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Nr. 221,
Einführung eines Anhanges zn der Inftrultion betreifend die Anerkennung der Inbaliden bam
3. Augnft 1865.
Berlin, den 4. November 1870.
Bi Handhabung der neueren Invaliden-Berforgungs-Gefepe hat fih das Erfordernig herausgeftellt, die im
der Inftrultion vom 3. Auguft 1865 über die Anerlennung zu Inpaliden-Wobhlthaten gegebenen Normen
durch eingehendere Beltimmungen über da8 bei der Anmeldung und Prüfung der Anfprüdhe zu beobadıtende
Berfahren zu ergänzen.
Dies hat die Ausarbeitung einer Inftrultion betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung
der Berforgungs-Anfprüde invalider Soldaten vom Sberfeuerwerker ıc. abwärts, d. d. BVerfailles, den
11. Dftober 1870, veranlaßt, deren TFeltfeßungen ald Anhang zu der Ynftrultion vom 3. YAuguft 1865 von
nun an mit der Maßgabe in Kraft treten, w dadurdh zugleih die begfiglichen Beitimmungen der lepter-
wähnten Inftrultion entiprehend abgeändert find. 8 ift hierauf gleich bei den jept nöthig werdenden Ent-
lofjuugen g rüdfichtigen.
en Königlihen General-Kommandos zc. und ftellvertretenden General-Fommandos ıc. werden die
nöthigen Exemplare der neuen Inftruftion behufs weiterer Bertheilung an die Kommandoftäbe, Kompagnien ze.
alsbald augelnubt iverden.
ollte irgend einem Truppentheil binnen 4 Wochen die Inftrultion nicht zugegangen fein, fo hat
fi derfelbe dieferhalb an die Abtheilung für da® Invaliden-Wefen im Kriegs: DMinifterrum zu wenden.
Zum 1. Januar 1872 wollen Die Königlihen General-Kommandos über die Erfahrungen, melde
bei Anwendung der Vorfhriften Über die Prüfung von BerforgungssAnfprüdhen, die nad der Entlaffung
erhoben, gemadt worden find, Sich gefälligft hierher äußern.
Kriegs-Diinifterium. Abtheilung für das Invaliden-Wefen.
rhbad.
Duedenfeldt. v. Ri
Nr. 148/11. 70. A.£.J.
Nr. 222,
Beriätigung zum Preis-Berzeihniß don den reglementsmähigen einzelnen Seitengeisehr- und Lanzen-
theilen, beim Berlauf an die Truppen pro 1870.
Berlin, den 4. Novemner 1870.
Unter „Kamen der Solinger Waffenfabrilanten” ift die Firma „PB. A. Raub” zu flreichen.
Kriege-Minifterium. Allgemeines Kriegs» Departement.
Kloß. Willerding.
No, 43/11. 70. A. II. a,
Nr. 223.
Erftattuug don Marflompetenzen, weile an einberufene Heerespfliätige derfäukweife gezahlt find,
Berlin, den 5. November 1870.
Mir Bezugnahme auf den an fämmtlihe Generalsfommandos ergangenen Erlaß vom 4. März 1869
(Nr. 402/2. 69. M. DO. D. 3) wird bierdurh darauf aufmerffam gemadt, daß die an aa ichtige,
welhe zu PBreußifhen Truppen einberufen werden, Seitend der Truppen der nicht in die Preußifche Ber-
waltung aufgenommenen Kontingente der Bundes-Armee oder von Kommunen der betreffenden Staaten, alfo:
des Königereih8 Sadjen
der Großherzogthlimer Medienburg- Schwerin und Medienburg-Strelig und
des Großherzogthums Heffen
vorfhußweife gezahlten Marfchlompetenzen von dem ZTruppentbeil der Einberufenen zu erftatten find.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Begefad. Hammer.
No; 193/11. 79 M. 0. D. 3.
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