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Die felte monatliche Zulage, melde die Tediglih für den Xerrainaufnahmedienft angeftellten
Wallmeifter zu beziehen haben, wird praenumerando gezahlt, und in Urlaubs,» Srankgeitd- und Arreft-
fällen fo lange fortgewährt, als eine Gehaltszahlung Überhaupt ftattfindet. Die übrigen Zulagen mwäh-
rend de8 Friedens, deren Höhe in jedem einzelnen alle von den Allgemeinen Kriegs: Departement den
Umftänden entfprehend beftimmt wird, werden nad den für die Armee geltenden Borfchriften tage
weife beredynet und monatlich postnumerando gezahlt. Für die Gewährung der Urmirungszulage ift der
$. 8 der Beilage 1. zu $. 52 — Pag. 94 — ded Reglements über die Gcldverpflegung der Truppen
im Sriege maßgebend.
In Stelle des Natural»Brotes können die Wallmeifter, wenn fie e8 vorziehen, da8 Oarnifon»
Brotgeld empfangen.
Wenn eine Gewährung von Yamilien-Broten genen Bezahlung von 21/, Ser. pro. Stüd an die
Unteroffiziere 2c. des ftehenden Seeres nachgegeben wird, fo participiren auch die Wallmeifter daran, und
zwar mit 4 Broten für die Frau und 2 Broten für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich.
Auf Verpflegungs-Zufchäffe, und auf Marfchverpflegung beim Uusfcheiden aus dem Dienfte :c.
baben Wallmeifter keinen Aniprud).
Zum Benefiz des freien Schulunterricht® auf Koften des Militair-Fonds für ihre fchulpflichtigen
Kinder beiderlei Gefchlehts find die MWallmeifter unter denjenigen Bedingungen berechtigt, welche in der
unterm 27. September 1834 erlaflenen Inftrultion zur Ausführung der fih auf den Schulunterricht der
niet inder beziehenden Beftimmungen der Militairsirhen. Ordnung vom 12. Februar 1832 enthal:
ten find,
Dienfiwoh- 5) Auf Gewährung von Dienftwohnungen haben die Wallmeifter feinen unbedingten Anfpruch; fie find aber
nungen. verpflichtet, die ihmen üÜbermwiefenen Dienftwohnungen nad den näheren fFeitfegungen des Allgemeinen
Kriend- Departements zu benuben und haben, fofern diefe Feitfegungen nichts anderes befagen, mährend
der Benupungszeit nur auf ein Drittheil des jährlihen tarifmäßigen Perfonal-Servis-Betrages ihrer
Oarnifon Antprud. Wird die Dienftwohnung wieder entzogen, fo wird vom Tage der Räumung ab
der volle tarifmäßige Servis unter Anrechnung des für den laufenden Dronat bereits empfangenen Ser:
vistheile gewö rt. ‚
ie Inftandhaltung der Dienftwohnungen erfolgt nad) Maßgabe der Gefhäftsordnung für das
Sarnifon-Baumefen und der Erläuterungen zu derfelben.
Für durch eigene Schuld oder durd Tahrläffigfeit herbeigeführte Beihädigung der inne haben-
den Wohnung ift der Wallmeifter nad den allgemeinen Yandesgeieken aufzulommen verpflichtet, in fo
weit folhe im Wege der Erecution aus feinem .Bermögen zu erlangen ift. Ein Abzug von feinen Ge
halt darf ihm, in Gemäßheit der Beftimmungen des Militaiv» Strafgefeßbudhes, zu diefen Behufe nicht
emacht merden.
Gehaltsab- 6) Bei Berechnung von Oehaltsabzügen, folhe mögen Yolge einer Beurlaubung, einer Dienftfuspenfion,
züge. oder für die Dauer eines Feltungsarreftes zu erleiden fein, werden von dem baaren Wallmeifter-Gehalt,
die Wittrmenkafienbeiträge vorweg in Abzug gebradt, und es find dann von den Nefte des Jahresgehalts
auf je volle 50 Thlr. tägli 2 Sgr. einzubehalten.
Im Falle der völligen greifprehung des von Dienft fußpenfirt gewefenen Wallmeifters erfolgt
die Nachzahlung des entzogenen Gehaltötheils.
Die Öchaltsabzüge find, fobald fie feftfiehen, von der Kommandantur (dem Gouvernentent, be:
ziehungsmeife der Weltungs:Infpeltion) dem Allgemeinen Kriegs Departement |päteftens gegen Mitte Des
ember des Rehnungsjahres zur Einziehung zu offeriren.
Bekleidung. 7) die Belleidung haben fich die Wallmeifter nad Maßgabe der unterm 21. Januar 1868 emanirten Ber
Meidungs-Borfchrift und deren Ergänzungen aus eigenen Mitteln felbft zu befchaffen.
Heirath8-Con- 8) Zur Verbeirathung bedürfen die Walmeifter des Confenfes der Konmmandantur (de8 Goudernementd
jene. beziehungsmeife der Feftungs-Infpeltion.)
Bor Ertheilung des Confenfes ift von dem Garnilon-Auditeur, in Ermanglung defjelben von
dem Plab-Ingenieur oder Yeltungs-Bau-Direltor, oder dem die Yunktionen deilelben ausübenden Inges
nieur-Offizier, mit dem Brautpaar eine Verhandlung aufzunehmen, in welder beide Theile erklären, da:
von in Kenntniß gefett zu fein, daß der Wallmeifter aud) nad erfolgter Verheiratbung in Rüdfiht auf
feine Militair-Berhältniffe fortdauernd, gleih einem Unverheiratheten behandelt werden würde, und daß
fie — die Braut — demzufolge auf Unterftügungen Seitens des Staats, weder bei Lebzeiten des Mans
nes, nody nad deffen Tode irgend welhen Anjpruch habe.