Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Nr. 167. 
Belonntmadgung. 
Berlin, den 12. Auguft 1870. 
Sm Hindlid auf die vielen Anerbietungen wegen Erridtung von Vereins, und Privat» Lazarethen für ver- 
wundete und Franfe Militairperfonen wird es allgemein erwünfcht fein, die hierüber beftehenden, nachfolgend 
zufammengefaßten Vorfchriften kennen zu lernen. 
1) Derartige Anerbietungen find durch die Landes» vefp. Provinzial» oder Bezirks-Delegirten des 
Königlihen Komniflars und Militair-Infpelteurs der freiwilligen Krankenpflege an die Königlichen 
Provinzial-Intendanturen zu rihten, welde in Gemeinfhaft mit den betreffenden Korps-Generals- 
Uerzten die Berhältniffe zu prüfen und danad) die Entfcheidung zu treffen haben. Diefe Prüfung 
erftrecdt fih namentlid: 
a) auf die paffende Beichaffenheit der für das Lazareth in Ausfiht genommenen Räumlichkeiten, 
b) auf die Sicherftellung des geeigneten ärztlichen, bilfsärztlihen und Pflegeperfonals und 
c) auf Gewährung einer ordnungsmäßigen Verpflegung, 
wobei die vorgenannten Behörden im Allgemeinen die für die ftaatlihen Razarethe maßgebenden 
Grundfäge in Unmendung zu bringen und dem entfprehend den Vereinen ihre berechtigten Wünfche 
in jedem einzelnen alle mitzutheilen haben. Im Mebrigen gilt noch al8 Grundfag, daß Bereins- 
Sagarethe auf mindeftens 20 Betten und nur an refp. ganz in der Nähe von Orten einzurichten 
find, wo ftaatlihe Referve-Lazarethe vorhanden find. 
Wo jedoch die vorgedacdhten Bedingungen nicht in jeder Beziehung qutveften, haben die qu. 
Behörden die Aufmerkfamkeit der Vereine reip. Brivat-Berfogen darauf hinzulenten, daß es in folden 
Fällen opportuner fei, ihr Unerbieten auf Aufnahme von Relonvaleszenten — Cintihiung von 
Privat: Pflegeftätten — zu riditen. (DBergleiche die Kriegsminifterielle Belanntmahung vom 25. Juli c.) 
2) In Bereinds Lazaretben dürfen Leine Kranke, welche an anftedenden Krankheiten leiden oder voraus, 
fidhtlicd einer baldigen Invalidität entgegen geben, aufgenommen, aud diefen Yazarethen nicht Kranke 
direlt au8 den ftehenden Kriegs-Lazarerhen Üübermwiefen werden. Die Ueberweifung der Kranken erfolgt 
überhaupt nur nah Beftimmung der unter 3 gedadten Referve-Lazaretb-Kommifflonen. 
3) Die BereindsLazaretbe ftehen in ärztlihstehnifher und medizin» polizeilicher Deglebung unter der 
Kontrole des Staates, weshalb jedes Bereins-RTazarerh einem nahe gelegenen Rejerve-Lazareth zugetheilt 
werden muß, deilen Kommiffion für die Dann der Disziplin unter den Kranlen und Mir die 
Bertretung der ftaatlihen Interefien zu jorgen hat. Im meiterer Inftanz haben die am einzelnen 
größeren Oarnifon-Drten ernannten Lazareth» Direktoren, im Uebrigen die Brovinzial-Militair-Behör- 
den das Staatd-interefle wahrzunehmen. Ueberdies find alle Bereins-Tazarethe dem Königlichen 
Kommiffar und Militair- Infpelteur der freiwilligen Krankenpflege für die Urmee im Felde unter 
geordnet, welder erforderlihen Falls die Auffiht durdy Delegirte ausüben läßt. 
4) Die ölonomifcdhe nermaltung der Bereind-Tazarethe ift abgefehen von den ad 3 bezeichneten fanität- 
lihen und militairifhen Rüdfihten ganz felbftftändig. Die Militair-Berwaltung fann auf desfallfiges 
Berlangen für die LReiftungen eine Entfhädigung übernehmen, melde am zmwedmäßigften in feften, 
den Berhältniffen entfprechenden Säten pro Kopf und Zag normirt wird. Die Provinzial Inten- 
danturen find ermächtigt, derartige Uebereinlommen zu treffen. Ebenfo fann aud mit Genehmigung 
der Provinzialsiintendanturen zur Errichtung von Vereins-Razarethen die Ausftattung refp. ein Theil 
derfelben von der Militair-Berwaltung Übernommen werden. 
Kriegs-Minifterlum. Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Mand. 
No. 1537/8. 70. M. M. A. 
 
	        
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