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Dauer der Mobilmadung, fo lange fie fih im erften Dienfljohre befinden, die Kompetenzen eines Gemeinen
der Infanterie, darüber hinaus die Kompetenzen eined InfanteriesUnteroffizierd 3. Klaffe zu gewähren find.
Mit Rüdfiht auf den zur Zeit mieift bedeutend erweiterten Gefhäftsumfang in den Oarnifon-Laza-
rethen bleibt e8 den Korpss General: Werzten Überlafien, zum 1. Oktober d. 3. aud die für diefen Termin
bereit früher notirten Pharmazeuten für die betreffenden Stellen einzuberufen.
Kriegs - Minijterium.
In Bertretung
No. 207/9. 70. M.M. A. Klop.
Nr. 181
Zulage für den Delonomie-Dffizier bei den Kommandos der Immobilen Artillerie.
Berlin, den 17. September 1870.
Dre Kriegs-Minifterium macht hierdurch zur Nahadhtung befannt, daß den Lieutenants, ald Delonomie-
Dffizieren, bei den Kommandos der immobilen Artillerie neben dem hargenmäßigen Gehalte eine Dienftzulage
von 20 Thlr. monatlid, wie folhe Lieutenants al8 Delonomie-Dffiziere bei einem Erfag-Bataillon beziehen,
zu zahlen ift und zwar nad; Maßgabe des Zeitpunftes des Eintritts in qu. Stellung.
Der bezügliche Beroflegungs-Etat — Beilage 63 des Mobilmahungs- Plans — ift hiernad) zu ergänzen.
Kriegs: Minifterium.
In Bertretung
No. 40/9. 70. A.I.a. Klop.
Nr. 182,
Thänderungen des 8. 22 der Inftruftion über die Anerlennung der Invaliden vom 3. Auguft 1865
mit Bezug auf das Gefeh dom 6 Iuli 1865.
Berlin, den 29. Auguft 1870.
In Bolge der anderweiten Normirung der bisherigen Etatsftärke bei der 5. Brovinzial-Invaliden-Rompagnie
von 148 auf 186 Mann — an melder da8 5. Armee-Korps mit !/s und das 6. Armee-Korps mit *%s
partizipiren — vom 1. Januar 1871 ab, In die im $. 22 der Inftrultion über die Anerkennung der In-
validen vom 3. Auguft 1865 der 10. Divifion vorbehaltene Befegung bei der 2. Provinzial» Invaliden-Roms
pognie zu Schneidemähl mit '/, ihrer etatSmäßigen Stärke, von dem vorgenannten Zeitpuntte fort. Der im
$. 22. Zeile 6 und 7 v. o. enthaltene Paffus: „’/s ihrer etatdmäßigen Stärke wird durch Imvaliden der
10. Divifion befegt” ift demnad) zu ftreichen.
Kriegs-Diinifterium. Abtheilung für das Invalidenwefen.
Duedenfeldt. v. Kirhbad.
No. 1041/8. 70. A. f. L
Nr. 183.
Abholung des Armee-Berordnungs-Blatted don den Dris-Pof-Anftalten.
Berlin, den 10. September 1870.
&; ift mehrfad vorgelommen, daß Truppentheile und Militairbehörden, weldhe zum unentgeltlihen Empfange
de8 Armee- Berordnungs» Blattes berechtigt find, fi) wegen der Aushändigung der fälligen, aber angeblich
ausgebliebenen Nummern defjelben an die Hofbuchhandlung von E. ©. Mittler u. Sohn hierfelbft gewendet
haben, ohne fih vorher davon zu Überzeugen, ob die zuftändigen Exemplare bei der Drts-Poft- Anftalt ans
gelommen find, oder nicht.
E83 wird deshalb zur lünftigen Vermeidung der bierdurd entflandenen Weiterungen darauf aufmerk-
fom gemacht, daß das UArmee-Berordnungs-Blatt, wie alle Übrigen öffentlihen Blätter, den Truppen ıc. von
den Srts-Boft-Anftalten nicht zugefchicdt wird, jondern von denjelben abzuholen ift und daß beim Auöbleiben
einer fälligen Nummer die etwaige Reklamation wegen Lieferung derfelben exrft nad vorgängiger Anfrage bei der
DOrts-Poft-Anftalt an die unterzeichnete Abtheilung, nicht aber an die vorgenannte Hofbudhhandlung zu richten ift.
Kriegs-Minifterium. Central-Abtheilung.
Im Auftrage.
No. 572/99. K.M. Sädul;.