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Armee- Verordunngs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
4. Sabraang. Berlin, den 15. Dezember 1870. Nr. 23.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis biefe® Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werben: außerhalb bei ben
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zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Sgr. 4 Pf. berechnet, falls nicht für einzelne
Nummern noch befonders eine Preisermäßigung fefgejegt ifl.
Nr. 239.
Entiheidumg über Gejfudge Angehöriger don berwundeten und erfrantten Militair-Berfonen um
Uebergabe derfelben aus den Lazareiben in ihre Privatpflege rejp. um Meberführung folder Perjonen
in näher gelegene Lazarethe.
Berlin, den 12. November 1870.
Sur Erledigung der in neuerer Zeit bei dem Kriege» Meinifterium in großer Zahl eingegangenen Gefude
von Angehörigen verwundeter und erfrankter Militairperfonen um Uebergabe derfelben aus den Lazarethen in
ihre Privatpflege vefp. um Ueberführung folder Perfonen in näher gelegene Lazarethe wird auf Grund der
beftehenden Borfchriften Folgendes hiermit befannt gemadt.
1) Die Beurlaubung refp. die Uebergabe von, der ärztlihen Behandlung bedürftigen Mannfchaften der mo»
bilen Yeldarmee aus den Tazarethen in die Privatpflege ift nicht zuläffig.
Nelonvalescenten, die, wenn aud nicht miehr ärztliher Behandlung, fo doch nody der Scho-
nung zu ihrer Kräftigung bedürfen, werden unter Beobadhtung des in dem $. 74 der Inftruftion über
da8 Sanitätswefen der Armee im Felde vom 29. April 1869, vorgefehenen Verfahrens von den Referve-
Lazaretben an die Erfag-Truppentheile und von LRegteren durch Vermittelung der ftellvertretenden König-
lihen General-Kommandos in Privatpflege gegeben.
2) Sefuhe um Ueberführung vermundeter und erfrantter Militairperfonen aus einem Referve-Lazareth in
ein anderes Lönnen nur ausnahmsmweife Seitens der ftellvertretenden Königlihen General» Kommandos
genehmigt werden, wenn fle wegen befonders dringender, aus den perfönlihen und Tyamilien-Ber-
bältnijjen der VBetreffenden fi ergebender Gründe von dem Drts-Borftande befürwortet und Seitens
der Lazarethe gegen den Transport refp. die Aufnahme des Kranken feine fanitätlihe Bedenken geltend
gemadht werden.
Kriegs » Miniftertum.
In Bertretung
Rlop.
No. 706/11. 70. M. M. A.
Ne. 240.
Abanderung des S. 20 des Regulativs dom 1. Dezember 1864 über Ausbildung, Brüfung und An-
ftelung für die unteren Stellen des Forftdienftes in Verbindung mit Dem Militairdienfte im Iügerlorps.
Berlin, den 23. November 1870.
Nas $. 20 de6 Regulativs vom 1. Dezember 1864 ift jeder Aefervejäger der Klafje A. I. verpflichtet, im
Raufe 20 8. Dienftjahres bei einer. der Königlichen Regierungen oder bei der Königlichen Hoflammer fid
anzumelden.