Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Armee-Verordnungs-Dlatt. 
Heraußgegeben vom Kriegd-Minifterium. 
  
4. Jahrgang. Berlin, den 25. Ianuar 1870. Nr.2. 
Sedrudt und in Kommifflon bei E ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhondlung, Kodiftraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationsprels diefes Blattes beträgt 15 Sgr. Wbonnirt kann werden: außerhalb bei ben 
Pofenfalten und bei den Buchhandiungen, in Berlin bei der Erpebition, Kochfiraße 69. 
Bei Legterer erfolgt auch der Berlauf einzelner Nummern diefes Blattes; der Breid derfelben richtet fi nad der An 
zahl der Drudbogen; jebee Drudbogen von B Seiten wird dabei mit 1 Ggr. 4 Pf. berechnet, fals nicht für einzelne 
ummern nod befonder® eine Preisermäßigung feiigefegt if. 
' Nr. 8 
Berimmungen In Betreff der perfönligen und Eintommend-Berhältnifie der Walmeiker. 
Berlin, den 10. Januar 1870. 
Die nadhfiehende Ullerhöhfte Kabinetd.Ordre und deren Anlage: 
_ . Id genchmige die anbei zurädgehenden VBeftiinmungen in Betreff ber perfönliden und Eintommens. 
Berhältnife der Wallmeifter und bat das Kriegs: Minifterium das Weitere zu veranlafien. 
Berlin, den 30. Dezember 1869, 
Wilhelm. 
dv. Roon. 
Un das Kriege-Miniferium. 
Beftimuungen 
in Betreff der perfönlihen und EinlommensBerhältniffe der Wallmeifter. 
Oteirifhe 1) Die Wallmeifter gehören zu den Perfonen des Soldatenftandes und ‚mar zu denjenigen Unteroffizieren, 
Btellung. melde das Portepee tragen, und find wie diefe der Verordnung Über die Disciplinar-Befttofung der 
Armee und den ilitair-Strafgefegen unteriorfen. 
Hieraus ergiebt fi die Stellung der Wallmeifter in der Armee und die Unterordnung derfelben 
unter die militairifhe Disciplin und Gerichtsbarleit. 
infanzen. 2) In allen Angelegenheiten, weldye perfönliche oder Einlommens:Berhältnifje betreffen, haben fih die Wall- 
meifter zunähft an den Blag-Ingenieur, fFeftungs-Bau-Direltor refp. an den die Funktionen deijelben 
audübenden Ingenicur-Difizier zu menden. 
Die höheren Initanzen für den Wallmeilter find der Kommandant (Gouverneur) des Plages; 
— ift für legteren eine Kommandantur night eingejegt, der betreffende Feilungs-Infpelteur; — und das 
Allgemeine Kriegss Departement. 
enftoblie- 3) Die Dienftobliegenheiten der Wallmeifter gehen aus den allgemeinen Gef&äftsordnungen für die Fortie 
genpeiten. filations- und Artillerie-Bauten in den Zeitungen und für die Feftungs-Bau-Kajien vom 20. November 
1862 und 10. Dezember 1863 und aus den in den Feitungen vorhandenen Detail:Snftruftionen hervor. 
Mit dem Inhalt diefer Beftinnmmungen mijfen fi) die Wallmeifter aufs Genaueite befannt machen, 
roeil fie für ale Berftöge negen diejelben und für deren folgen aud) dann verantwortlich bleiben, wenn 
fie nicht len beijeres Wilfen, fondern nur aus Untenntnif oder mangelhafter Handhabung der Beftim- 
nungen fehlen. 
üommen. 4) Yußer den monatlid) praenumerando zur Zahlung gelangenden etatsniäßigen Gehältern empfangen die 
Wallmeifter Servis und Brot nad den für die Armee geltenden Vorfchriften.
	        
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