Penflonirung.
Anftellungs-
beredtigung
im Sivildienft.
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Die Unterbringung verbliebener Waifen in das Potsdamfhe große Militair-Weifenhaus oder
die Bewilligung eines Pflegegeldes für diefelben erfolgt nah Maßgabe der Belanntmadhung des genann-
ten Waifenhaufes vom 18. Juni 1859 — Militair-Wochenblatt pro. 1859 Seite 170. —
14) Die Wallneifter unterliegen in Bezug auf Entlaffung wegen Invalidität den für die Armee geltenden
Grundfägen mit folgenden Modifikationen:
a) biß zur Erreichung einer 15jährigen Dienftzeit find für fie bei Beurtheilung der Berforgungs-
Unfprühe die Detail-Beftimmungen der Suvaliden-Berforgungs-Gefege vom 6. Juli 1865 und 9. Februar
1867 maßgebend. Die Wallmeifter haben dann gleihe Berechtigung wie die Tsrldmwebel.
b) bei einer 15jährigen und’ längeren Dienftzeit wird die Höhe der Penfion nad den Abftu-
fungen und Sägen des Civil: Benfions-Reglements vom 30. April 1825 und den Ergänzungen deilelben
bemeflen. Alsdann kommt bei Berehnung der Dienftjahre ebenfall® die gefammte nach Vollendung des
17. Xebensjahres zurüdgelegte Deilitair- Dienftzeit in Anfag und bedarf e8 dann zur Erlangung der Pen-
fion nur der vom betreffenden Plap- Ingenieur und Garnifon-Stabsarzt abzugebenden Befheinigung,
daß der Mallmeifter für feinen Beruf körperlich oder geiftig unbrauhbar geworden ift.
0) der Berforgungs- vefp. Penflons-Antrag wird von der Kommandantur (dem Gouvernement
beziehungsmeife der Runge. Sntpehtion) formirt und zwar in den Fällen sub a. mittelft Invaliden-Lifte
neh Maßgabe der Beflimmungen des 8. 56 der Friegsminifteriellen Inftrultion vom 3. Auguft 1865,
in ven SJallen ad b, mittelft Borfchlags-Tifte nad Maßgabe des unterm 18. März 1829 beftimmten Yor-
mular®,
Die Vorlage erfolgt sub a. an da8 General-Rommanbo, sub b. an dad Allgemeine Kriegs»
Departement.
d) Dem Wallmeifter wird bei feiner Berfegung in den Ruheltand das etatsmäßige Einlommen
nodh für diejenigen drei Donate fortgezahlt, melde auf den Monat folgen, in weldem er den Antrag
um Benflonirung geftelt bat oder ihm die Nothwendigfeit feiner Benflonirung von der Kommandantur
(dem Souvernement beziehungsmweife der Teitungsinfpeltion) belannt gemadt worden if. Wünfcht der
MWallmeifter vor Ablauf der dreimonatlihen Frift aus dem Dienfte zu N heiden, fo ift der von ihm felbft
ER Termin für den Ablauf des Gehalts.Bezuges und den Beginn der bemilligten Benfionszahlung
maßgebend.
j e) Zur Forttragung der Wallmeifter-Uniform nad erfolgter Penflonirung mit den durd die
Allerhöhfte Sabinets-Drdre vom 13. November 1833 vorgefchriebenen Abzeichen bedarf e8 der Oench-
migung de8 Allgemeinen Sriegs-Departements. Der diesfällige Antrag ift fietS mit der Einreihung
der Penfionirungs-Vorfchlagslijte zu verbinden.
15) Wallmeifter, melde vor ihrer Ernennung al8 foldhe, bei der Truppe die Berforgungs» oder Anftellungs-
berehtigung im Rivil-Subaltern» und UnterbeamtensDienfte nody nicht ermorben haben, erhalten den Civil-
Anftellungsfhein erft nah einer Gefammtdienftzeit von 15 Yahren. Behufs de8 Uebertritts in den Civil»
dienft findet niemals eine Kommandirung, fondern nur eine 6smonatliche Beurlaubung ftatt, welde den
sub 6 vorgefchriebenen Gehaltsabzug zur Wolge hat.
Berlin, den 20. Dezember 1869.
Kriegs » Minifterium.
v. Roon.
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebradt.
Kriegs: Miniftertum.
v. Koon.
No. 80/1. A. III
Ä Nr. 9.
Abänderung des $S. 37 der allgemeinen Geihafts- Ordnung für die Kortifilations- und
Artillerie-Bauten in den Keftungen dom 20. November 1862.
Huf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die Abänderung des 8. 37 der allgemeinen Gefchäfts-
Drdnung für die Fortifitations- und Artillerie» Bauten in den Fellungen vom 20. November 1862 dahin,
daß der Feltungs:Infpelteur die Prüfung der ihm vom Plag- Ingenieur eingereichten Stontrafte, nad) Maß-
abe der allgemeinen und adminiftrativen Grundfäge, fowie des Stempelgejeges, zu bewirken, und die Prüfung
in rechtlicher Beziehung durch den betreffenden Korps-Auditenr herbeizuführen hat. Die Pionier-Infpektenre