil: 
madhungs- Plans — tritt ein Hauptmann oder Lieutenant ald Delonomie-Offizier mit den in der Beilage 65 
L c. für den Delonomie-DOffizier der Danbıoerter Hbtpeitung des Erfag-Bataillons eines Infanterie-Kegiments 
he aan Kompetenzen hinzu, wovon das Kriegs» Minifterium, Behufs der weiteren Beranlafjung hier- 
dur Mittheilung mad. 
Kriegs-Minifterlum. 
$n Bertretung 
Klop. 
No. 282/8. A.L a. 
  
Nr. 166. 
Anfertigung von Kriegs-Stammliften. 
Berlin, den 26. Auguft 1870. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Kriegs-Minifteriums vom 3. April 1865, — Militair-Wocenblatt 
Nr. 15, Jahrgang 1865 —, welder für die Anlegung der Kriegs-Stammliften bezüglich der Feldzüge von 
1864 und 1866 maßgebend gemejen ift und aud in Betreff des jegigen Feldzuges maßgebend bleibt, wird 
cc beftimmt, daß die riegs-Stammliften für alle diejenigen, am fseldzuge betheiligt gemwefenen Mann= 
haften, weldhe vor deffen Beendigung und gemäß 8 125 der Inftrultion Über das Santtätöwefen der Armee 
im Felde vom 29. April 1869 feitens der Erfaß- Truppen entlaffen werden, bei legteren aufgenommen 
werden mäffen, bevor die Entlafjung erfolgen Tann. 
Dabei if uf eine Trennung der Liften je nach den Kompagnien, Esladrons zc. der betreffenden 
Feld-Truppentheile Bedacht zu nehmen, damit fie deren fpäter anzufertigenden Liften feiner Zeit einfadh an- 
gefügt werden Tönnen. 
Kriegs-Minifterium. 
In Vertretung. 
Klop. 
Nr. 677. A. f. J. 
 
	        
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